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2. Quartal 2021

Protokollnotiz zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen dem BKK Landesverband Mitte und der KV Berlin

vom 23.06.2021

Die o.g. Protokollnotiz, die dem Bereinigungsvertrag vom 20.02.2018, i.d.F. der 2. Änderungsvereinbarung vom 08.12.2020, beigefügt wird, regelt aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 532. Sitzung die Anpassung der Vorgaben zur Differenzbereinigung für jeden Neueinschreiber in der Lieferung der Satzarten.

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3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen KV Berlin und vdek für die TK

vom 07.05.2021

Gegenstand der 3. Änderungsvereinbarung zum Bereinigungsvertrag vom 24.01.2018, i.d.F. der 2. Änderungsvereinbarung vom 17.08.2020, sind ab dem 01.10.2020, 01.01.2021 und 01.07.2021 die Entfernung von GOPs aus den jeweiligen Ziffernkränzen und die Aufnahme von GOPs in die jeweiligen Ziffernkränze.

Die Ziffernkränze der Anlage des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend ausgetauscht.

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6. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V zwischen der KV Berlin und dem vdek für die BAR-MER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK (ohne TK)

vom 04.06.2021

Wesentlicher Gegenstand der 6. Änderungsvereinbarung zum Bereinigungsvertrag vom 09.01.2018, i.d.F. der 5. Änderungsvereinbarung vom 05.04.2019:

  • Mit Wirkung ab dem 01.10.2019 und ab dem 01.01.2020 werden eine Reihe von GOPs aus den jeweiligen Ziffernkränzen gestrichen bzw. in den jeweiligen Ziffernkränzen aufgenommen.
  • Mit Wirkung ab dem 01.04.2021 gelten – soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist – die Vorgaben des aktuellsten Bereinigungsbeschlusses.

Die Ziffernkränze der Anlage des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend geändert.

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Protokollnotiz zur Vereinbarung zur KV-eigenen und zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Innungskrankenkasse (IKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen der BIG direkt gesund handelnd als IKK-Landesverband Berlin und der KV Berlin

vom 04.06.2021

Die o.g. Protokollnotiz, die dem Bereinigungsvertrag vom 30.01.2018, i.d.F. der 2. Änderungsverein-barung vom 24.08.2020, beigefügt wird, regelt aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschus-ses in seiner 532. Sitzung die Anpassung der Vorgaben zur Differenzbereinigung für jeden Neuein-schreiber in der Lieferung der Satzarten.

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Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Anforderung und Verwendung von Sprechstundenbedarf vom 02.02.1999 in der Fassung vom 05.12.2007 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK Nordost, dem BKK Landesverband Mitte, der BIG direkt gesund (IKK Landesverband Berlin), der Knappschaft, der SVLFG und den Ersatzkassen (vdek).

Die Ergänzungsvereinbarung regelt, dass die Produktgruppe der „Medizinischen Gase“ ab Mai 2021 aus dem Vorabgenehmigungsverfahren des SSB herausgenommen ist. 
Die Vereinbarung gilt ab dem 01.05.2021.

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Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen im Land Berlin auf Grundlage von § 20i Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 und § 132e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännischen Krankenkasse – KKH, Handelskrankenkasse (hkk), HEK – Hanseatische Krankenkasse, BKK-Landesverband Mitte, BIG direkt gesund, handelnd als IKK-Landesverband Berlin und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse

vom 01.04.2021

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Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Rahmenbedingungen eines Strukturfonds und zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 gemäß § 105 Abs. 1a und 1b SGB V

vom 23.04.2021

Die KV Berlin bildet gemäß § 105 Abs. 1a SGB V ab dem 01.01.2021 zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds und stellt hierfür 0,13 Prozent von der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. Die Krankenkassen entrichten zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds im Rahmen der quartalsweisen Rechnungslegung. 

Die Krankenkassen stellen darüber hinaus gemäß § 105 Abs. 1b SGB V einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,5 Mio. EUR als Einmalbetrag im Jahr 2021 zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes außerhalb der MGV zur Verfügung.

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Honorarvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 gemäß § 83 i.V.m. § 87a SGB V

vom 23.04.2021

Der o.g. Honorarvertrag, inhaltlich resultierend aus dem Beschluss des Landesschiedsamtes vom 17.02.2021, regelt unter anderem die Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), die Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (EGV) und beinhaltet den regionalen Punktwert für das Jahr 2021 in Höhe von 11,1244 Cent. Darüber hinaus ist ein basiswirksamer verlagerungsbezogener Anpassungsfaktor in Höhe von 1 % vereinbart.

Zudem werden die seit dem 3. Quartal 2020 geregelten besonders förderungswürdigen Leistungen der Hausbesuche (GOP 01410), der Allergologie (GOPs 30130, 30130T, 91130) und der Schmerztherapie (GOPs 30702, 30704) sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 mit den bisherigen Vergütungsregelungen gefördert.

