Arzneimittel
Information für die Praxis ─ Serie: Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Die KV Berlin stellt Ihnen in den Ausgaben der Verordnungs-News sukzessive die einzelnen Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie vor (Start: Verordnungs-News Juli 2025). Bitte beachten Sie, dass die Berücksichtigung der Vorgaben der AM-RL zur Vermeidung von Regressen beitragen kann.
Anlage IV: Therapiehinweise
In der Anlage IV befinden sich Therapiehinweise, die das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Einsatz insbesondere neuer, meist hochpreisiger Wirkstoffe sowie Therapieprinzipien in der ambulanten Versorgung konkretisieren und von den Vertragsärzt:innen zu beachten sind.
Die Hinweise informieren über:
- den Umfang der arzneimittelrechtlichen Zulassung,
- Wirkung,
- Wirksamkeit,
- Risiken
und geben Empfehlungen zur- wirtschaftlichen Versorgungsweise,
- zu Kosten sowie
- gegebenenfalls notwendigen Vorsichtsmaßnahmen.
Beispielfrage: Gibt es Besonderheiten bei der Verordnung von Palivizumab?
Antwort: Nach Anlage IV der AM-RL sollte eine Verordnung von Palivizumab im Rahmen der Wirtschaftlichkeit unter Eingrenzung der Zulassung nur für Kinder mit höherem Risiko für schwere Infektionsverläufe erfolgen. Die genaue Spezifikation der Patient:innengruppe finden Sie hier unter der Überschrift „Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise“.
Rückwirkende Verlängerung der Übergangsregelung für sonstige Wundprodukte – Anlage Va der AM-RL
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) nach einer unerwarteten Verzögerung Ende 2025 verabschiedet. Die in dem Gesetz vorgesehene Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 31. Dezember 2026 ist mit Verkündung des Gesetzes rückwirkend zum 2. Dezember 2025 in Kraft getreten.
Damit ist die Verordnung dieser sonstigen Wundprodukte weiterhin unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit für alle gesetzlichen Krankenkassen möglich. Grundlage dafür ist die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Nach Ablauf dieser Frist, also ab dem 1. Januar 2027, sind die vom G-BA geprüften Wundprodukte nur dann zu Kassenlasten verordnungsfähig, sofern der G-BA diese in die Arzneimittel-Richtlinie Anlage V (als explizit genannte Produkte) und Anlage Va (als Gruppe) aufgenommen hat. Mehr Informationen dazu stellt der G-BA unter dem Thema „Verbandmittel und Wundbehandlung“ bereit.
Bundesweite Praxisbesonderheiten - Update
Neu: Adzynma®, Iqirvo® und Padcev™
Für diese Arzneimittel wurde eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart:
Adzynma® (Wirkstoff: rADAMTS13)
Iqirvo® (Wirkstoff: Elafibranor)
Padcev™ (Wirkstoff: Enfortumab Vedotin)
Berücksichtigung der Verordnungskosten bei der Durchschnittswerteprüfung
Für die oben genannten Arzneimittel werden die gesamten Verordnungskosten im Rahmen einer Durchschnittswerteprüfung von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen, sofern die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen vereinbarten Bedingungen für eine bundesweite Praxisbesonderheit eingehalten werden.
Ablauf: Epidyolex®, Onpattro® und Vyvgard®
Die nachfolgenden bundesweiten Praxisbesonderheiten sind ausgelaufen:
Epidyolex® (Wirkstoff: Cannabidiol) ist aufgrund des G-BA Beschlusses vom 16.05.2024 unwirksam geworden
Onpattro® (Wirkstoff: Patisiran) ist aufgrund des G-BA Beschlusses vom 16.05.2024 unwirksam geworden
Vyvgard® (Wirkstoff: Efgartigimod alfa) ist aufgrund des G-BA Beschlusses vom 19.09.2024 unwirksam geworden
Auf der Internetseite der KV Berlin sind alle gültigen und ausgelaufenen bundesweiten Praxisbesonderheiten, die der GKV-Spitzenverband bereitstellt, aufgeführt.
Neuaufnahme Lecanemab bei Antidementiva – Anlage III AM-RL
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20. November 2025 eine Änderung der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse aufgelistet sind, vorgenommen. Diese trat zum 18. Februar 2026 in Kraft. Die Neuregelung betrifft die Therapie mit Lecanemab bei der Alzheimer-Erkrankung.
Bisherige Regelung der Anlage III - Nr. 10
Antidementiva waren bisher grundsätzlich in ihrer Verordnungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Verordnung war ausgeschlossen, sofern ein Therapieversuch mit Monopräparaten über 12 Wochen (bei Cholinesterasehemmern und Memantin über 24 Wochen) erfolglos geblieben war. Nach erfolgreichem Therapieversuch war eine Weiterverordnung zulässig. Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes waren zu dokumentieren.
