Entsprechend der Abrechnungsordnung der KV Berlin § 4c sind bisher nicht abgerechnete Behandlungsfälle abrechenbar, die in den drei zurückliegenden Quartalen vor dem jeweiligen Abrechnungsquartal erbracht wurden. Einzelne Leistungen von bereits zur Abrechnung eingereichten Behandlungsfällen können jedoch nicht nachgereicht werden.

