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Coronavirus

Wie gehe ich mit Einnahmeausfällen um, wenn ich aufgrund eines Covid-19-positiven Patienten in Quarantäne musste?

Für die angeordnete Quarantäne seitens des Gesundheitsamtes können Sie eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Muss ich meine Patientin oder meinen Patienten während der Quarantäne krankschreiben?

Nein, Sie müssen die Patientin oder den Patienten nicht während der Quarantäne krankschreiben.

Es ist nicht regulär, dass eine Quarantänemaßnahme gleichzeitig den Anspruch auf das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach sich zieht. Allerdings ist hier eine Einzelfallentscheidung nach Rücksprache und Prüfung notwendig. Hat die Patientin oder der Patient während der Quarantäne die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, ist jedoch dann symptomatisch, so dass sie/er arbeitsunfähig wird, ist ihr/ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.
 

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Testungen

Muss ich meinem Personal weiterhin wöchentlich zwei Schnelltests anbieten?

Nein.

Alle Neuerungen hier in der Übersicht

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Wie rechne ich die Abstriche und Antigen-Tests ab?

Die Anzahl der Abstrich-Entnahmen (PCR- wie auch Antigen-Schnelltests) bei asymptomatischen Patient:innen melden Sie bitte im Online-Portal unter dem Menüpunkt „Coronavirus-Abfragen“ – „Abrechnung nach TestV“.

Ab dem 01.02.2023 können über das Portal keine Korrekturen bzw. Nachtragungen mehr eingereicht werden. Sie können ab sofort nur noch einen Monat rückwirkend Leistungen abrechnen. Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31. Januar 2023 bei der KV Berlin abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen. Bitte reichen Sie Ihre (Korrektur-) Abrechnungen schriftlich unter Angabe Ihrer BSNR bei der KV Berlin (Corona-Testzentren-Berlin@kvberlin.de) ein.

Die Vergütung erfolgt in der folgenden Höhe:

  • bei Nachweis der Anspruchsgrundlage: 7 Euro für den Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) (bis 30. Juni 2022: 8 Euro)
  • bei Bürgertests mit Eigenbeteiligung (neu seit 1. Juli 2022) werden 4 Euro für den Abstrich vergütet (dazu kommen die 3 Euro Zuzahlung durch die getestete Person)

Abstriche für PCR-Testungen von symptomatischen Personen werden seit dem 1. April 2022 nicht mehr nach EBM vergütet. Die GOP 02402 und 02403 wurden entsprechend gestrichen. Der Abstrich ist in diesem Fall in der jeweils abrechenbaren Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale enthalten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Da die Testkits vom Labor gestellt werden, können diese nicht als Sachkosten für Abstriche abgerechnet werden, sofern die Auswertung des Abstriches durch das Labor erfolgt ist.

Alle Informationen zur Abrechnung und Vergütung der Abstriche finden Sie auf der Themenseite.

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Wie kann ich überprüfen, ob Sie meine Korrektur zur Abrechnung von Covid-19-Testungen erhalten haben?

Wenn Sie Ihre Eingabe abschließen, wird eine Bestätigung angezeigt. Sie können Ihre erfassten Angaben auch nachträglich in der Eingabemaske einsehen. Diese sind dann Grau hinterlegt. 

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Darf ich symptomatische Patient:innen testen?

Ja. Nach RKI-Empfehlung werden symptomatische Patient:innen mittels PCR-Tests auf COVID-19 getestet. (Testindikation bei Symtomen nach dem RKI Flussschema)

Bitte beachten: Abstriche für PCR-Testungen von symptomatischen Personen werden seit dem dem 1. April 2022 nicht mehr nach EBM vergütet. Die GOP 02402 und 02403 wurden entsprechend gestrichen. Der Abstrich ist in diesem Fall in der jeweils abrechenbaren Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale enthalten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Corona-Testungen finden Sie auf der Themenseite.

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COVID-19-Impfung

Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?