Neue Regelung der Anlage III - Einführung von Nr. 10a (Lecanemab)
- Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses zum 18. Februar 2026 wurde Anlage III wie folgt geändert:
- Klarstellung in Nr. 10: „Antidementiva (mit Ausnahme von Lecanemab)“
- Zudem wurde eine neue Nr. 10a zu Lecanemab eingefügt
- Lecanemab ist künftig nur verordnungsfähig bei:
- Erwachsenen mit klinisch diagnostizierter leichter kognitiver Störung (MCI) oder leichter Demenz aufgrund der Alzheimer-Krankheit (frühe Alzheimer-Krankheit),
- bestätigter Amyloid-Pathologie,
- ApoE ε4-Nichtträgern oder heterozygoten ApoE ε4-Trägern.
Weitere Vorgaben für die Verordnung von Lecanemab:
- Einleitung und Überwachung ausschließlich durch Fachärzt:innen für Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie mit Erfahrung in der Alzheimer-Therapie,
- Möglichkeit zur zeitnahen MRT-Diagnostik,
- Beachtung der Fachinformation, insbesondere hinsichtlich ARIA-Risiken,
- Überprüfung der Weiterverordnung alle sechs Monate hinsichtlich der Verhinderung des Übergangs in eine mittelschwere Alzheimer-Krankheit,
- Verpflichtende Dokumentation von Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung.
Impfstoffe
Voraussichtliche Umstellung des Bestellverfahrens für COVID-19 Impfstoffe zur nächsten Impfsaison
Die Beschaffung der COVID-19 Impfstoffe erfolgt aktuell zentral über den Bund (ausgenommen Spikevax®). Als Kostenträger geben die Praxen bei der Verordnung auf Muster 16 das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an.
Der Bezug über den Bund soll im Laufe des Jahres auslaufen, wenn:
- die Bestände aufgebraucht sind oder
- das Verfallsdatum erreicht wurde.
Der Bezug und die Verordnung der COVID-19 Impfstoffe erfolgen dann analog zu den anderen Impfstoffen, die nach Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) verimpft werden (auf Muster-16-Formular (rosa Rezept), mit Kennzeichnung der „8“ für Impfstoff und der „9“ für Sprechstundenbedarf, zu Lasten der AOK Nordost, ohne Nennung von Versichertennamen).
Sofern angepasste Impfstoffe gegen die Virusvariante LP.8.1 in der Impfsaison 2026/2027 noch Anwendung finden, wird die zentrale Beschaffung voraussichtlich im Herbst beendet.
Verfügbarkeit der zentral beschafften COVID-19-Impfstoffe nach Angaben des BMG | |
|---|---|
| Impfstoffbezeichnung | Spätestes Verfallsdatum |
| Comirnaty LP.8.1 30 (ab dem Alter von 12 Jahren) | 28.02.2027 |
| Comirnaty LP.8.1 10 (Kinder: 5 bis 11 Jahre) | 31.08.2026 |
| Comirnaty LP.8.1 3 (Kleinkinder: 6 Monate bis 4 Jahre) | 30.09.2026 |
| Nuvaxovid JN.1 | 30.04.2026 |
Das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) wird rechtzeitig bekannt geben, ab wann und welche Impfstoffe nicht mehr über den Bund bezogen werden können.
Eine Vorbestellung von COVID-19 Impfstoffen, wie Influenza-Impfstoffen, ist aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nicht notwendig. Die Hersteller der mRNA-Impfstoffe BioNTech und Moderna haben bereits darauf hingewiesen, dass eine Vorbestellung nicht erforderlich ist. Der Hersteller des proteinbasierten Impfstoffes Nuvaxovid (Sanofi) bietet die Möglichkeit von Vorbestellungen an.
Wir informieren Sie über neue Entwicklungen.
Verfall COVID-19-Impfstoffe
Folgender COVID-19-Impfstoff erreicht zum 28. Februar 2026 das Ende der Haltbarkeitsdauer und wird somit ab dem 1. März 2026 nicht mehr zur Verfügung stehen:
- Comirnaty KP.2 30 Mikrogramm/Dosis Injektionsdispersion (für Personen ab 12 Jahren)
Eventuell noch vorhandene Impfdosen entsorgen Sie bitte fachgerecht.
Als Alternative stehen derzeit der Varianten angepasste Comirnaty LP.8.1 für alle Altersgruppen sowie auch der an die Virusvariante JN.1 angepasste COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid in einer Fertigspritze für Personen ab 12 Jahren zur Verfügung.
