Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Abschlagszahlungen
Werden bisherige monatliche Abschlagszahlungen seitens der KV aufgrund des neuen HVM 2023 voraussichtlich verringert?
Was muss ich im Online-Portal bei der Anpassung der Abschlagszahlung beachten?
Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der maximal berechnete Abschlag gemäß Abrechnungsordnung der KV Berlin. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage angezeigt.
Abschläge von 0,00 EUR sind möglich.
Neupraxen können zunächst keine Abschläge über das Online-Portal an die KV melden.
Weitere Informationen zur Meldung eines Wunschabschlages finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Kann ich meine Abschlagszahlungen beliebig anpassen?
Nein. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der von der KV berechnete maximale Abschlag. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage im Online-Portal angezeigt.
Weitere Informationen zur Anpassung einer Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Kann ich als Neupraxis die Abschlagszahlungen über das Online-Portal anpassen?
Nein. Neupraxen können zunächst keine Abschläge über die Abfrage im Online-Portal an die KV melden. Das Verfahren bleibt wie bisher: Neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzt:innen melden bis zur Einreichung der zweiten Quartalsabrechnung ihre Fallzahlen telefonisch an die für sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail an arztkontokorrent@kvberlin.de. Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden. Die Meldung muss bis spätestens zum 18. eines Monats erfolgen.
An dieser Meldung, zusammen mit dem Fachgruppendurchschnitt, bemisst sich die Festlegung der Abschlagszahlungen.
Weitere Informationen zur Anpassung der Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Ich kann meine Tätigkeit in einem Quartal nur eingeschränkt ausüben bzw. ist abzusehen, dass meine Behandlungsfallzahl geringer ausfällt. Muss ich die KV im laufenden Quartal darüber informieren?
Ja, es gehört zu Ihrer vertragsärztlichen Pflicht sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind, der KV unverzüglich mitzuteilen. Beachten Sie, dass daraus kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals resultiert.
Wir sind ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird. Wie können wir Abschlagszahlungen erhalten?
Um Abschlagszahlungen zu erhalten, müssen Sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheitsleistung beibringen.
Sind die Gesellschafter Ihres MVZ ausschließlich natürliche Personen, geben Sie der KV Berlin eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin ab.
Sind die Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen, leistet die KV Berlin Abschlagszahlungen nur dann, wenn das MVZ zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank in Höhe von fünf Abschlagszahlungen beigebracht hat. Diese Bank muss im Gebiet der Europäischen Union ansässig sein.
Auf eine Bürgschaft kann verzichtet werden, wenn die Gesellschafter des MVZ-Trägers eine gleichwertige Sicherheitsleistung beibringen.
Die Einholung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank gilt ab einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von >= 100.000,00 EUR.
Wann erhalte ich meine Abschlagszahlung?
Wem melde ich für die Abschlagszahlung meine Fallzahlen?
Bitte melden Sie die Fallzahlen telefonisch an die für Sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail (arztkontokorrent@kvberlin.de) spätestens bis zum 18.ten eines Monats.
Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden.
Wie berechnet sich meine Abschlagszahlung?
Ihnen werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 27,5 Prozent auf die zu erwartende Vergütung gewährt. Dabei bestimmt sich die zu erwartende Vergütung regelmäßig aus dem Durchschnitt Ihrer Honorargutschriften aus den vier zuletzt abgerechneten Quartalen. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen bei Neuzulassung siehe Frage 37.
Ich bin neu zugelassen. Wie berechnet sich meine Abschlagszahlung?
Ärzte:innen: Der Abschlag errechnet sich wie folgt: Sie melden uns spätestens bis zum 18. monatlich Ihre Fallzahl, welche auf das Quartal hochgerechnet wird. Der Wert wird dann mit dem festgelegten Fallwert multipliziert.
Psychotherapeuten: innen: Der Abschlag errechnet sich aus den spätestens bis zum 18. monatlich gemeldeten genehmigten Wochenstunden multipliziert auf die Wochenstunden des umgerechneten Fallwertes. Wichtiger Hinweis: nicht genehmigte Leistungen führen nicht zur Berechnung eines Abschlages, ggf. erhalten Sie zu Anfang keine Abschläge.
Was muss ich tun, um meine Abschlagszahlungen anzupassen?
Über das Online-Portal unter dem Menüpunkt „Meldungen/Anträge an die KV>Abschlagszahlung“ können Sie Abschlagszahlungen einfach, schnell und jederzeit ändern.
Nach Login mit BSNR und anschließender Eingabe der Chef-PIN kann dort die gewünschte Abschlagssumme für das jeweilige Quartal der KV Berlin mitgeteilt werden. Es ist im Online-Portal nicht möglich den Abschlag über die angegebene Maximalsumme hinaus anzupassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Arztkontokorrent telefonische Mitteilungen zur Abschlagssumme nicht mehr entgegennimmt.
