Die Änderungen des G-BA bezüglich des erweiterten Neugeborenen-Screenings und Mukoviszidose-Screenings (zusammenfassend ENS) sind am 13. Juli 2024 in Kraft getreten.
Der Nachweis der zu erbringenden Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wird zukünftig einzig über die Abrechnungsdaten erfolgen, das Setzen der Häkchen im Online-Portal wird dann obsolet.
Ja, bei 60-Jährigen Patient:innen empfiehlt die STIKO die zweite Auffrischimpfung. Dennoch, eine Impfentscheidung ist stets eine individuelle Entscheidung zwischen Ihnen und dem Patienten bzw. der Patientin. In der Aufklärung sind Patient:innen daher explizit auf eine etwaige Abweichung zur…
Nein. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung (Booster-Impfung) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird derzeit keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.
Nein.
Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.
ABER: Bei Personen mit Immunschwäche, die eine gesicherte…
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 404.07.2024, § 12 mit Wirkung zum 01.01.2022
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 04.07.2024, § 11, 12 mit Wirkung zum 01.01.2023
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 04.07.2024, § 3, § 9 mit Wirkung zum 01.01.2024
Anlage 6: Teilnahmeerklärung Arzt zum Rahmenvertrag "Mädchensprechstunde - M1" zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zwischen dem BKK Landesverband Bayern, dem Berufsbverband der Frauenärzte e. V. und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung vom 23.04.2024 mit Wirkung zum 01.05.2024
Praxisorganisation; längerfristige Vertretung, Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV Zulassungsbezirk Berlin-Bundeshauptstadt