KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss vereinbart, welche Leistungen die behandelnden Ärzte ab 1. April im EBM, im Zusammenhang mit dem Arzneimittel Leqembi®, abrechnen können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte eine Änderung der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vorgenommen (siehe Beschluss vom 20. November 2025). Diese trat zum 18. Februar 2026 in Kraft. Die Neuregelung betrifft die Therapie mit dem Wirkstoff Lecanemab bei der Alzheimer-Erkrankung (siehe Verordnungs-News 2/2026). Der Bewertungsausschuss hat diesbezüglich nun die Vergütung der dazugehörigen ärztlichen Leistungen festgelegt.
Abrechnungsfähige Leistungen
Im Zusammenhang mit der Indikationsstellung und Therapie sind laut Fachinformation mehrere ärztliche Leistungen erforderlich:
- Verabreichung von Leqembi® (Wirkstoff Lecanemab) 14-tägig als intravenöse Infusion über jeweils 60 Minuten
- Bei der erstmaligen Infusion ist eine 2,5-stündige Nachbetreuung der Patientin/des Patienten vorgeschrieben
- Zur Therapiekontrolle sind regelmäßige MRT-Untersuchungen des Gehirns vorgesehen.
Für alle diese Leistungen gibt es im EBM bereits Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzt:innen ab 1. April nun auch bei der Gabe des neuen Alzheimer-Medikaments abrechnen können:
- GOP 02342A für die Lumbalpunktion: Bewertung 582 Punkte / 74,15 Euro
- GOP 01510A für die Beobachtung und Betreuung des Patienten (mindestens 2 Stunden): Bewertung 443 Punkte / 56,44 Euro
- GOP 02101A für die Infusion (mindestens 60 Minuten): Bewertung 165 Punkte / 21,02 Euro
- GOP 34410A für die MRT-Untersuchung des Neurocraniums: Bewertung 1053 Punkte / 134,16 Euro
- GOP 11602 für die Bestimmung des Apolipoprotein E-Genotyps vor der Gabe von Lecanemab bei gesicherter früher Alzheimer-Erkrankung mit nachgewiesener Amyloid-Beta-Pathologie: Bewertung 422 Punkte / 53,76 Euro
- GOP 32407A für die Bestimmung von β-Amyloid 1-42 im Liquor: Bewertung 18,86 Euro
- GOP 32408A für die Bestimmung von Gesamt-Tau im Liquor: Bewertung 18,86 Euro
- GOP 32409A für die Bestimmung von Phospho-Tau im Liquor: Bewertung 18,86 Euro
Neue GOP für Genotyp-Bestimmung
Die Fachinformation sieht vor der erstmaligen Anwendung von Lecanemab außerdem eine Bestimmung des ApoE ε4-Trägerstatus vor. Für die Bestimmung des ApoE-Genotyps bei gesicherter früher Alzheimer-Erkrankung mit nachgewiesener Amyloid-Beta-Pathologie wurde jetzt die neue GOP 11602 (422 Punkte / 53,76 Euro) in den EBM aufgenommen.
Für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Verabreichung von Lecanemab erhalten Ärzt:innen eine extrabudgetäre Vergütung. Dazu muss die GOP mit der vorgegebenen Kennzeichnung A abgerechnet werden, zum Beispiel für die Infusion die GOP 02101A anstelle der ungekennzeichneten GOP 02101.
Abrechnung nur für bestimmte Fachgruppen
Es dürfen nur bestimmte Fachgruppen die Leistungen zur Indikationsstellung und Therapie abrechnen beziehungsweise veranlassen (Bestimmung des ApoE-Genotyps und MRT-Untersuchung):
- Fachärzt:innen für Neurologie
- Fachärzt:innen für Nervenheilkunde
- Fachärzt:innen für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie
Diese Ärzt:innen müssen Erfahrung in der Behandlung der Alzheimer-Krankheit haben und Möglichkeiten zur zeitnahen Durchführung einer MRT-Diagnostik besitzen.
Zusatznutzen von Lecanemab nicht belegt
Das Arzneimittel Leqembi® mit dem Wirkstoff Lecanemab ist seit 1. September 2025 zur Behandlung leichter kognitiver Beeinträchtigungen oder beginnender Demenz aufgrund der Alzheimer-Krankheit zugelassen. Es ist der erste in der Europäischen Union zugelassene monoklonale Antikörper, der direkt auf die Proteinablagerungen – die sogenannten Amyloid-beta-Ablagerungen – im Gehirn abzielt und damit das Fortschreiten der Alzheimer-Erkrankung verlangsamen kann.
Der G-BA hat im Rahmen der frühen Nutzenbewertung festgestellt, dass die vom Hersteller vorgelegten Studiendaten keinen Zusatznutzen von Lecanemab® bei früher Alzheimer-Krankheit im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie belegen würden. Diese Einschätzung hätte sich in Bezug auf die Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller und die eventuelle Einordnung als bundesweite Praxisbesonderheit auswirken können.


