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19.12.2025

Prä- und postoperative Leistungen weiterhin neben Hybrid-DRG berechnungsfähig

Ambulantes Operieren

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Beschlüsse des BA
Hybrid-DRG

Vertragsärzt:innen können weiterhin bestimmte Leistungen des EBM neben einer Hybrid-DRG abrechnen. Die bestehende Übergangsfrist wurde erneut um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Der Bewertungsausschuss (BA) verlängert im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG die Übergangsregelungen im EBM für die präanästhesiologische Untersuchung sowie für die prä- und postoperativen Leistungen erneut um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026 (820. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung).

Damit kann die GOP 05311 zur präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach Paragraf 115f SGB V weiter abgerechnet werden. Wie bisher gilt: Dies ist möglich, wenn der Eingriff gar nicht oder erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung durchgeführt werden kann, weil die Patientin / der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war.

Auch präoperative Leistungen (EBM-Abschnitt 31.1.2), die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen, und postoperative Leistungen (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, können weiter nach EBM abgerechnet werden. In beiden Fällen müssen Ärzt:innen ihre Abrechnung zusätzlich mit der GOP 88110 kennzeichnen.

Die Übergangsregelungen waren erstmalig zum 1. Januar beziehungsweise 1. Juli 2024 im Zusammenhang mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung, den sogenannten Hybrid-DRG, aufgenommen und seitdem mehrfach verlängert worden. Mit ihnen sollten bestehende Regelungslücken bis zur Aufnahme entsprechender Leistungen in den EBM überbrückt werden. Die Beratungen hierzu dauern an.
 


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