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COVID-19: Monoklonale Antikörpertherapie

Bei Patient:innen, die sich in einer frühen Phase einer COVID-19-Infektion befinden und bei denen aufgrund bestimmter Risikofaktoren ein schwerer Krankheitsverlauf und eine stationäre Behandlung zu erwarten sind, hat sich die Verabreichung von monoklonalen Antikörpern in Studien als Therapieoption als günstig erwiesen. Die Therapie sollte frühzeitig im Krankheitsverlauf, möglichst innerhalb von fünf Tagen nach dem Vorliegen eines positiven PCR-Tests, begonnen werden. Die Therapie kann auch als Infektionsprophylaxe bei nicht infizierten Patient:innen angewandt werden, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf auf eine COVID-19-Erkrankung haben. 

Praxen können, wenn Sie über die Voraussetzungen verfügen, die monoklonale Antikörpertherapie selbst anbieten und durchführen. Außerdem können Sie Patient:innen an eine Berliner Klinik oder Praxis verweisen, die die Therapie anbieten. 

Patient:innen kommen für eine monoklonale Antikörpertherapie in Fragen, wenn sie folgende Kriteren erfüllen:

Kriterien für die monokonale Antikörpertherapie

Zugelassene Arzneimittel

Wenn Praxen die Infusionstherapie nicht selbst durchführen, können die Patient:innen, welche die Voraussetzungen für die monoklonale Antikörpertherapie (MAK-Therapie) erfüllen und bei denen eine Therapie im Rahmen eines individuellen Heilversuchs angezeigt ist, an andere Praxen oder Kliniken verwiesen werden, bei denen die Therapie möglich ist. Bitte beachten: Bevor Patient:innen zu einer der angegebenen Stellen geschickt werden, sollte die Praxis Kontakt mit der Praxis/Klinik aufnehmen. 

Berliner Kliniken und Praxen, die die mAK-Therapie anbieten

Hinweise für Praxen, die die MaK-Therapie selbst durchführen möchten

Praxen können die Infusionstherapie auch selbst durchführen. 

Vor Beginn der Infusion muss eine ausführliche Aufklärung der Patient:innen durch die Ärzt:innen erfolgen. Für die Gabe der Infusion muss rund eine Stunde eingeplant werden – hinzukommt ca. eine Stunde Nachbetreuung der Patient:innen. Die Praxen müssen die Verabreichung außerdem sorgfältig dokumentieren.

Der Anspruch auf die Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld ist seit dem 8. April 2023 mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung geregelt. 

Abrechnung und Vergütung

LeistungGOPVergütung
Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)88400

360 Euro

 

Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)88401150 Euro
Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§2 Abs. 2 Nr. 2)88402 60 Euro
Lagerung und Abgabe von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2) (Abrechnung durch Leistungserbringer)8840340 Euro