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06.12.2023

Anpassung der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2024

Onkologie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Partner des Bundesmantelvertrages haben mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eine Anpassung der Mindestpatientenzahl in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) beschlossen.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Anpassung der Mindestpatientenzahl in der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ gemäß der Anlage 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zum 1. Januar 2024 geeinigt.
Die Änderung betrifft die Anzahl nachzuweisender Patientinnen und Patienten mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung („IV-Therapie“, drittes Kriterium).

Halbierung der Mindestpatientenzahl

Eine Voraussetzung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis der Betreuung festgelegter durchschnittlicher Patientenzahlen pro Quartal und Arzt/Ärztin in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung.
Derzeit müssen Fachärzt:innen für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie 30 Patient:innen mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung im Quartal nachweisen, alle anderen Fachgruppen (u. a. Urologie, Gynäkologie, Dermatologie) 20 Patient:innen.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich nun auf eine Halbierung der Zahlen geeinigt. Das heißt, dass Fachärzt:innen für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zur Erlangung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung nur noch 15 Patient:innen mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung im Quartal nachweisen müssen, alle anderen Fachgruppen nur noch zehn Patient:innen im Quartal.

Hinweis: Die angepasste Onkologie-Vereinbarung ist auch auf der Internetseite der KBV zu finden.

Für den KV-Bereich Berlin gilt weiterhin die Vereinbarung über die Teilnahmevoraussetzungen und die Vergütung für die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in Berlin gemäß § 3 Abs. 7 und § 9 der Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen (BMV) ,,Onkologievereinbarung". Dort sind diese Mindestpatientenzahlen seinerzeit bereits modifiziert worden und nach wie vor geringer als die jetzige Vorgabe der Onkologie-Vereinbarung.