Bezogen auf die seit dem 4. Quartal 2020 geregelten besonders förderungswürdigen Leistungserbringer, die sich ab dem 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 in Bezirken mit unterdurchschnittlichem Versorgungsgrad – der Arztgruppe Hausärzte in Berliner Bezirken mit einem Versorgungsgrad <100% (gemäß LOI) sowie Augenärzte, Frauenärzte und Kinderärzte in Berliner Bezirken mit einem Versorgungsgrad <95% (gemäß LOI) – niedergelassen oder Stellen nachbesetzt haben, werden bis einschließlich 3. Quartal 2022 mit dem bisherigen extrabudgetären Zuschlag auf die MGV-Leistungen i.H.v. 2 Cent auf den Punktwert gefördert. Der Zeitraum der gezielten Förderung ist pro Arzt auf maximal acht Quartale begrenzt.

Außerdem werden besonders förderungswürdige Leistungserbringer, die sich ab dem 01.01.2021 in Bezirken der Planungsbereiche 2 und 3 (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick) mit unterdurchschnittlichem Versorgungsgrad – der Arztgruppe Hausärzte mit einem Versorgungsgrad <100% (gemäß LOI) sowie Augenärzte, Frauenärzte und Kinderärzte in den o. g. Bezirken mit einem Versorgungsgrad <95% (gemäß LOI) – niederlassen oder Stellen nachbesetzen, sowohl für das Jahr 2021 als auch für das Jahr 2022 mit einem extrabudgetären Zuschlag auf die MGV-Leistungen i.H.v. 2 Cent auf den Punktwert gefördert. Der Zeitraum der gezielten Förderung ist pro Arzt auf maximal acht Quartale begrenzt. Neue Förderungen werden nicht mehr begonnen, wenn der jeweilige Versorgungsgrad erreicht ist.

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Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab

vom 25.03.2021

mit Wirkung zum 1. Oktober 2021

§ 9 Abs. 8
§ 10 L-QZV

mit Wirkung zum 1. April 2021

Anlage 3

mit Wirkung zum 1. Januar 2021

Anlage 10

mit Wirkung zum 1. Oktober 2020

§ 6 Abs.2
§ 22b

Honorarverteilungsmaßstab Lesefassung Stand 1. Oktober 2021

zu den HVM-Änderungen


2. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 140 a SGB V zur besonderen patientenorientierten ambulanten medizinischen Versorgung multimorbider Patienten zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse

vom 25.03.2021

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Nachträge zu den Verträgen zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137 f SGB V 

  • 2. Nachtrag zur Indikation Asthma bronchiale
  • 5. Nachtrag zur Indikation Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
  • 2. Nachtrag zur Indikation Diabetes mellitus Typ 1 
  • 5. Nachtrag zur Indikation Diabetes mellitus Typ 2

vom 29.03.2021

Einführung bundeseinheitlich abgestimmter indikationsübergreifender Teilnahme- und Einwilligungserklärungen (TE / EWE)

Zur Vertragsseite DMP: Asthma bronchiale
Zur Vertragsseite DMP: Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
Zur Vertragsseite DMP: Diabetes mellitus Typ 1
Zur Vertragsseite DMP: Diabetes mellitus Typ 2


12. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 25.06.2007 über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge

vom 31.03.2021

  • Austausch technischer Anlagen aufgrund der DMP-Richtlinienanpassung zum 01.04.2021 und 01.07.2021
  • Anpassung des (Korrektur)Prozesses in der Aufgabenbeschreibung aufgrund der Einführung für alle DMP-Indikationen bundeseinheitlich abgestimmter indikationsübergreifender Teilnahme- und Einwilligungserklärungen (TE / EWE).

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Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK)

vom 29.03.2021

  • Änderung Teilnahmevoraussetzungen für Fachärzt:innen
  • indikationsübergreifende Teilnahme- und Einwilligungsformulare (TE/EWE) für Patient:innen

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Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß § 34 des Vertrags zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK)

vom 29.03.2021

  • Anhebung der Betreuungspauschalen

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2. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK Nordost, dem BKK Landesverband Mitte, der BIG direkt gesund (IKK Landesverband Berlin), der Knappschaft, der SVLFG und den Ersatzkassen (vdek).

vom 16.03.2021

Die Änderungsvereinbarung regelt, dass die regionale Praxisbesonderheit für die "Basistherapeutische, immunsuppressive Behandlung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises (einschließlich Psoriasis-Arthritis)“ im Jahr 2021 auch für Allgemeinmediziner/Praktischer Arzt, HÄ Internisten und Orthopäden gilt.

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Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2021 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK Nordost, dem BKK Landesverband Mitte, der BIG direkt gesund (IKK Landesverband Berlin), der Knappschaft, der SVLFG und den Ersatzkassen (vdek). 

vom 16.03.2021

Die Arzneimittelvereinbarung 2021 regelt u. a. die Höhe des Ausgabenvolumens für Arznei- und Verbandmittel, die Arbeit des Arbeitsausschusses, die regionale Zielvereinbarung sowie Maßnahmen zur Zielerreichung und die Ergebnismessung. Das Arzneimittelausgabenvolumen für das Jahr 2021 beträgt 1.769.957.705 Euro.
Die Vereinbarung gilt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021.

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2. Änderungsvereinbarung ab dem 01.10.2020 zum Honorarvertrag zwischen der Kassenärztli-chen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Vergütung vertragsärzt-licher Leistungen für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. De-zember 2020 gemäß § 83 i.V.m. § 87a SGB V

vom 15.03.2021

Gegenstand der 2. Änderungsvereinbarung zum Honorarvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 ist die Regelung von als extrabudgetär zu vergütenden Leistungen.

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