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08.01.2026

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können unverändert verordnet werden

Verbandmittel

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Der Bundesrat verabschiedet eine Verlängerung der Übergangsregelung für sonstige Wundprodukte rückwirkend vom 2. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2026.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) nach einer unerwarteten Verzögerung Ende 2025 verabschiedet. Die in dem Gesetz vorgesehene Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 31. Dezember 2026 ist mit Verkündung des Gesetzes rückwirkend zum 2. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Damit ist die Verordnung dieser sonstigen Wundprodukte weiterhin, unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, für alle gesetzlichen Krankenkassen möglich. Grundlage dafür ist die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie.

Nach Ablauf dieser Frist, also ab dem 1. Januar 2027, sind die vom G-BA geprüften Wundprodukte nur dann zu Kassenlasten verordnungsfähig, sofern der G-BA diese in die Arzneimittel-Richtline Anlage V (als Gruppe) und Anlage Va (als explizit genannte Produkte) aufgenommen hat. Mehr Informationen dazu stellt der G-BA unter dem Thema „Verbandmittel und Wundbehandlung“ bereit.


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