Die ärztliche Bescheinigung einer Fehlgeburt erfolgt ab 01.01.2026 auf dem geänderten Formular 9, das bisher bereits für die Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes verwendet wird.
Seit 1. Juni 2025 steht Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Zur ärztlichen Bescheinigung der Fehlgeburt hatten die KBV und der GKV-Spitzenverband eine Übergangsbescheinigung vereinbart (siehe Praxis-News vom 17.06.2025). Zum 1. Januar 2026 wird diese Übergangsbescheinigung nun abgelöst. Dafür wird das Formular 9 angepasst und die Bescheinigung einer Fehlgeburt erfolgt nur noch über die entsprechend geänderte „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“ (Ansichtsexemplar Formular 9 ab 01.01.2026)
Für das neue Formular 9 gilt eine Stichtagsregelung, das heißt, dass die bisherigen Formulare ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr verwendet werden dürfen – es gilt nur noch die neue Version des Formulars 9. Praxen sollten daher rechtzeitig die neuen Formulare bestellen. Die KV Berlin hatte über die Änderung des Formulars und den Bestellprozess beim Paul Albrechts Verlag bereits in einer Praxis-News am 15.10.2025 informiert.
Formularanpassungen im Überblick
- Fehlgeburt integriert: In den oberen Teil des Formulars 9 wurde die Bescheinigung einer Fehlgeburt integriert. Hier ist das Datum der Fehlgeburt anzugeben sowie die Schwangerschaftswoche, in der sich die Frau mindestens befand.
- Angaben zur Frühgeburt angepasst: Bei den Angaben zur Frühgeburt ist Buchstabe c) entfallen. Nach der jüngsten Anpassung des Mutterschutzgesetzes gilt für eine Frau nach einer Totgeburt grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen. Die Notwendigkeit der ärztlichen Bescheinigung einer Totgeburt zur Beanspruchung der verlängerten Schutzfrist nach der Entbindung beziehungsweise für die Gewährung des verlängerten Mutterschaftsgeldes entfällt somit.
- Angaben der Versicherten angepasst: Auf der Rückseite des Formulars 9 wurden die für den Antrag auf Auszahlung des Mutterschaftsgeldes beziehungsweise die Verlängerung der Schutzfrist aufgrund der Behinderung des Kindes notwendigen Angaben angepasst. Diese Angaben sind von der versicherten Frau zu tätigen.
Update für Praxissoftware notwendig
Die neue Version des Formulars 9 muss durch ihren Softwareanbieter in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegt werden, falls das System die Bedruckung des Formulars 9 unterstützt. Die PVS-Anbieter werden darüber auch mit dem nächsten ITA-Quartalsupdate informiert, sodass die Software für die konventionelle sowie die Blankoformularbedruckung rechtzeitig bis zum Inkrafttreten des geänderten Formulars am 1. Januar 2026 anzupassen ist.