Nach Infektionsschutzgesetz (§ 22a) liegt ein vollständiger Impfschutz vor (Stand 1. Oktober 2022):

  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen: 
    • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER 
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER 
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
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Wie viele Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus sind erforderlich?

Die STIKO empfiehlt die 2. Auffrischimpfung bei Personen ab 60 Jahren. Dies bedeutet, bei unter 60-Jährigen wird kein 2. Booster empfohlen, da kein nennenswerter Zusatznutzen erreicht wird.

Eine Ausnahme gilt bei Patient:innen mit Immunschwäche: Hier muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Auffrischimpfung erhalten.

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Bekommen Patient:innen nach einer Auffrischung und anschließender Erkrankung eine 2. Auffrischimpfung?

Nein. Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.

ABER: Bei Personen mit Immunschwäche, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten.

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Muss ich eine Impfnebenwirkung melden, obwohl ich selbst die Patientin oder den Patienten nicht geimpft habe?

Ja, dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie diese Impfnebenwirkung erstmals feststellen.

Außerdem ist dies essentiell, um insgesamt alle Impfnebenwirkungen exakt erfassen zu können. Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:

  1. Meldung an das Gesundheitsamt
    Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
  2. Meldung an die Arzneimittelkommission
    Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.

Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen zudem darauf hin, dass diese als Betroffene selbst Impfnebenwirkungen direkt an das PEI über dieses Formulars melden können.

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Ich arbeite in einer Praxis und habe mich nach dreimaliger Impfung mit COVID-19 infiziert. Benötige ich die 4. Impfung (2. Auffrischimpfung)?

Nein. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung (Booster-Impfung) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird derzeit keine weitere Auffrischimpfung empfohlen. Weitere Informationen zur Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) finden Sie hier.

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Wird die 2. Auffrischimpfung in Pflegeheimen wieder von mobilen Impfteams durchgeführt?

Nein, mobile Impfteams sind hierfür nicht mehr geplant. Die zweite Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhalten Pflegeheimbewohner:innen durch die niedergelassenen Ärzt:innen, die einen Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Pflegeheim haben.

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Wie rechne ich die zweite Auffrischimpfung ab?

Aktuell rechnen Sie jede Auffrischimpfung wie eine weitere Auffrischungsimpfung ab, eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Auffrischungen erfolgt nicht.

Seit dem 4. Oktober müssen Praxen in der Abrechnung und Dokumentation angeben, die wievielte Impfung Personen erhalten haben. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

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Dürfen wir bereits die zweite Auffrischimpfung verabreichen?

Die Ständige Impfkommission empfiehlt nach abgeschlossener COVID-19-Grundimmunisierung und erfolgter erster Auffrischimpfung eine zweite Auffrischimpfung für die folgenden Personengruppen:

Frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung:

  • Personen ab 70 Jahren
  • Bewohner:innen und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von fünf Jahren

Frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung (in begründeten Fällen auch bereits nach frühestens drei Monaten):

  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt mit den Patient:innen bzw. Bewohner:innen

Impfung mit einem mRNA-Impfstoff

Die STIKO empfiehlt, für die Durchführung der zweiten Auffrischimpfung in der Regel einen mRNA-Impfstoff zu verwenden. Vorzugsweise soll es der mRNA-Impfstoff sein, der bei der Grundimmunisierung beziehungsweise der ersten Auffrischimpfung zur Anwendung kam. Es gelten die bisherigen altersspezifischen Empfehlungen zur Anwendung von Comirnaty und Spikevax. Immundefiziente Menschen ab einem Alter von 30 Jahren sollen bei der Verwendung von Spikevax eine Dosis Spikevax zu 0,5 ml (100 Mikrogramm) erhalten.

Keine weitere Auffrischimpfung für Genesene  

Personen der oben aufgeführten Gruppen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und erster Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Impfung empfohlen.

 

den KBV Newsletter dazu finden Sie hier:

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Wie rechne ich die Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate ab?

