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Themen für Ärzt:innen

Themen für Psychotherapeut:innen

Ja, es gehört zu Ihrer vertragsärztlichen Pflicht, sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind, der KV unverzüglich mitzuteilen. Beachten Sie, dass daraus kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals resultiert.

Quelle: Abrechnungsordnung §6, Absatz 3: https://www.kvberlin.de/fileadmin/user_upload/rechtsquellen/abrechnungsordnung_kvbe_2020.pdf

Werden der KV Berlin besondere Umstände bekannt (z. B. wesentliche Veränderungen der Honorarentwicklung des Vertragsarztes gegenüber des letzten Geschäftsjahres), kann die KV Berlin die ermittelte Abschlagszahlung erhöhen, vermindern bzw. die Zahlung aussetzen oder einstellen.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit der temporären Anpassung der Abschlagszahlung aus außergewöhnlichem Grunde (z. B. Krankheit, längere Abwesenheit) für den Arzt, um Überzahlungen zu vermeiden.

 

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