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COVID-19-Impfung
Wie viele Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus sind erforderlich?
Die STIKO empfiehlt die 2. Auffrischimpfung bei Personen ab 60 Jahren. Dies bedeutet, bei unter 60-Jährigen wird kein 2. Booster empfohlen, da kein nennenswerter Zusatznutzen erreicht wird.
Eine Ausnahme gilt bei Patient:innen mit Immunschwäche: Hier muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Auffrischimpfung erhalten.
Bekommen Patient:innen nach einer Auffrischungsimpfung und anschließender Erkrankung eine weitere Auffrischung gegen das Coronavirus?
Nein.
Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.
ABER: Bei Personen mit Immunschwäche, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten.
Ich arbeite in einer Praxis und habe mich nach dreimaliger Impfung mit COVID-19 infiziert. Benötige ich die 4. Impfung (2. Auffrischimpfung)?
Nein. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung (Booster-Impfung) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird derzeit keine weitere Auffrischimpfung empfohlen. Weitere Informationen zur Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) finden Sie hier.
Darf ich eine zweite Auffrischimpfung verabreichen?
Ja, bei 60-Jährigen Patient:innen empfiehlt die STIKO die zweite Auffrischimpfung. Dennoch, eine Impfentscheidung ist stets eine individuelle Entscheidung zwischen Ihnen und dem Patienten bzw. der Patientin. In der Aufklärung sind Patient:innen daher explizit auf eine etwaige Abweichung zur STIKO-Empfehlung hinzuweisen.
Bei immungeschwächten Patietn:innen konnten Sie auch bereits zuvor weitere Auffrischimpfungen durchführen.
Behandlung von Patient:innen
Darf ich nach telefonischem Patientenkontakt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen?
Ja, bei Absonderungspflicht des Patienten.
Die Porto-Pauschale 40128 für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten ist im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung (Bsp. COVID-19 oder Affenpocken) auch nach einem telefonischen Kontakt abrechnen. Der EBM wird dazu rückwirkend ab 01.04.2023 angepasst.
Siehe hierzu: § 4 Abs. 6 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
und KBV-Infoseite