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Themen

Ambulante Versorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine

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Rechtsgrundlagen

Auftragsweise versorgte Personen nach § 264 Abs1. und 2, Satz 2 SGB V


Aktuelles

"Dolmetsch-Nothilfe: Ukrainisch" für medizinisches Fachpersonal


Weitere Informationen

Empfehlungen zur COVID-19-Impfung u. weiteren Schutzimpfungen (Praxis-News vom 28.03.22)

Hinweise zu ukrainisch/russischen und polnischen Arzneimitteln (ABDA)

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Ambulante Versorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine

Ambulante Versorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine

In Berlin können Mitglieder der KV Berlin sowie die Rettungsstellen (Erste-Hilfe-Stellen) der Berliner Krankenkhäuser ambulante ärztliche Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine erbringen und abrechnen. Für Personen ohne Registrierung und Personen mit Bescheinigung des Sozialamts gilt ein jeweils unterschiedliches Verfahren. 

Hinweis zur Behandlung nicht-registrierter Kriegsgeflüchteter:
In Berlin erfolgt die Registrierung von Kriegsgeflüchteten mittlerweile unproblematisch und taggleich; sie beinhaltet außerdem die Anmeldung bei einer Krankenversicherung. Wenn sich nicht-registrierte Kriegsgeflüchtete in den Praxen vorstellen, sollten Praxen auf die Registrierungsmöglichkeit und die damit einhergehende reibungslosere medizinische Versorgung hinweisen. Die Senatsverwaltung (SenIAS) stellt hierfür Informationen für Patient:innen zur Verfügung:
- Schreiben zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung (Deutsch, Ukrainisch)
- Übersicht zur Beantragung von Sozialleistungen beim Jobcenter (Deutsch, Ukrainisch, Russisch, Englisch)

Bitte beachten: Die Abrechnung einer ambulanten Versorgung nicht-registrierter Kriegsgeflüchtete nach dem bestehenden Vertrag mit der SenIAS sollte nur noch in Ausnahme- oder Notfällen erfolgen.

 

Seit 1. Juni 2022: Kriegsgeflüchtete mit Sozialleistungen vom Jobcenter

Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine können seit dem 1. Juni 2022 Sozialleistungen nach SGB II beim Jobcenter beantragen. Sind die Geflüchteten anspruchsberechtigt, sind sie gesetzlich krankenversichert und erhalten alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch wird in der Praxis durch die Vorlage einer eGK oder einer Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse nachgewiesen. 

Informationen zur Beantragung von Sozialleistungen stellt der Berliner Senat bereit.

Leistungen für Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine mit Bescheinigung Sozialamt oder ohne Registrierung

Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine erhalten den Aufenthaltsstatus gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Somit haben sie Anspruch auf ambulante ärztliche Gesundheitsleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 

Leistungen nach § § 4 und 6 AsylbLG sind:

  • Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, Schwangerschaft und Geburt
  • Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
  • sonstige Leistungen, die zur Genesung bzw. Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlich sind oder die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit verhindern 
  • Leistungen zu Sicherung der Gesundheit z. B. bei medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen und chronischen Krankheiten

Hinweise zur Abrechnung und Verordnung

Als auftragsweise versorgte Personen nach § 264 Abs. 1 SGB V werden Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine bei einer  Krankenkasse (AOK Nordost, Siemens-BKK, BKK VBU und DAK Gesundheit) angemeldet und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Für diese Personen greifen die bestehenden Verträge.

In der Praxis weisen Personen ihren Behandlungsanspruch mit einer eGK oder einer Krankenkassenanmeldebescheinigung nach. Ein Muster der Bescheinigung finden Sie hier (Ansicht erst nach Anmeldung im Mitgliederbereich möglich.).

So werden die Leistungen abgerechnet

1. eGK vorhanden? Sämtliche Leistungen werden darüber erbracht und abgerechnet.
 

2. Krankenkassenanmeldebescheinigung? Abrechnung im Ersatzverfahren mit folgenden Angaben:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum (zu entnehmen dem vorläufigen Anspruchsnachweis oder Ausweisdokument)
  • Personengruppe-Kennzeichnung: 9
  • Zuständige Krankenkasse
  • Kostenträgerabrechnungsbereich: 08
  • Kostenträger: 
    • AOK Nordost: 72101, IK 109519005 
    • DAK Gesundheit: 02602, IK 109567992  
    • BKK VBU: 72421, IK 109723913 
    • Siemens-BKK: 61495, IK 108433248 

Hinweis zur Versichertennummer: Ist die Versichertennummer  bekannt, kann sie mit angegeben werden. Ansonsten bleibt das Feld leer. Bei Bedarf kann die Nummer über eine auf dem Schreiben angegebene E-Mail-Adresse erfragt werden.

