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11.07.2025

Abrechnungsbestimmungen im EBM angepasst

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Änderung betrifft die Potenzialerhebung, die künftig bei allen Versicherten erfolgen muss, die ab 1. Juli erstmals die außerklinische Intensivpflege verordnet bekommen.

Hintergrund der EBM-Anpassung ist die kürzlich geänderte Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (siehe Praxis-News vom 20.06.2025). Dort erfolgt seit 1. Juli eine Unterscheidung zwischen bestehenden und neuen Versorgungsfällen. Diese erfolgt rückwirkend zum 1. Juli auch im EBM.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Abrechnungsbestimmung der GOP 37710 „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ entsprechend angepasst. Demnach kann die Potenzialerhebung im Entlassmanagement des Krankenhauses oder auf dem vertragsärztlichen Formular 62 A erfolgen. Sie muss vor jeder Verordnung vorliegen, wenn diese ab 1. Juli erfolgt, und darf in der Regel nicht älter als drei Monate sein.

Neuverordnung AKI ab 01.07.2025
Ab 1. Juli dürfen Ärzt:innen die GOP 37710 für die Verordnung der Leistung weiterhin nur dann abrechnen, wenn das Ergebnis einer Potenzialerhebung vorliegt.

Verordnungen AKI bis 30.06.2025
Für Bestandsfälle gilt die angepasste Abrechnungsbestimmung im EBM nicht. Auch diese Patient:innen haben weiterhin Anspruch auf eine Potenzialerhebung – sie muss aber nicht vorliegen, damit die GOP 37710 abgerechnet werden darf. Als Bestandsfälle gelten gesetzlich Versicherte, die bereits bis 30. Juni 2025 außerklinische Intensivpflege erhalten haben.

Hinweis: Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.