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20.06.2023

Entbudgetierung in der Kinder- und Jugendmedizin: Details stehen fest

Honorar

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Seit dem 2. Quartal 2023 greift die gesetzlich festgelegte Entbudgetierung für Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin sowie bestimmten Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Mit dem im Mai dieses Jahres in Kraft getretenen Gesetz für eine Stiftung Unabhängige Patientenberatung hat der Gesetzgeber auch eine Entbudgetierung in der Kinder- und Jugendmedizin festgelegt (siehe PID NR. 5). Demnach werden seit dem 1. April 2023 kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Behandlungen aus Kapitel 4 EBM (außer den Grundpauschalen 04003 bis 04005 inkl. Suffixe) „mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung“ vergütet sowie ausgewählte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Bewertungsausschuss (BA) hat jetzt die Details für die Umsetzung in der Honorarverteilung festgelegt.

Kinder- und Jugendmedizin

Rückwirkend ab dem 1. April 2023 werden alle Leistungen des EBM-Kapitels 4 Kinder- und Jugendmedizin vollständig (außer den Grundpauschalen 04003 bis 04005 inkl. Suffixe) mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung aus der Morbiditätsbedingten Grundvergütung (MGV) vergütet. Um eine zusätzliche bürokratische Kennzeichnung zu vermeiden, werden – anders als im Gesetz formuliert – auch die Leistungen für über 18-Jährige zu festen Preisen vergütet. Die Versichertenpauschale für über 18-Jährige ist aber hiervon ausgenommen.

Um das entsprechende Honorarvolumen für die Quartale des Jahres 2023 erstmalig festzusetzen, soll laut BA-Beschluss das Honorarvolumen als Basis dienen, das im 2. Quartal 2022 für Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ausgezahlt worden ist. Eine unquotierte Auszahlung ist sichergestellt, denn reichen die bereitgestellten Finanzmittel für die abgerechneten Leistungen nicht aus, müssen die Krankenkassen entsprechende Ausgleichzahlungen leisten. Umgekehrt – also wenn mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen als abgerufen werden – sind von KV und Krankenkassen Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin innerhalb der Morbiditätsbedingten Grundvergütung (MGV) zu vereinbaren. Zur Regelung der Vergütung wird der geltende Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zum 1. April 2023 angepasst werden.

Kinder- und Jugendpsychiatrische Leistungen

Auch bestimmte Untersuchungen und Behandlungen der Kinder- und Jugendpsychatrie werden seit dem 1. April 2023 komplett extrabudgetär vergütet. Dies betrifft den EBM-Abschnitt 14.2 sowie die Gebührenordnungspositionen 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314. Auf Basis der BA-Beschlüsse wird die KV Berlin die MGV nach den festgelegten Regelungen bereinigen.