Quartalsabrechnung
Entsprechend der Abrechnungsordnung der KV Berlin § 4c sind bisher nicht abgerechnete Behandlungsfälle abrechenbar, die in den drei zurückliegenden Quartalen vor dem jeweiligen Abrechnungsquartal erbracht wurden. Einzelne Leistungen von bereits zur Abrechnung eingereichten Behandlungsfällen können jedoch nicht nachgereicht werden.
Sie haben die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Quartalsabrechnung zu stellen, wenn die fristgerechte Übermittlung der Abrechnungsdatei aus triftigen Gründen nicht möglich sein sollte. Urlaubsbedingte Fristverlängerungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Bitte reichen Sie Ihren begründeten Antrag (aus welchem Grund erfolgt eine verspätete Einreichung und bis zu welchen Datum möchten Sie verlängern) auf Fristverlängerung bis zum achten Tag des neuen Quartals schriftlich über die folgende E-Mail-Adresse bei der KV Berlin ein: abrechnungsfrist@kvberlin.de
Dies ist geregelt in § 4a Abs.4 der Abrechnungsordnung der KV Berlin.
Es reicht aus, wenn die Sammelerklärung von einem Mitglied der Praxiskooperation unterzeichnet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sammelerklärung in Papierform oder elektronisch eingereicht wird (siehe hierzu auch § 4 Abs. 6 Satz 1-5 der Abrechnungsordnung der KV Berlin).

