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09.09.2025

Vereinbarung zur Erstbefüllung der ePA aktualisiert

Elektronische Patientenakte (ePA)

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Anpassungen betreffen vor allem die gesetzlichen Regelungen, die sich mit der Einführung des Opt-Out-Prinzips geändert haben. Die neue Vereinbarung tritt rückwirkend zum 15. Januar 2025 in Kraft. 

Die Erstbefüllungsvereinbarung zwischen der KBV, dem GKV-Spitzenverband, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur sektorenübergreifenden Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte ist rückwirkend zum 15. Januar 2025 aktualisiert wurden. 

Die Aktualisierungen beziehen sich im Wesentlichen auf die gesetzlichen Regelungen bezüglich der ePA, die sich seit dem 15. Januar 2025 mit der Einführung des Opt-Out-Prinzips geändert haben.
Neu ist zudem eine Klarstellung in die ePA-Erstbefüllungsvereinbarung aufgenommen worden, dass die Übertragung von Verordnungs- und Dispensierdaten aus verordneten und abgegebenen E-Rezepten in die elektronische Medikationsliste der ePA keine ePA-Erstbefüllung darstellt. Anlass waren im Versorgungssystem kursierende Falschinformationen.

Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium steht.

Hinweise zur Vergütung
Die KBV erläutert in einer PraxisNachricht vom  04.09.2025 übersichtlich, welche Leistungen die Erstbefüllung genau umfasst und wann Praxen sie abrechnen dürfen.


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