Bis Jahresende wird die Erstbefüllung der ePA weiterhin mit rund elf Euro vergütet. Bis dahin wollen KBV und GKV-Spitzenverband entscheiden, wie die Nutzung der ePA ab Januar vergütet wird. Das gilt auch für die Pauschalen für die weitere Befüllung einer Akte.
Erstbefüllung: GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)
Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und kann zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass vorher noch kein:e andere:r Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Psychotherapeut:in in einer Praxis oder einem Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat. Die Pauschale wird nur einmalig je Patient:in gezahlt. Per eRezept verschriebene Arzneimittel, die automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gelten nicht als Erstbefüllung.
Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)
Für die weitere Befüllung rechnen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die GOP 01647 ab, wenn im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) stattgefunden hat.
Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video: GOP 01431 (3 Punkte / 0,37 Euro)
In bestimmten anderen Fällen ist stattdessen die GOP 01431 berechnungsfähig.
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.