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Abschlagszahlungen

Werden bisherige monatliche Abschlagszahlungen seitens der KV aufgrund des neuen HVM 2023 voraussichtlich verringert?

Nein, der neue Honorarverteilungsmaßstab (HVM) hat erst mal keine Auswirkungen auf die Abschlagszahlung. Die Höhe der Abschlagszahlung wird auf der Basis der letzten vier abgerechneten Quartale berechnet.

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Was muss ich im Online-Portal bei der Anpassung der Abschlagszahlung beachten?

Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der maximal berechnete Abschlag gemäß Abrechnungsordnung der KV Berlin. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage angezeigt.

Neupraxen können zunächst keine Abschläge über das Online-Portal an die KV melden.

Weitere Informationen zur Meldung eines Wunschabschlages finden Sie in der FAQ Nr. 29.

 

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Kann ich meine Abschlagszahlungen beliebig anpassen?

Nein. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der von der KV berechnete maximale Abschlag. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage im Online-Portal angezeigt.

Weitere Informationen zur Anpassung einer Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.

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Kann ich als Neupraxis die Abschlagszahlungen über das Online-Portal anpassen?

Nein. Neupraxen können zunächst keine Abschläge über die Abfrage im Online-Portal an die KV melden. Das Verfahren bleibt wie bisher: Neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzt:innen melden bis zur Einreichung der zweiten Quartalsabrechnung ihre Fallzahlen telefonisch an die für sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail an . Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden. Die Meldung muss zwischen dem 15. - 18. eines Monats erfolgen.

An dieser Meldung, zusammen mit dem Fachgruppendurchschnitt, bemisst sich die Festlegung der Abschlagszahlungen. 

Weitere Informationen zur Anpassung der Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.

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Ich kann meine Tätigkeit in einem Quartal nur eingeschränkt ausüben bzw. es ist abzusehen, dass meine Behandlungsfallzahl geringer ausfällt. Muss ich die KV im laufenden Quartal darüber informieren?

Ja, es gehört zu Ihrer vertragsärztlichen Pflicht sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind, der KV unverzüglich mitzuteilen. Beachten Sie, dass daraus kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals resultiert.

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Wir sind ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird. Wie können wir Abschlagszahlungen erhalten?

Um Abschlagszahlungen zu erhalten, müssen Sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheitsleistung beibringen.

Sind die Gesellschafter Ihres MVZ ausschließlich natürliche Personen, geben Sie der KV Berlin eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin ab.  

Sind die Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen, leistet die KV Berlin Abschlagszahlungen nur dann, wenn das MVZ zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank in Höhe von fünf Abschlagszahlungen beigebracht hat. Diese Bank muss im Gebiet der Europäischen Union ansässig sein.

Auf eine Bürgschaft kann verzichtet werden, wenn die Gesellschafter des MVZ-Trägers eine gleichwertige Sicherheitsleistung beibringen.

Die Einholung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank gilt ab einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von >= 100.000,00 EUR. 

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Wann erhalte ich meine Abschlagszahlung?

Die Abschlagszahlung wird zum drittletzten Bankarbeitstag ausgezahlt. Weitere Informationen erhalten Sie hier

Hinweis: Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage.
 

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Wem melde ich für die Abschlagszahlung meine Fallzahlen?

Bitte melden Sie die Fallzahlen telefonisch an die für Sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail () zwischen dem 15. - 18. eines Monats. 

Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden.

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Wie berechnet sich meine Abschlagszahlung?

Ihnen werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 27,5  Prozent auf die zu erwartende Vergütung gewährt. Dabei bestimmt sich die zu erwartende Vergütung regelmäßig aus dem Durchschnitt Ihrer Honorargutschriften aus den vier zuletzt abgerechneten Quartalen. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen bei Neuzulassung siehe Frage 37.

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Ich bin neu zugelassen. Wie berechnet sich meine Abschlagszahlung?

Ärzte:innen: Der Abschlag errechnet sich wie folgt: Sie melden uns zwischen dem 15. - 18. monatlich Ihre Fallzahl, welche auf das Quartal hochgerechnet wird. Der Wert wird dann mit dem festgelegten Fallwert multipliziert.   

Psychotherapeuten: innen: Der Abschlag errechnet sich aus den zwischen dem 15. - 18. monatlich gemeldeten genehmigten Wochenstunden multipliziert auf die Wochenstunden des umgerechneten Fallwertes.   Wichtiger Hinweis: nicht genehmigte Leistungen führen nicht zur Berechnung eines Abschlages, ggf. erhalten Sie zu Anfang keine Abschläge.

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Was muss ich tun, um meine Abschlagszahlungen anzupassen?

Über das Online-Portal unter dem Menüpunkt „Meldungen/Anträge an die KV>Abschlagszahlung“ können Sie Ihre Abschlagszahlung einfach und schnell im Rahmen Ihrer maximalen Abschlagshöhe reduzieren.

Nach Login mit BSNR und anschließender Eingabe der Chef-PIN kann dort die gewünschte Abschlagssumme für die jeweiligen Monate reduziert werden.

Auch besteht die Möglichkeit, Ihre Abschläge konstant festzulegen.

Weitere Informationen erhalten Sie in diesem Erklärvideo.

Bitte beachten Sie:

Im ersten Monat eines neuen Quartals können Sie Ihre Abschläge ausschließlich auf 0 Euro (Jan., April, Juli und Okt.) setzen.

Änderungen sind erst ab den zweiten Monat eines Quartals möglich. Vom 1ten bis 18ten eines Monats, können Sie Ihren Abschlag minimieren, damit diese im selben Monat wirksam wird. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass das Arztkontokorrent telefonische Mitteilungen zur Reduzierung Ihres Abschlages nicht mehr entgegennimmt.

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Kontodaten

Kann ich meine neue Bankverbindung per E-Mail mitteilen?

Die Mitteilung einer neuen Bankverbindung / Kontoverbindung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular. Sie können dieses dann eingescannt per E-Mail an die Mitarbeitenden im Arztkontokorrent (), per Post oder per Fax (030 / 31 003-50799) übersenden.

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Restzahlung

Mein Honorarkonto weist eine Gutschrift aus, was muss ich tun?

Sie müssen nichts tun. Die Gutschrift wird Ihnen zeitnah ausgezahlt.

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Mein Honorarkonto weist eine Überzahlung auf, was muss ich tun?

Sie müssen zunächst nichts tun. Ihr monatlicher Abschlag wird entsprechend gekürzt oder Sie werden von der KV Berlin aufgefordert den Betrag zurück zu überweisen.

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Wann erhalte ich meine Restzahlung?

Die Restzahlungen erfolgen i. d. R. für das: 

  • 1. Quartal: Mitte/Ende Juli
  • 2. Quartal: Mitte/Ende Oktober
  • 3. Quartal: Mitte/Ende Januar
  • 4. Quartal: Mitte/Ende April
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Zahlungsavis

Ich habe Fragen zu meinem Zahlungsavis. An wen kann ich mich wenden?

Bitte kontaktieren Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin / Ihren zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Arztkontokorrent. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie Ihrem Zahlungsavis entnehmen. Bitte berücksichtigen Sie die Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 7 bis 15 Uhr.

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