Das Ausstellen der Impfzertifikate wird nach der Coronavirus-Impfverordnung wie folgt vergütet:  

Pseudo-GOP

Leistung gemäß Corona-Impfverordnung

Vergütung

Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden

88350

Ausstellung eines Impfzertifikats

6 Euro

88351

Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems

2 Euro

Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden

88352

Ausstellung eines Impfzertifikats

6 Euro

Die Abrechnung erfolgt über die Quartalsabrechnung.

Weitere Informationen zur Abrechnung aller Leistungen nach Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) finden Sie hier

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Gibt es eine spezifische Notfallmedikation für Impfreaktionen nach einer Covid-19 Impfung?

Nein, eine spezifische Notfallmedikation gibt es nicht. Die Behandlung erfolgt symptomatisch und individuell.

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Darf nicht genutzter COVID-19-Impfstoff an andere Praxen abgegeben werden?

Entsprechend der Allgemeinverfügung des BMG vom 16. September 2021 können Ärzt:innen Impfstoff ausnahmsweise an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie ihn nicht selber verimpfen können.

Dies ist der Fall, wenn Praxen bereits Impfstoff geliefert wurde, diese ihn aber nicht mehr verimpfen können, etwa weil Patient:innen kurzfristig absagen. „In diesem Fall soll auch eine unentgeltliche Weitergabe unter den Leistungserbringern, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, möglich sein, um Verwurf des Impfstoffes zu vermeiden.“ Dabei gilt, dass die Impfstoffe (insbesondere die empfindlichen mRNA-Impfstoffe) durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben abgegeben werden müssen. Diese Ausnahmeregelung ist bislang nicht aufgehoben worden.

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Aufgrund von technischen Störungen konnte ich meine Impfdokumentation nicht tagaktuell eintragen. Kann ich sie nachmelden?

Ja, das können Sie. Zu wenig gemeldete Impfungen oder versehentlich vergessene Meldungen sollen mit der nächsten Tagesmeldung nachgemeldet, das heißt aufaddiert werden. Sollten Sie versehentlich zu viele durchgeführte Impfungen gemeldet haben, dann ziehen Sie diese von der nächsten Tagesmeldung ab.

Bitte beachten Sie: Um die verpflichtende Teilnahme an der Impfsurveillance zu prüfen, gleicht die KV Berlin die Anzahl der abgerechneten Impfungen mit der Anzahl der übermittelten Dokumentationen (Impf-DokuPortal der KBV) ab. Stellt die KV hierbei eine Unterdokumentation fest, wird nur die Anzahl an Impfungen vergütet, für die auch eine Dokumentation erfolgt ist.

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Impfdienste

Wie kann ich mich für Impfdienste in den Berliner Impfzentren und weiteren Impfstellen melden?

Die KV Berlin hat zum 1. März 2022 die ärztliche Besetzung in den Corona-Impfzentren und mobilen Impfteams beendet. Für Impfdienste setzen Sie sich bitte mit der Berliner Hilfsorganisation in Verbindung, die die jeweilige Impfstelle betreibt.

Ärzt:innen, die weiterhin an Impfdiensten interessiert sind, wenden sich hierfür bitte an Frau Rosenbauer von der doctari GmbH (E-Mail: ). Die doctari GmbH ist ein vom DRK beauftragter Personaldienstleister, für den Ärzt:innen im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung tätig werden können, sofern sie für mindestens 80 Stunden im Monat zur Verfügung stehen.

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Behandlung von Patient:innen

Darf ich telefonisch eine Krankschreibung/AU ausstellen?

Ja.

Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege auch in den Wintermonaten weiterhin telefonisch krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bis Ende November befristete Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.

Weitere Informationen finden Sie dazu hier.

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Muss ich eine Impfnebenwirkung melden, obwohl ich selbst die Patientin oder den Patienten nicht geimpft habe?

Ja, dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie diese Impfnebenwirkung erstmals feststellen.

