Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Behandlung von Patient:innen
Darf ich telefonisch eine Krankschreibung/AU ausstellen?
Ja.
Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege auch in den Wintermonaten weiterhin telefonisch krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bis Ende November befristete Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.
Weitere Informationen finden Sie dazu hier.
Muss ich eine Impfnebenwirkung melden, obwohl ich selbst die Patientin oder den Patienten nicht geimpft habe?
Ja, dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie diese Impfnebenwirkung erstmals feststellen.
Außerdem ist dies essentiell, um insgesamt alle Impfnebenwirkungen exakt erfassen zu können. Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
- Meldung an das Gesundheitsamt
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). - Meldung an die Arzneimittelkommission
Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.
Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen zudem darauf hin, dass diese als Betroffene selbst Impfnebenwirkungen direkt an das PEI über dieses Formulars melden können.
Darf ich als Hausärzt:in symptomatische Corona-Infizierte in die Corona-Schwerpunktpraxen schicken?
Nein, die Behandlung von Infektpatient:innen gehört zu den ureigensten Aufgaben einer jeden hausärztlichen Versorgung. Zudem wäre ein solches Verhalten unkollegial den übrigen Praxen gegenüber.
Zu empfehlen wäre, dass Sie 2-3x/Woche eine Infektsprechstunde für eben diese Patient:innen einrichten.
Wird die Behandlung von Corona-Patient:innen ab 2021 aus der Gesamtvergütung bezahlt?
Kann ich die Leistungen zur Antikörperbestimmung im Serum auf COVID-19 bei asymptomatischen Patient:innen zu Kassenlasten durchführen?
Nein, die Antikörperbestimmung bei asymptomatischen Patient:innen stellt derzeit keine GKV-Leistung dar.
Die STIKO empfiehlt die Antikörperbestimmung bei schwer immundefizienten Patient:innen als Impferfolgskontrolle. Eine EBM-Ziffer gibt es derzeit nicht. Die regionale Umsetzung muss zunächst in den Impfvereinbarungen noch erfolgen.
Darf ich Patient:innen behandeln, die sich in Quarantäne befinden?
Ja, dies ist möglich. Gemäß § 30 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen freien Zutritt zu abgesonderten, d.h. unter Quarantäne stehenden Personen. Hierbei ist die Einhaltung aller Hygienemaßnahmen strikt zu beachten.
Weiterführende Informationen finden Sie beim RKI.
Muss die Behandlung von Patient:innen im Zusammenhang mit dem Coronavirus weiterhin mit der 88240 gekennzeichnet werden?
Gibt es eine EBM-Ziffer, um einen Hygienezuschlag während der Corona-Pandemie abzurechnen?
Seit dem 1. Januar 2022 wird von der KV Berlin bei einem direktem Patientenkontakt ein Hygienezuschlag hinzugesetzt, welcher die gestiegenen allgemeinen Hygienekosten berücksichtigen soll. Dieser Zuschlag wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt, sofern die Behandlung des Patienten/der Patientin in dem Quartal nicht ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt ist.
Besteht Maskenpflicht trotz zweifacher Impfung in meiner Praxis?
Zum 1. Oktober 2022 trat das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft, das eine bundesweite Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens vorsieht. Demnach besteht für Patient:innen und Besucher:innen in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe eine Pflicht für das Tragen von FFP2-Masken. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht nur, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Die Regelungen zur Maskenpflicht gelten vorerst bis zum 7. April 2023.