Neue Standardimpfung für 12- bis 14-Jährige gegen Meningokokken – SI-RL
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2025 eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) beschlossen. Damit wird die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Einführung einer quadrivalenten Meningokokken-Impfung umgesetzt.
Kern der Neuregelung ist die Einführung einer Standardimpfung gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y (ACWY) für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren. Die Impfung erfolgt einmalig mit einem Meningokokken-ACWY-Konjugatimpfstoff, unabhängig vom bisherigen Impfstatus.
Zugleich entfällt die bisherige Regelung zur Grundimmunisierung ausschließlich gegen Meningokokken C im Alter von 12 Monaten.
Nachholimpfung bis 24 Jahre
Abweichend von § 11 Absatz 2 der SI-RL ist eine Nachholimpfung bis zum Alter von 24 Jahren möglich. Damit wird der Impfschutz für Jugendliche und junge Erwachsene ausgeweitet und an die aktuelle epidemiologische Situation angepasst.
Anpassung der Dokumentation
Im Zuge der Richtlinienänderung wird auch die Dokumentationsnummer in Anlage 2 angepasst: Die bisherige Position „Meningokokken C (Standardimpfung) – Kinder“ (89114) wird durch „Meningokokken A, C, W, Y (Standardimpfung)“ mit der Dokumentationsnummer 89140 ersetzt.
Inkrafttreten
Die Änderung ist am 18. Februar 2026 in Kraft getreten.
Der Bezug des Impfstoffs erfolgt über den Sprechstundenbedarf (Muster-16-Formular (rosa Rezept), mit Kennzeichnung der „8“ für Impfstoff und der „9“ für Sprechstundenbedarf, zu Lasten der AOK Nordost, ohne Nennung von Versichertennamen).
Bitte beachten Sie: Aufgrund des noch nicht vereinbarten Honorars zwischen der KV Berlin und den Berliner Krankenkassenverbänden, kann die Impfleistung auch nach Inkrafttreten des Beschlusses nicht über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden.
Die ärztliche Leistung wird per GOÄ mit den Versicherten abgerechnet. Die Patient:innen legen die GOÄ-Rechnung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung vor.
Hintergrund
Hintergrund der Empfehlung ist eine veränderte epidemiologische Lage. Während Infektionen mit der Serogruppe C in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen sind, haben Erkrankungen durch andere Serogruppen, insbesondere Y, zugenommen. Da Jugendliche und junge Erwachsene besonders häufig Träger von Meningokokken sind, kann eine Impfung in dieser Altersgruppe nicht nur individuell schützen, sondern auch die Übertragung in der Bevölkerung wirksam reduzieren. Modellierungen zeigen, dass die gezielte Impfung von 12- bis 14-Jährigen mit einem quadrivalenten ACWY-Impfstoff die effizienteste Strategie zur Senkung der Gesamtkrankheitslast darstellt. Vor diesem Hintergrund entfällt die bisherige MenC-Standardimpfung im Kleinkindalter. Die Erkrankungen in dieser Altersgruppe sind selten geworden, und ein breiter Bevölkerungsschutz lässt sich effektiver durch hohe Impfquoten bei Jugendlichen erreichen.
Impfung gegen Herpes Zoster ab 18 Jahren mit gesundheitlicher Gefährdung – SI-RL
Zum 13. Februar 2026 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Erweiterung der Indikationsimpfungen zu Herpes Zoster in Kraft getreten. Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wurde entsprechend aktualisiert und ergänzt die Anspruchsgruppe der ab 60-Jährigen (Standardimpfung) und ab 50-Jährigen mit gesundheitlicher Gefährdung. Seit dem 13. Februar 2026 können auch Personen ab dem 18. Lebensjahr mit erhöhtem gesundheitlichen Erkrankungsrisiko gegen Herpes Zoster geimpft werden.
Neue Gruppe der Anspruchsberechtigten ab 18 Jahren
- infolge einer angeborenen beziehungsweise erworbenen, insbesondere einer iatrogenen Immundefizienz
und - infolge einer schweren Ausprägung einer chronischen Grunderkrankung, wie zum Beispiel Personen mit beziehungsweise nach
- hämatopoetischer Stammzelltransplantation (HSZT)
- zellbasierten Therapien
- solider Organtransplantation
- immunsuppressiver Medikation
- malignen neoplastischen Erkrankungen
- HIV-Infektion
- rheumatoider Arthritis
- systemischem Lupus erythematodes
- chronisch entzündlichen Darmerkrankungen
- chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) oder Asthma bronchiale
- chronischer Niereninsuffizienz
- Diabetes mellitus
Impfschema
Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.
