Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Pauschale für die TI-Ausstattung. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Praxisgröße, dem Ausstattungsgrad, dem Zeitpunkt der Erstausstauung und dem Zeitpunkt des Konnektortauschs. Durch die TI-Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen.
Mehr zur TI-Pauschale und der Nachweispflicht gegenüber der KV Berlin lesen Sie hier.
Bitte beachten Sie: Laut BMG drohen vorerst keine Sanktionen für Praxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der ePA vorhalten können. Erst mit der Bereitstellung der Version 3.0 (geplant für Januar 2025) müssen Praxen diese nachweisen, damit die TI-Pauschale nicht gekürzt wird.
Vergütung EBM
Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können folgende GOP abgerechnet werden:
GOP | Leistungsinhalt und Abrechnungsinhalt |
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GOP 01647 (1,79 Euro / 15 Punkte) | - Leistung: Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
- ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
- ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird
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GOP 01431 (36 Cent / 3 Punkte) | - wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig
- im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820
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GOP 01648 (10,62 Euro / 89 Punkte) | - sektorenübergreifende Erstbefüllung
- kann sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten abgerechnet werden
- Abrechnung neben der GOP 01647 im Behandlungsfall ausgeschlossen
Die GOP 01648 wurde zum 1. Januar 2022 in den EBM aufgenommen. Sie ersetzt die zuvor geltende Pseudo-GOP 88270. |
*Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.