Erstattung Energiekosten
Wird die Erstattung der zusätzlichen Stromkosten für energieintensive Praxen auch rückwirkend für das 1. Quartal 2023 ausgezahlt?
Handelt es sich bei der Erstattung der zusätzlichen Stromkosten für energieintensive Praxen um eine Einmalzahlung?
Ich habe einen Antrag auf die Erstattung zusätzlicher Stromkosten gestellt. Wann kann ich ungefähr mit einer Erstattung bzw. Auszahlung rechnen?
Ich bin in einer Apparategemeinschaft. Wer von uns soll bzw. darf den Antrag auf Abrechnung zusätzlicher Stromkosten stellen?
Da wir den aktuellen Strompreis nicht kennen, können wir keine Schätzungen zu den Energiekosten abgeben. Wie können wir trotzdem die Abrechnung zusätzlicher Stromkosten beantragen?
Können wir eine Fristverlängerung bei der Beantragung zusätzlicher Stromkosten stellen, wenn wir noch keine Stromabrechnung erhalten haben?
Gibt es einen festen Zeitraum in dem der Antrag auf zusätzliche Stromkosten gestellt werden muss und kann ich den Antrag ggf. auch im Voraus stellen?
Die Antragsstellung erfolgt zu festgelegten Zeiten. Für das 1. Quartal 2023 ist ein Antrag bis zum 31. Mai 2023 einzureichen, für die Folgequartale immer bis spätestens zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats. Bisher gilt ein Erstattungsanspruch ausschließlich für das Jahr 2023.
Welche Praxen einen Anspruch auf die Kostenerstattung haben, lesen Sie in FAQ 4276.
Als energieintensive Praxis beantrage ich die Abrechnung zusätzlicher Stromkosten. Muss ich als Nachweis Rechnungen einreichen?
Wie beantrage ich die Erstattung der zusätzlichen Stromkosten?
Sie beantragen diese via Selbstauskunft im Online-Portal unter „Meldungen / Anträge an die KV>Energiekosten Erstattung“. Wichtig: Die Beantragung muss quartalsweise jeweils spätestens bis zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats erfolgen.
Welche Praxen einen Anspruch auf die Kostenerstattung haben, lesen Sie in FAQ 4276.
Habe ich Anspruch auf eine Kostenerstattung zusätzlicher Stromkosten, wenn ich in meiner Praxis energieintensive Großgeräte vorhalten muss, aber nicht dem Bereich der Radiologie, Strahlentherapie oder Dialyse angehöre?
Die Anspruchsberechtigung ergibt sich nicht aus dem Vorhalten energieintensiver Großgeräte. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist davon abhängig, ob im Abrechnungsquartal Leistungen aus mindestens einem der folgenden Abschnitte bzw. Unterabschnitte des EBM abgerechnet wurden:
- Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie)
- Abschnitt 34.3 (Computertomographie) und/oder Abschnitt 34.4 (Magnet- Resonanz-Tomographie)
- Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren)
Für weitere Informationen zur Anspruchsberechtigung siehe FAQ 4276.
Welche Praxen haben 2023 einen Anspruch auf Kostenerstattung zusätzlicher Stromkosten?
Berechtigt zur Abrechnung zusätzlicher Stromkosten sind laut Beschluss des Bewertungsausschusses ausschließlich Vertragsärzt:innen, die die Selbsterklärung im Online-Portal der KV Berlin abgeben und für das jeweilige Abrechnungsquartal folgende Kriterien erfüllen:
1. Es wurden die Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM aus mindestens einem der folgenden Abschnitte bzw. Unterabschnitte abgerechnet:
- Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie)
- Abschnitt 34.3 (Computertomographie) und/oder Abschnitt 34.4 (Magnet- Resonanz-Tomographie)
- Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren)
2. Die zusätzlichen Stromkosten der Praxis überschreiten im Abrechnungsquartal einen Betrag von 500 Euro.
Kontodaten
Kann ich meine neue Bankverbindung per E-Mail mitteilen?
Die Mitteilung einer neuen Bankverbindung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular. Sie können dieses dann eingescannt per E-Mail an die Mitarbeitenden im Arztkontokorrent (arztkontokorrent@kvberlin.de), per Post oder per Fax (030 / 31 003-50799) übersenden.
Restzahlung
Mein Honorarkonto weist eine Gutschrift aus, was muss ich tun?
Mein Honorarkonto weist eine Überzahlung auf, was muss ich tun?
Zahlungsavis
Ich habe Fragen zu meinem Zahlungsavis. An wen kann ich mich wenden?
Bitte kontaktieren Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin / Ihren zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Arztkontokorrent. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie Ihrem Zahlungsavis entnehmen. Bitte berücksichtigen Sie die Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 7 bis 15 Uhr.