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27.01.2026

Verordnungen von AKI auch in Videosprechstunden möglich

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

KBV-Praxisnachricht
Beschluss G-BA
Außerklinische Intensivpflege (genehmigungspflichtige Leistung)
Videosprechstunden (anzeigepflichtige Leistung)
 

Die Möglichkeit gilt ausschließlich für Folgeverordnungen und setzt voraus, dass innerhalb von zwölf Monaten ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder beim Betroffenen vor Ort stattfindet.

Ärzt:innen dürfen außerklinische Intensivpflege (AKI) künftig per Videosprechstunde verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 22. Januar beschlossen, weshalb die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie angepasst wird.

Die neue Regelung gilt ausschließlich für Folgeverordnungen und setzt voraus, dass innerhalb von zwölf Monaten ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder beim Betroffenen vor Ort stattfindet, damit die Leistung von der Krankenkasse genehmigt wird. Eine Erstverordnung von AKI ist nicht per Videosprechstunde möglich.

Bereits jetzt dürfen Ärzt:innen per Videosprechstunde das Potenzial für eine Entwöhnung von der außerklinischen Intensivpflege (AKI) erheben (Formular 62A). Künftig sollen sie die Leistung auch in einer Videosprechstunde verordnen dürfen, jeweils für bis zu sechs Monate pro Verordnungsformular (65B). 

Die Neuregelung erfolgt analog zu anderen Leistungen, zum Beispiel zur häuslichen Krankenpflege. Weitere Informationen sind der KBV-Praxisnachricht zu entnehmen.

Bitte beachten Sie: Die Regelung zur Videosprechstunde wird zunächst vom Bundesgesundheitsministerium innerhalb von zwei Monaten geprüft. 
 


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