Ärzt:innen können die Leistung weiterhin bis 30. Juni 2026 abrechnen. Bis dahin soll der EBM angepasst werden, da die Liposuktion künftig unabhängig vom Schweregrad Kassenleistung ist.
Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Patientinnen mit einem Lipödem – unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung – in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung ist Anfang Oktober in Kraft getreten. Jetzt hat der Bewertungsausschuss bis April 2026 Zeit, den EBM anzupassen.
GOP 31096 und 31097 sowie Kostenpauschale 40165 weiterhin abrechnungsfähig
Eine Erprobungsstudie hatte den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt. Im Rahmen der Studie hatten Patientinnen mit stark ausgeprägtem Lipödem bereits vorübergehend die Möglichkeit zu einer operativen Versorgung. Hierfür waren die Gebührenordnungspositionen (GOP) 31096 und 31097 für die Fettabsaugung sowie die Kostenpauschale 40165 für die Vergütung der Absaugkanülen befristet in den EBM aufgenommen. Diese Leistungen können nun noch bis 30. Juni 2026 abgerechnet werden (siehe Beschluss des Bewertungsausschusses).
Künftig darf eine Liposuktion erfolgen, wenn die konservative Behandlung nicht hinreichend war. Der Schweregrad der Erkrankung entfällt als Kriterium. Die Liposuktion muss in ein Behandlungskonzept eingebunden sein, insbesondere für den Fall, dass eine begleitende Adipositas vorliegt.
Zur Qualitätssicherung hat der G-BA verschiedene sektorenübergreifende Vorgaben festgelegt, die unter anderem die Voraussetzungen für die Indikationsstellung und die fachliche Qualifikation der diagnostizierenden und operierenden Ärztinnen und Ärzte regeln.
Die Eckpunkte der Anforderungen an die Qualitätssicherung zur Erbringung der Liposuktion bei Lipödem hat die KBV in einer Praxis-Nachricht zusammengestellt.