Bezug des Impfstoffs
- Der adjuvantierte Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff wird wie alle anderen Impfstoffe, die über die SI-RL bezogen werden, als Sprechstundenbedarf bestellt. Verordnungen erfolgen ausschließlich (auch im Einzelfall): Auf einem Muster-16-Formular (rosa Rezept).
- IK AOK Nordost Sprechstundenbedarf: 109519005
- Ohne Namensnennung der Versicherten/des Versicherten Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstunden-bedarf) sind mit „8" und „9" zu kennzeichnen.
Dokumentation und Abrechnung
Dokumentations- und Abrechnungsziffer für die Indikationsimpfung bei Personen ab dem Alter vom 18 Jahren:
- erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie: 89129 A
- letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung: 89129 B
Sprechstundenbedarf
Artikellisten für Sprechstundenbedarf im Online-Portal der KV Berlin verfügbar
Wie bereits Ende letzten Jahres angekündigt, stellt die KV Berlin ihren Mitgliedern Artikellisten zur erleichterten Bestellung des Sprechstundenbedarfs bereit. Nach dem Login in das Online-Portalfinden Sie unter dem Reiter „Meldungen“ unter „Sprechstundenbedarf“ zusätzlich Links der Artikellisten, getrennt nach apothekenpflichtigem und nicht apothekenpflichtigem Sprechstundenbedarf.
Die Artikellisten beziehen sich auf die in Ihrer Betriebsstätte tätigen Fachärzt:innen und sind nach Artikelgruppe, PZN und Artikelnamen durchsuchbar. Die Artikel beruhen auf den historischen Genehmigungen der AOK Nordost und werden sukzessive auf den aktuellen Stand gebracht und mit Darreichungsformen und Mengenangaben versehen.
Wir hoffen Ihnen und Ihren Praxismitarbeitenden damit bereits eine kleine Unterstützung bei Ihren Bestellungen geben zu können.
Sonstiges
Neue digitale Beratungsangebote der Verordnungsberatung
Die Verordnungsberatung der KV Berlin bietet Ihnen verschiedene digitale Beratungsformate zu allen Themen rund um die Verordnung an.
Verordnungsberatungssprechstunde (VOS)
Ab sofort bieten wir jeden letzten Mittwoch im Monat von 16:00 bis 17:00 Uhr eine Verordnungsberatungssprechstunde für Ihre Fragen zu allen Themen der Verordnung an.
Die erste VOS fand in diesem Jahr bereits im Januar statt und wird wie folgt fortgeführt:
- 25. März 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 29. April 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 27. Mai 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 24. Juni 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 29. Juli 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 26. August 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 30. September 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 28. Oktober 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
- 25. November 2026 von 16.00 ─ 17.00 Uhr
In der Terminübersicht sind diese Veranstaltungen aufgeführt. Für jede einzelne VOS können Sie Ihre Fragen vorab einreichen und sich anmelden.
Unsere Expert:innen der Verordnungsberatung bereiten die Themen auf und besprechen diese direkt in der Sprechstunde. Selbstverständlich werden dabei keine praxisbezogenen Daten veröffentlicht.
Auch ohne eigene Fragestellung sind Sie herzlich willkommen – oft ergeben sich aus den Fragen Ihrer Kolleg:innen wertvolle Anregungen für Ihren Praxisalltag.
Onlineseminare zu verordneten und veranlassten Leistungen
In diesem Jahr starten wir unsere Reihe der Onlineseminare für alle Verordnungsberatungsthemen neu mit folgenden Terminen:
- 22. April 2026 16.00 ─ 18.00 Uhr: Arzneimittelverordnungen
- 6. Mai 2026 16.00 ─ 18.00 Uhr: Heilmittelverordnungen
- 3. Juni 2026 16.00 ─ 18.00 Uhr: Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall und Durchschnittswerteprüfung
- 1. Juli 2026 16.00 ─ 18.00 Uhr: Sprechstundenbedarf
- 23. September 2026 16.00 ─ 18.00 Uhr: Impfen
- 14. Oktober 2026 16.00 ─ 18.00 Uhr: Hilfsmittel, DiGA und sonstige Leistungen
Nähere Informationen und den Link zur Anmeldung finden Sie in der Terminübersicht der Seminare der KV Berlin. Die Fachvorträge werden Ihnen zukünftig auch on demand auf unserer Website im geschützten Bereich zur Verfügung gestellt.
KV Campus
Die Verordnungsberatung wird zudem im Rahmen des neuen Campus-Programm der KV Berlin maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Fragen anbieten.
Mit dieser Differenzierung des Beratungs- und Seminarangebotes möchten wir Ihren Wünschen nach mehr Individualität und persönlichem, individuellem Bedarf nachkommen. Mehr dazu und buchbare Termine finden Sie zukünftig hier.