Außerdem ist dies essentiell, um insgesamt alle Impfnebenwirkungen exakt erfassen zu können. Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:

  1. Meldung an das Gesundheitsamt
    Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
  2. Meldung an die Arzneimittelkommission
    Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.

Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen zudem darauf hin, dass diese als Betroffene selbst Impfnebenwirkungen direkt an das PEI über dieses Formulars melden können.

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Darf ich als Hausärzt:in symptomatische Corona-Infizierte in die Corona-Schwerpunktpraxen schicken?

Nein, die Behandlung von Infektpatient:innen gehört zu den ureigensten Aufgaben einer jeden hausärztlichen Versorgung. Zudem wäre ein solches Verhalten unkollegial den übrigen Praxen gegenüber.

Zu empfehlen wäre, dass Sie 2-3x/Woche eine Infektsprechstunde für eben diese Patient:innen einrichten.

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Wird die Behandlung von Corona-Patient:innen ab 2021 aus der Gesamtvergütung bezahlt?

Ja. Diese Leistungen werden, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regularien (z. B. TSVG, Zweitmeinungsverfahren) außerhalb der MGV zu vergüten sind, vollständig innerhalb der MGV vergütet.

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Kann ich die Leistungen zur Antikörperbestimmung im Serum auf COVID-19 bei asymptomatischen Patient:innen zu Kassenlasten durchführen?

Nein, die Antikörperbestimmung bei asymptomatischen Patient:innen stellt derzeit keine GKV-Leistung dar. 

Die STIKO empfiehlt die Antikörperbestimmung bei schwer immundefizienten Patient:innen als Impferfolgskontrolle. Eine EBM-Ziffer gibt es derzeit nicht. Die regionale Umsetzung muss zunächst in den Impfvereinbarungen noch erfolgen. 

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Darf ich Patient:innen behandeln, die sich in Quarantäne befinden?

Ja, dies ist möglich. Gemäß § 30 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen freien Zutritt zu abgesonderten, d.h. unter Quarantäne stehenden Personen. Hierbei ist die Einhaltung aller Hygienemaßnahmen strikt zu beachten.

Weiterführende Informationen finden Sie beim RKI.

 

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Muss die Behandlung von Patient:innen im Zusammenhang mit dem Coronavirus weiterhin mit der 88240 gekennzeichnet werden?

Bis zum 30. Juni 2022 mussten ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion mit der Kennnummer 88240 gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist zum 1. Juli 2022 entfallen.

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Gibt es eine EBM-Ziffer, um einen Hygienezuschlag während der Corona-Pandemie abzurechnen?

Seit dem 1. Januar 2022 wird von der KV Berlin bei einem direktem Patientenkontakt ein Hygienezuschlag hinzugesetzt, welcher die gestiegenen allgemeinen Hygienekosten berücksichtigen soll. Dieser Zuschlag wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt, sofern die Behandlung des Patienten/der Patientin in dem Quartal nicht ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt ist.

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Besteht Maskenpflicht trotz zweifacher Impfung in meiner Praxis?

Zum 1. Oktober 2022 trat das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft, das eine bundesweite Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens vorsieht. Demnach besteht für Patient:innen und Besucher:innen in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe eine Pflicht für das Tragen von FFP2-Masken. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht nur, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.

Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Die Regelungen zur Maskenpflicht gelten vorerst bis zum 7. April 2023.

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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Wann bekomme ich die Kosten für selbst beschaffte Covid-19-Schutzausrüstung (PSA) erstattet?

Die dritte und letzte Erstattungsrunde ist im Juli 2021 erfolgt.

Der Erstattungsbetrag wurde auf das Honorarkonto zu Ihrer BSNR überwiesen, eine gesonderte Mitteilung über die Zusammensetzung erfolgte nicht.

Bitte beachten: Die KV Berlin kann für seit Juli 2021 beschaffte persönliche Schutzausrüstung (PSA) keine Kosten mehr erstatten. Die entsprechende mit den regionalen Krankenkassen geschlossene Vereinbarung endete zum 30. Juni 2021. 

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