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05.08.2022

Anspruch auf Zweitmeinung bei Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators

Zweitmeinungsverfahren

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Vor planbarer Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators besteht Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung. Zweitmeiner müssen bei der KV Berlin eine Genehmigung beantragen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Mai 2022 das Zweitmeinungsverfahren „Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators“ beschlossen. Der entsprechende Beschluss ist nun in Kraft getreten, sodass kardiologisch tätige Ärzt:innen eine Genehmigung erhalten können. Diese muss bei der KV Berlin zuvor beantragt werden. 

Wann ist ein Zweitmeinungsverfahren möglich?

Unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung ist eine Zweitmeinung bei geplanter Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT-D-Aggregate) möglich. Kein Rechtsanspruch auf Zweitmeinungsberatung besteht bei Notfalleingriffen, dringlichen Eingriffen und Eingriffen zum Wechsel von Geräten einzig aufgrund von Batterieermüdung ohne gleichzeitigen Wechsel zwischen den Systemen.

Folgende Facharztgruppen können bei der KV Berlin eine Genehmigung beantragen, um hierbei als Zweitmeiner tätig zu sein:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
  • Herzchirurgie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Die für die Abrechnung notwendigen Gebührenordnungspositionen sind bereits im EBM enthalten.

Leistungsinhalt

Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind.

Vergütung der Leistung

„Erstmeiner“
Die Ärztin oder der Arzt, die/der die Indikation stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die GOP 01645 (75 Punkte / 8,45 Euro) einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für die Patientin oder den Patienten.

„Zweitmeiner“
Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet die Ärztin bzw. der Arzt bei Abgabe der Zweitmeinung für die Patientin oder den Patienten ihre bzw. seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann der Zweitmeiner diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.

Bitte beachten Sie: Die Vergütung für Leistungen des jeweils neu in die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) aufgenommenen Verfahrens ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die Gesamtvergütung erfolgt jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten der entsprechenden Erweiterung der Richtlinien des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren folgt.

Kennzeichnung der Leistungen

Ärzt:innen müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.

„Erstmeiner“: 

  • Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehenden Eingriffen zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators durch den „Erstmeiner“ ist die neue bundeseinheitliche GOP 01645H vorgesehen.

„Zweitmeiner“:

  • Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit dem Code 88200H zu erfolgen.

Bitte beachten Sie: Grundsätzlich sind alle Ärzt:innen, die eine Indikation für einen in der Zm-RL benannten Eingriff stellen – und somit als „Erstmeiner“ tätig werden – verpflichtet, ihre Patient:innen über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung aufzuklären (vgl. § 6 der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren).

Insgesamt besteht nun bei acht Eingriffen, soweit diese planbar sind, Anspruch auf eine Zweitmeinung. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Zweitmeinungsverfahren finden Sie hier.