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31.01.2023

Aktueller Abrechnungszeitraum: Abrechnung nach TestV nur für Januar 2023 möglich

Corona-Testungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Corona (Themenseite)

Künftig können über das Online-Portal ausschließlich die Corona-Testungen für den vergangenen Monat abgerechnet werden. Anträge auf Abrechnungskorrektur können per E-Mail gestellt werden.

Die KV Berlin hat das Verfahren zur Abrechnung von Corona-Testungen nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) umgestellt. Ab dem kommenden Abrechnungszeitraum können über die Coronavirus-Abfrage im Online-Portal ausschließlich Corona-Testungen aus dem vergangenen Monat abgerechnet werden. Somit können vom 1. bis 7. Februar nur Corona-Testungen aus dem Januar 2023 zur Abrechnung über das Online-Portal eingereicht werden.

Praxen, die Testungen aus dem Dezember aus technischen Gründen nicht abrechnen konnten oder aus anderen Gründen ihre Abrechnung für den Dezember 2022 korrigieren möchten, richten den Antrag auf Nachtragung/Korrektur bitte formlos per E-Mail an . Für eine schnelle Bearbeitung sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • BSNR
  • Grund der Nachtragungen, ggf. Begründung der nicht erfolgten Abrechnung 

Fristen für Abrechnungskorrekturen beachten
Korrekturen für noch weiter zurückliegende Monate als Dezember 2022 kann die KV Berlin nicht mehr annehmen. Wie Mitte Januar informiert, mussten Abrechnungskorrekturen von Leistungen, die bis zum 30. November 2022 nach TestV erbracht wurden, bis zum 31. Januar per E-Mail bei der KV Berlin eingereicht werden. Praxen, die Abrechnungen von ab Dezember 2022 erbrachten Leistungen korrigieren möchten, beachten folgende Fristen:

  • Korrektur Dezember 2022 bis 31. März 2023
  • Korrektur Januar 2022 bis 30. April 2023
  • Korrektur Februar 2022 bis 31. Mai 2023

Diese Anträge sind ebenfalls formlos per E-Mail an zu richten.

Letzte Abrechnung von Corona-Testungen im März

Bitte beachten: Mit Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung zum 28. Februar 2023 enden alle darin geregelten Testansprüche. Somit können ab dem 1. März 2023 keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht und abgerechnet werden. Die Abrechnung von Corona-Testungen nach TestV über das Online-Portal ist deshalb letztmalig vom 1. bis 7. März für den Monat Februar möglich.