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20.05.2025

Aufnahme der Fachpsychotherapeut:innen in mehrere G-BA-Richtlinien

Methoden vertragsärztliche Versorgung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die neue Berufsbezeichnung wird nun neben der Psychotherapie-Richtlinie auch in weiteren Richtlinien berücksichtigt. 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15.05.2025 beschlossen, die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeut:innen in verschiedene Richtlinien der veranlassten Leistungen sowie in die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung - MVV-Richtlinie) aufzunehmen. Zuvor war bereits die Aufnahme in die Psychotherapie-Richtlinie beschlossen worden (siehe Praxis-News vom 25.11.2024).

Änderung der Richtlinien der Veranlassten Leistungen

Folgende Richtlinien werden im Bereich Veranlasste Leistungen entsprechend angepasst:

  • Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
  • Heilmittel-Richtlinie
  • Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
  • Krankentransport-Richtlinie
  • Rehabilitations-Richtlinie
  • Soziotherapie-Richtlinie

Demnach haben Fachpsychotherapeut:innen nun dieselben Verordnungsbefugnisse wie Psychologische Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen und können künftig beispielsweise Ergotherapie, Soziotherapie, Krankenbeförderung oder Medizinische Rehabilitation verordnen.

Änderung der MVV-Richtlinie

Durch die Aufnahme der Fachpsychotherapeut:innen für Neuropsychologische Psychotherapie in die MVV-Richtlinie wird klargestellt, dass auch die neue Berufsgruppe grundsätzlich neuropsychologische Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen darf.

Hinweise zum Inkrafttreten

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten. Bei einer Nichtbeanstandung treten sie einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach prüft der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten, welche Anpassungen des EBM erforderlich sind.


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