Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Themen für Ärzt:innen
Die Unterscheidung hängt hierbei von der Art der Rehamaßnahme UND vom Kostenträger ab:
Kostenträger Gesetzliche Krankenversicherung:
voll,- teil stationär UND ambulant:
- die Reha-Einrichtung (voll,- teilstationär und ambulant) stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
- Bei einer Erkrankung akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der ambulanten Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich
KostenträgerRentenversicherung:
teilstationär UND ambulant:
- die Reha-Einrichtung stellt alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden stehen
- bei einer Erkrankung, akut oder chronisch, die nicht im Zusammenhang mit der Rehabilitation steht, ist die Vorstellung in der Vertragsarztpraxis zur Verordnung erforderlich
vollstationär:
- alle Arznei -, Heil und Hilfsmittel, auch solche für akute und chronische Erkrankungen ohne direkten Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsanlass der Rehabilitation sind von der Rehaeinrichtung zu stellen
- Im Falle einer Akuterkrankung, welche nicht in der Reha Einrichtung behandelt werden kann, ist eine Vorstellung in der Vertragsarztpraxis erforderlich
- Patient:in kehrt nicht in Rehaeinrichtung zurück → Verordnung durch ambulante Vertragsärzt:innen zu Lasten der GKV
- Patient:in in kehrt in Rehaeinrichtung zurück → ambulante Vertragsärzt:innen sprechen Empfehlung für die notwendigen Arznei -, Heil -, und Hilfsmittel aus → Rehaeinrichtung ist für Versorgung verantwortlich
WICHTIG: Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist keine Krankentransportverordnung auszustellen. Die Patientin oder der Patient wenden sich zur Klärung der An- und Abreise direkt an den Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme!