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Themen

Die elektronische Patientenakte (ePA)

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Aktuelles

Bis Jahresende: Erstbefüllung der ePA wird weiterhin mit rund elf Euro vergütet 

KBV-Patienteninformation zu Abrechnungsdaten in der ePA


Rechtsgrundlage

ePA-Erstbefüllungsvereinbarung (PDF, KBV, Inkrafttreten: 15.01.2025)

KBV-Richtlinie zur Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte bei Kindern und Jugendlichen (PDF, KBV, Inkrafttreten: 15.01.2025)

Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Abrechnungsausschlusses (PDF, KBV, Inkrafttreten: 01.04.2025)

Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG), in der derzeit geltenden Fassung

Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)


Praxis-Service

ePA-Serviceheft (PDF, 1.2 MB, KBV)

ePA-Einseiter (PDF, 94 KB, KBV) 

ePA-Modul-Checkliste (PDF, 553 KB)

FAQ zur ePA (KBV)

ePA: Antwort auf rechtliche Fragen (PDF, 354 KB, KBV)

ePA: Anforderungen an das PVS (PDF, 529 KB, KBV)

Muster: Einwilligung zur Übermittlung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen in die elektronische Patientenakte (DOCX, 41 KB, KBV)

Was der Befundbericht bei der Befüllungspflicht bedeutet (Deutsches Ärzteblatt, 03-2025)


Weitere Informationen

Informationen der KBV
ePA-Themenseite (KBV) 
Datenschutz (Praxisführung) (KBV)
Fortbildungsortal der KBV
PraxisBarometer Digitalisierung 2024 (KBV)

Informationen der KV Berlin
IT-Sicherheit
Telematikinfrastruktur
DEMO – E-Health-Showroom der KV Berlin

Informationen der gematik
ePA-Themenseite für Praxen 
Infopaket zum Download, Spickzettel, verschiedene Sprachen, Wartezimmer-Videos
Infopaket zum Bestellen 
TI-Status

 

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Die elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle

Die „elektronische Patientenakte (ePA) für alle“ ist eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur (TI).

Mit der ePA erhalten Versicherte einen digitalen Ordner, in dem persönliche Gesundheitsdaten einrichtungsübergreifend abgelegt werden – ob Arztbriefe oder Befundberichte, Entlassbriefe oder eine Liste mit den elektronisch verordneten Medikamenten. Auch die Versicherten können Daten einstellen, zum Beispiel Vitaldaten aus Fitness-Apps. 

Versicherte entscheiden, welche Daten in ihre ePA kommen und wer Einsicht nehmen darf. 

Die „ePA für alle“ ist im Digital-Gesetz (DigiG) verankert und löst die bisherige elektronische Patientenakte (ePA) ab, die seit 2021 eingeführt ist.

Seit dem 1. Oktober sind Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen zur Nutzung der ePA gesetzlich verpflichtet. Dazu müssen Praxen eine Reihe von Daten einstellen, wenn sie diese in der aktuellen Behandlung erhoben haben und diese elektronisch vorliegen. Voraussetzung ist auch immer, dass die/der Arzt:in oder Psychotherapeut:in Zugriff auf die ePA hat.

Bitte beachten Sie: Die ePA ist eine versichertengeführte Akte. Sie ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation der Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen im Praxisverwaltungssystem. Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen sind nach Gesetz und Berufsordnung verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten zeitnah zu dokumentieren. An dieser Pflicht ändert sich mit der ePA nichts. Die ePA kann die Anamnese, Diagnostik und Behandlung der Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen sinnvoll ergänzen.

 

Informationen für Praxen

  • ePA-Serviceheft: Das Wichtigste zur ePA kompakt (PDF, 1.2 MB)
  • ePA-Einseiter: Infos zur ePA für den täglichen Gebrauch auf einer Seite (PDF, 94 KB)


Zur Information der Patient:innen

  • ePA-Poster: Ihre Krankenkasse hilft Ihnen weiter (PDF, 47 KB)
  • ePA-Poster: Diese Daten stellt unsere Praxis ein (PDF, 62 KB)
  • ePA-Infoblatt: Ihre digitale Akte für alle Gesundheitsinformationen (PDF, 84 KB)
  • ePA-Infoblatt: Abrechnungsdaten und Diagnosen in Ihrer ePA (PDF, 163 KB)

Welche Rolle spielt die ePA künftig in der Patientenversorgung? Welche Aufgaben und Pflichten sind damit verbunden und welche nicht? Wann sollten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen Einsicht in die ePA nehmen? Wie sieht es mit der Haftung aus und wie funktioniert die neue ePA technisch? 

Im Fortbildungsportal der KBV steht eine Online-Fortbildung zur neuen ePA für Mitglieder zur Verfügung. Die Teilnahme an der von der Ärztekammer Berlin mit sechs CME-Punkten zertifizierten Fortbildung ist kostenfrei und kann terminunabhängig absolviert werden.

ePA: Fortbildungsunterlagen (PDF, 01.10.2025)

Elektronische Medikationsliste und weitere Ausbaustufen

Die Einführung der „elektronische Patientenakte (ePA) für alle“ erfolgt schrittweise.

Viele Funktionen und Anwendungen stehen zum Start der neuen ePA noch nicht zur Verfügung, wie beispielsweise der elektronische Impfpass oder der Mutterpass.

Zudem können Daten aktuell nur als PDF/A eingestellt werden, die Größe ist zudem auf 25 MB beschränkt. Aus diesem Grund werden Praxen nicht alles von Beginn an in die ePA hochladen können.

Elektronische Medikationsliste (eML)

Die elektronische Medikationsliste (eML) gehört zu den ersten Anwendungen der neuen ePA. Die Liste enthält alle Arzneimittel, die Ärzt:innen ihren Patient:innen nach Anlegen der neuen ePA per E-Rezept verordnen und die von der Apotheke abgegeben werden.

Die Verordnungs- und Dispensierdaten fließen dabei automatisch vom E-Rezept-Server, auf dem die Rezepte liegen, in die ePA der Patientin bzw. des Patienten ein. Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen erhalten damit eine zusätzliche Informationsquelle und sehen darüber hinaus, ob ein Rezept tatsächlich eingelöst wurde.

Die Medikationsliste enthält vornehmlich verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Denn nur diese müssen momentan per E-Rezept verordnet werden (Ausnahme: Verordnungen bei Haus- und Pflegeheimbesuchen). Möglich, aber nicht verpflichtend sind E-Rezepte außerdem für OTC-Präparate, für Privatverordnungen oder Verordnungen auf dem grünen Rezept.

In der nächsten Ausbaustufe der ePA (geplant 2026) soll der Medikationsplan in die ePA umziehen und auch Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit enthalten.
 

Praxen nutzen die ePA über ihr Praxisverwaltungssystem. Dafür benötigen sie ein aktuelles ePA-Modul (Version 3.0). Zudem müssen sie an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein.

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
  • Konnektor Stufe PTV4+ oder höher
  • PVS-Modul ePA 3.0

Es gibt aktuell drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen für die Befüllung einer ePA abrechnen können.

Erstbefüllung: GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)
Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und kann zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass vorher noch kein:e andere:r Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Psychotherapeut:in in einer Praxis oder einem Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat. Die Pauschale wird nur einmalig je Patient:in gezahlt. Per E-Rezept verschriebene Arzneimittel, die automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gelten nicht als Erstbefüllung.

Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)
Für die weitere Befüllung rechnen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die GOP 01647 ab, wenn im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) stattgefunden hat.

Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video: GOP 01431 (3 Punkte / 0,37 Euro)
In bestimmten anderen Fällen ist stattdessen die GOP 01431 berechnungsfähig.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Bis Jahresende wird die Erstbefüllung der ePA weiterhin mit rund elf Euro vergütet. Bis dahin wollen KBV und GKV-Spitzenverband entscheiden, wie die Nutzung der ePA ab Januar vergütet wird. Das gilt auch für die Pauschalen für die weitere Befüllung einer Akte.

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