Es gibt aktuell drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen für die Befüllung einer ePA abrechnen können.
Erstbefüllung: GOP 01648 (89 Punkte/2025: 11,03 Euro)
Nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus einen Befund oder ein anderes Dokument eingestellt hat (E-Rezepte zählen nicht dazu). Sektorenübergreifend nur einmal je Patient:in berechnungsfähig (nicht neben GOP 01647 und 01431)
Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte/2025: 1,86 Euro)
Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320, 01321 (Ermächtigte), GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen), einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig (nicht neben GOP 01648)
Weitere Befüllung ohne persönlichen Patienten-Kontakt (auch nicht per Video)
GOP 01431 (3 Punkte/2025: 37 Cent) Zuschlag zu den GOP 01430, 01435 oder 01820, im Behandlungsfall nur neben diesen und keinen anderen GOP berechnungsfähig, bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig (nicht mehrmals am Behandlungstag)
Vor dem Hintergrund der neuen Aufgaben, die mit der neuen ePA auf die Praxen zukommen, wird der Bewertungsausschuss die Leistungen auf Anpassungen überprüfen. Mögliche Anpassung sollen dann ab 1. Juli 2025 gelten.