Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Testungen
Muss ich meinem Personal weiterhin wöchentlich zwei Schnelltests anbieten?
Wie kann ich überprüfen, ob Sie meine Korrektur zur Abrechnung von Covid-19-Testungen erhalten haben?
COVID-19-Impfung
Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?
Nach Infektionsschutzgesetz (§ 22a) liegt ein vollständiger Impfschutz vor (Stand 1. Oktober 2022):
- nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
- nach zwei Einzelimpfungen:
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Wie viele Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus sind erforderlich?
Die STIKO empfiehlt die 2. Auffrischimpfung bei Personen ab 60 Jahren. Dies bedeutet, bei unter 60-Jährigen wird kein 2. Booster empfohlen, da kein nennenswerter Zusatznutzen erreicht wird.
Eine Ausnahme gilt bei Patient:innen mit Immunschwäche: Hier muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Auffrischimpfung erhalten.
Bekommen Patient:innen nach einer Auffrischung und anschließender Erkrankung eine 2. Auffrischimpfung?
Nein. Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.
ABER: Bei Personen mit Immunschwäche, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten.
Muss ich eine Impfnebenwirkung melden, obwohl ich selbst die Patientin oder den Patienten nicht geimpft habe?
Ja, dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie diese Impfnebenwirkung erstmals feststellen.
Außerdem ist dies essentiell, um insgesamt alle Impfnebenwirkungen exakt erfassen zu können. Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
- Meldung an das Gesundheitsamt
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). - Meldung an die Arzneimittelkommission
Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.
Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen zudem darauf hin, dass diese als Betroffene selbst Impfnebenwirkungen direkt an das PEI über dieses Formulars melden können.
Ich arbeite in einer Praxis und habe mich nach dreimaliger Impfung mit COVID-19 infiziert. Benötige ich die 4. Impfung (2. Auffrischimpfung)?
Nein. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung (Booster-Impfung) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird derzeit keine weitere Auffrischimpfung empfohlen. Weitere Informationen zur Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) finden Sie hier.
Dürfen wir bereits die zweite Auffrischimpfung verabreichen?
Die Ständige Impfkommission empfiehlt nach abgeschlossener COVID-19-Grundimmunisierung und erfolgter erster Auffrischimpfung eine zweite Auffrischimpfung für die folgenden Personengruppen:
Frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung:
- Personen ab 70 Jahren
- Bewohner:innen und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von fünf Jahren
Frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung (in begründeten Fällen auch bereits nach frühestens drei Monaten):
- Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt mit den Patient:innen bzw. Bewohner:innen
Impfung mit einem mRNA-Impfstoff
Die STIKO empfiehlt, für die Durchführung der zweiten Auffrischimpfung in der Regel einen mRNA-Impfstoff zu verwenden. Vorzugsweise soll es der mRNA-Impfstoff sein, der bei der Grundimmunisierung beziehungsweise der ersten Auffrischimpfung zur Anwendung kam. Es gelten die bisherigen altersspezifischen Empfehlungen zur Anwendung von Comirnaty und Spikevax. Immundefiziente Menschen ab einem Alter von 30 Jahren sollen bei der Verwendung von Spikevax eine Dosis Spikevax zu 0,5 ml (100 Mikrogramm) erhalten.
Keine weitere Auffrischimpfung für Genesene
Personen der oben aufgeführten Gruppen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und erster Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Impfung empfohlen.
Behandlung von Patient:innen
Darf ich telefonisch eine Krankschreibung/AU ausstellen?
Ja.
Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege auch in den Wintermonaten weiterhin telefonisch krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bis Ende November befristete Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.
Weitere Informationen finden Sie dazu hier.
Muss ich eine Impfnebenwirkung melden, obwohl ich selbst die Patientin oder den Patienten nicht geimpft habe?
Ja, dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie diese Impfnebenwirkung erstmals feststellen.
Außerdem ist dies essentiell, um insgesamt alle Impfnebenwirkungen exakt erfassen zu können. Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
- Meldung an das Gesundheitsamt
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). - Meldung an die Arzneimittelkommission
Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.
Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen zudem darauf hin, dass diese als Betroffene selbst Impfnebenwirkungen direkt an das PEI über dieses Formulars melden können.
Gibt es eine EBM-Ziffer, um einen Hygienezuschlag während der Corona-Pandemie abzurechnen?
Seit dem 1. Januar 2022 wird von der KV Berlin bei einem direktem Patientenkontakt ein Hygienezuschlag hinzugesetzt, welcher die gestiegenen allgemeinen Hygienekosten berücksichtigen soll. Dieser Zuschlag wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt, sofern die Behandlung des Patienten/der Patientin in dem Quartal nicht ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt ist.
Besteht Maskenpflicht trotz zweifacher Impfung in meiner Praxis?
Zum 1. Oktober 2022 trat das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft, das eine bundesweite Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens vorsieht. Demnach besteht für Patient:innen und Besucher:innen in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe eine Pflicht für das Tragen von FFP2-Masken. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht nur, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Die Regelungen zur Maskenpflicht gelten vorerst bis zum 7. April 2023.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Wann bekomme ich die Kosten für selbst beschaffte Covid-19-Schutzausrüstung (PSA) erstattet?
Die dritte und letzte Erstattungsrunde ist im Juli 2021 erfolgt.
Der Erstattungsbetrag wurde auf das Honorarkonto zu Ihrer BSNR überwiesen, eine gesonderte Mitteilung über die Zusammensetzung erfolgte nicht.
Bitte beachten: Die KV Berlin kann für seit Juli 2021 beschaffte persönliche Schutzausrüstung (PSA) keine Kosten mehr erstatten. Die entsprechende mit den regionalen Krankenkassen geschlossene Vereinbarung endete zum 30. Juni 2021.