Praxen können die Patienteninformation ihren Patient:innen bei Nachfragen zu den Abrechnungsdaten in der ePA aushändigen oder auch im Wartezimmer auslegen.
Die KBV stellt die Patienteninformation „ePA: Abrechnungsdaten und Diagnosen“ auf ihrer Website zum Download bereit. Praxen können diese ausdrucken und ihren Patient:innen aushändigen. Das Infoblatt stellt übersichtlich dar, um welche Abrechnungsdaten es sich genau handelt und was sie bedeuten.
Zum Hintergrund
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe, Daten zu den Leistungen, die ihre Versicherten in Anspruch genommen haben – ob in einer Arzt- oder Psychotherapiepraxis, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus – in der ePA bereitzustellen. Dies erfolgt ohne die ausdrückliche Zustimmung des Versicherten und teilweise auch für mehrere zurückliegende Jahre. Basis bilden die jeweiligen Abrechnungsdaten, also auch die der Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen.
Welche Abrechnungsdaten können in der ePA aufgelistet sein?
Jede Krankenkassen entscheidet selbst, in welcher Darstellungsform und wie ausführlich sie ihren Versicherten die Daten bereitstellt, z. B.
- Auflistung aller abgerechneten GOP inklusive Punktzahl und gegebenenfalls Euro-Betrag
- Behandlungsdiagnosen, die mit der Abrechnung übermittelt werden müssen. Die Darstellung der Kodes obliegt hier den Krankenkassen. Diagnosekodes können mit oder ohne Zusatzkennzeichen wie „G“ (gesicherte Diagnose) oder „A“ (ausgeschlossene Diagnose) aufgeführt sein.
- Adresse der Praxis
- Name der behandelnden Ärztin/Psychotherapeutin bzw. des behandelnden Arztes/Psychotherapeuten
- Abrechnungsquartal
- Tag der Behandlung
Je nach Krankenkasse ist es ebenfalls unterschiedlich, welche Zeitspanne die Leistungsübersicht umfasst. Manche Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten ab dem Zeitpunkt der ePA-Bereitstellung ein, andere auch für mehrere zurückliegende Jahre.
Wer kann die Abrechnungsdaten in der ePA sehen?
Abrechnungsdaten sind aktuell für Versicherte sichtbar, wenn sie die ePA-App nutzen. Aber auch alle Ärzt:innen in Praxen und Krankenhäusern, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen oder Apotheker:innen erhalten Einsicht auf alle abgerechneten Leistungen – also jede/jeder, die bzw. der mit dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte Zugriff auf die ePA erhält.
Für Patient:innen kann dies zum Problem werden, insbesondere dann, wenn sie bestimmte Daten nicht in ihrer elektronischen Patientenakte haben möchten. Zum Beispiel, weil die Daten ein hohes Risiko der Stigmatisierung bergen könnten und sie deshalb dem Einstellen eines Befundberichtes oder Arztbriefes widersprochen haben.
Krankenkassen müssen ihre Versicherten darüber informieren, dass auch die Abrechnungsdaten in der ePA Hinweise auf Erkrankungen, Untersuchungen oder ähnliches und somit auch potenziell stigmatisierende Informationen enthalten können.
Können Patient:innen Widerspruch gegen Aufführung der Daten einlegen?
Derzeit müssen Versicherte aktiv widersprechen, wenn sie Abrechnungsdaten nicht in ihrer ePA aufgeführt haben wollen – entweder direkt bei ihrer Krankenkasse oder in der ePA-App. Dann werden die Daten nicht in der ePA gespeichert und/oder bereits abgelegte Abrechnungsdaten gelöscht. Alternativ haben Versicherte mit der ePA-App die Möglichkeit, die Übersicht zu verbergen. Dann sehen nur sie die Daten.
Können Diagnosen korrigiert werden?
Sollte eine Behandlungsdiagnose in der Leistungsübersicht nicht richtig aufgeführt sein, kann auf Wunsch der Patientin/des Patienten eine Korrektur veranlasst werden. Dazu ist ein ärztlicher Nachweis durch die entsprechende Praxis erforderlich, dass der angegebene ICD-10-Kode korrekturbedürftig ist.
Die Krankenkasse ist in dem Fall verpflichtet, die Korrektur innerhalb von vier Wochen in der ePA vorzunehmen. Eine nachträgliche Korrektur der Diagnose in den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärztin/des Vertragsarztes erfolgt nicht.
KBV fordert besseren Patientenschutz
Die KBV setzt sich dafür ein, dass die Abrechnungsdaten so in die ePA eingestellt werden, dass nur der Versicherte sie sehen kann. Weiterhin fordert sie die Politik auf, zum Schutz von Minderjährigen eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, nach der Krankenkassen Abrechnungsdaten für Versicherte unter 15 Jahren überhaupt nicht in die ePA übermitteln dürfen.