Die erbrachten Leistungen werden gemäß der Abrechnungsordnung der KV Berlin im Rahmen der Quartalsabrechnung gegenüber der KV Berlin abgerechnet. Die Vergütung der erbrachten Leistungen richtet sich nach dem EBM und den im KV-Bereich Berlin geltenden Symbolnummern zum jeweils geltenden Wert und wird unbudgetiert außerhalb des Praxis-Euro-Volumen gezahlt.

 

So werden Verordnungen
ausgestellt

Für Geflüchtete verordnungsfähige Arznei- und Hilfsmittel werden über das Muster 16 und Heilmittel über das Muster 13 mit folgenden Angaben verordnet:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum
  • Personengruppe-Kennzeichnung: 9
  • Kostenträgerabrechnungsbereich: 08
  • Kostenträger:
    • AOK Nordost: 72101, IK 109519005 
    • DAK Gesundheit: 02602, IK 109567992  
    • BKK VBU: 72421, IK 109723913 
    • Siemens-BKK: 61495, IK 108433248 
  • Befreiung von der Zuzahlungspflicht vermerken

Bitte beachten: Die Abrechnung einer ambulanten Versorgung nicht registrierter Kriegsgeflüchtete sollte nur noch in Ausnahme- oder Notfällen erfolgen.

Die Erbringung und Abrechnung der ambulanten ärztlichen Versorgung für noch nicht registrierte Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine wurde rückwirkend zum 24. Februar 2022 vertraglich zwischen KV Berlin und der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) geregelt. Für diese Personen können somit seit dem 24. Februar 2022 erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Der gültige Vertrag ist hier veröffentlicht.

In der Praxis weisen Personen ihren Behandlungsanspruch mit einem Identitätsnachweis nach (geltender oder auch abgelaufener Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument wie ID-Karte, Kinderausweis, Diplomatenpass, Dienstpass o.ä.).

So werden die Leistungen abgerechnetDie Abrechnung erfolgt im Ersatzverfahren mit folgenden Angaben:
  • Name, Vorname und Geburtsdatum (zu entnehmen dem vorläufigen Anspruchsnachweis oder Ausweisdokument)
  • Postleitzahl des Unterbringungsort oder PLZ: 99999 und Länderkennung: UA, wenn es keinen Unterbringungsort gibt
  • Kostenträger: KV Berlin Asyl (VKNR 72900)
  • Kostenträgerabrechnungsbereich „08“
  • Für die erste abgerechnete GOP: Ausweis- bzw. Reisepassnummer im Begründungsfeld vermerken (bei Kindern und Jugendlichen ohne eigenes Dokument die Ausweis- bzw. Reisepassnummer des Erziehungsberechtigten oder der Begleitperson)

Die erbrachten Leistungen werden gemäß der Abrechnungsordnung der KV Berlin im Rahmen der Quartalsabrechnung gegenüber der KV Berlin abgerechnet. Die Vergütung der erbrachten Leistungen richtet sich nach dem EBM und den im KV-Bereich Berlin geltenden Symbolnummern zum jeweils geltenden Wert und wird unbudgetiert außerhalb des Praxis-Euro-Volumen gezahlt.

So werden
Verordnungen ausgestellt
Verordnungen richten sich nach den arzneimittelrechtlichen (AMG, AMVV), betäubungsmittelrechtlichen (BtMG und BtMVV) und sozialrechtlichen Bestimmungen (SGB V). Die Verordnung erfolgt über Muster 16 mit folgenden Angaben:
  • Name, Vorname und Geburtsdatum
  • ggf. die Nummer des Ausweisdokuments (Reisepass-Nr.) 
  • Kostenträger: KV Berlin Asyl (VKNR 72900)
  • Kostenträgerabrechnungsbereich „08“
  • Befreiung von der Zuzahlungspflicht vermerken

 

Hinweise für den Sprechstundenbedarf der Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine mit und ohne Betreuungsbescheinigung oder eGK finden Sie hier.

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