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Die Unterscheidung hängt hierbei von der Art der Rehamaßnahme UND vom Kostenträger ab:

Kostenträger Gesetzliche Krankenversicherung:

voll,- teil stationär UND ambulant:

  • die Reha-Einrichtung (voll,- teilstationär und ambulant) stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
  • Bei einer Erkrankung akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der ambulanten Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich


KostenträgerRentenversicherung:

teilstationär UND ambulant:

  • die Reha-Einrichtung stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
  • bei einer Erkrankung, akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich

vollstationär:

  • alle Arznei -, Heil und Hilfsmittel, auch solche für akute und chronische Erkrankungen ohne direkten Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsanlass der Rehabilitation sind von der Rehaeinrichtung zu stellen
  • Im Falle einer Akuterkrankung, welche nicht in der Reha Einrichtung behandelt werden kann, ist eine Vorstellung in der Vertragsarztpraxis erforderlich
    • Patient:in kehrt nicht in Rehaeinrichtung zurück → Verordnung durch ambulante Vertragsärzt:innen zu Lasten der GKV
    • Patient:in in kehrt in Rehaeinrichtung zurück → ambulante Vertragsärzt:innen sprechen Empfehlung für die notwendigen Arznei -, Heil -, und Hilfsmittel aus → Rehaeinrichtung ist für Versorgung verantwortlich

WICHTIG: Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist keine Krankentransportverordnung auszustellen. Die Patientin oder der Patient wenden sich zur Klärung der An- und Abreise direkt an den Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme!

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