Das E-Rezept ist eine Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur und wird zum 1. Januar 2024 verpflichtend als neues Standardverfahren zur Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingeführt. Diese Seite informiert zu technischen Voraussetzungen, Funktionen und Einsatzbereichen.
Das benötigen Praxen für das E-Rezept
Praxen, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital (eAU) an die Krankenkasse versenden, erfüllen bereits die wichtigsten technischen Voraussetzungen:
- eHBA mit PIN für die qualifizierte elektronische Signatur (Achtung! SMC-B-Karte reicht für das E-Rezept nicht)
- Update „eHealth-Konnektor“ (PTV3), besser: PTV4+ für die Komfortsignatur
Außerdem braucht es:
- PVS-Software-Update mit E-Rezept-Funktion (Der TI-Score der gematik zeigt für viele PVS-Hersteller, ob und wie die Funktion umgesetzt wurde)
- Für die E-Rezept-Einlösung mit Papierausdruck und QR-Code: Drucker, der mindestens 300 dpi drucken kann (auch Tintenstrahldrucker möglich)
Alle Voraussetzungen erfüllt? Dann machen Sie sich jetzt schon mit der TI-Anwendung vertraut und sorgen Sie dafür, dass das E-Rezept Stück für Stück in Ihrem Praxisalltag und bei Ihren Patient:innen ankommt:
Checkliste zur Vorbereitung auf das E-Rezept (KBV)
Für einen ersten Testlauf stellt die gematik ein „Test-E-Rezept“ zur Verfügung. Zur Anleitung
So funktioniert das E-Rezept
- Ärzt:innen stellen das E-Rezept elektronisch über ihr PVS aus und signieren es elektronisch.
- Das E-Rezept wird auf den E-Rezept-Server geladen.
- Patient:in geht in eine Apotheke seiner/ihrer Wahl und löst das E-Rezept ein (eGK, E-Rezept-App oder Token-Ausdruck (QR-Code))
- Apotheke ruft das Rezept vom E-Rezept-Server ab und händigt das Arzneimittel aus.
Hinweis: Aktuell wird die Mitgabe des Papierausdrucks empfohlen, denn noch nicht alle Apotheken haben die notwendige Software und Kartenlesegeräte, um das E-Rezept nur mittels eGK einzulösen. Perspektivisch funktioniert der Prozess aber rein digital und der Ausdruck auf Papier muss nur auf Wunsch der Patient:innen erfolgen.
Anwendungsfälle und Ersatzverfahren
In diesen Fällen kommt das E-Rezept zum Einsatz:
Anwendungsfall | Umsetzung | Ersatzverfahren / Alternative |
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apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel | | |
- verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV
| voraussichtlich zum 1. Januar 2024 verpflichtend | Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (Technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte) |
- apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zulasten der GKV (z. B. für Kinder)
| optional | Papierrezept |
- zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
| optional | Papierrezept |
- für Selbstzahler in der GKV
| optional | Privatrezept verschreibungspflichtig: „blaues Rezept“, nicht verschreibungspflichtig: „Grünes Rezept“ |
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können | voraussichtlich zum 1. Januar 2024 verpflichtend | Papierrezept |
In diesen Fällen können die Verordnungen weiterhin mit Muster 16 ausgestellt werden:
- bei technischen störungen
- im Rahmen von Haus und Pflegeheimbesuchen
- bei Verordnungen für im Ausland Versicherte
PKV-Versicherte u. sonstige Kostenträger: Für PKV-Versicherte und Beihilfe-Empfänger soll im Laufe des Jahres 2023 die Möglichkeit zur Ausstellung von E-Rezepten geschaffen werden.
E-Rezepte für Versicherte sonstiger Kostenträger bleiben noch unzulässig.
Für diese Verordnungen gilt weiterhin das Papierverfahren
Für folgende Verordnungen gilt weiterhin ausschließlich das bisherige Papierverfahren:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf (Bestellung digital über das Online-Portal der KV Berlin)
- Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen,
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, zum Beispiel Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. (vgl. www.kbv.de/html/93.php),
- Verordnungen für im Ausland Versicherte
- Enterale Ernährung