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16.12.2025

Anforderungen zur Gründung von Netzverbünden wurden vereinfacht

Komplexversorgung für Erwachsene

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Mit der Anpassung der KSVPsych-RL wurden Hindernisse zum Einstieg in die ambulante Komplexversorgung für Erwachsene reduziert. Der Beschluss des G-BA ist am 10. Dezember in Kraft getreten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seinem Beschluss vom 21.08.2025 Vereinfachungen bei der Gründung von berufsgruppenübergreifenden Netzverbünden für die Komplexversorgung von schwer psychisch erkrankten Erwachsenen beschlossen. Die Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) wurde entsprechend angepasst.

Nun ist es für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen leichter, an dem Programm teilzunehmen. Bei den Anpassungen handelt es sich vor allem um folgende strukturelle Änderungen und organisatorisch-administrative Vereinfachungen:

  • Reduktion der Mindestgröße des Netzverbundes: Es braucht nur noch sechs Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen statt bisher zehn, von denen mindestens zwei Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und/oder Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie sowie mindestens zwei ärztliche und/oder psychologische Psychotherapeut:innen oder Fachpsychotherapeut:innen für Erwachsene sind.
  • Zugelassene MVZ oder örtliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) können einen Netzverbund bilden, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
  • Kooperationen mit Krankenhäusern: Bisher war die Kooperation mit einem regionalen psychiatrischen Pflichtversorgungsauftrag verbindlich. Wenn dies nicht möglich ist, kann zukünftig auch eine Kooperation mit einer nahegelegenen, in der Betreuung von schwer psychisch Kranken erfahrenen Klinik ohne Pflichtversorgung eingegangen werden.
  • Schriftliche Kooperationsverträge sind nicht mehr zwingend erforderlich: Für den Netzverbund selbst als auch für die weiteren einzugehenden Kooperationen reicht eine schriftliche Erklärung der jeweils Beteiligten aus. Bestehende Verträge bleiben gültig.
  • Ein voller Versorgungsauftrag ist nicht mehr Voraussetzung für die Übernahme der Funktion der Bezugsärztin/des Bezugsarztes beziehungsweise der Bezugspsychotherapeutin/des Bezugspsychotherapeuten für die Patient:innen im Netzverbund. 

Zu beachten ist, dass mindestens ein ärztliches Netzverbundmitglied über einen vollen Versorgungsauftrag und ein psychotherapeutisches Mitglied über einen mindestens halben Versorgungsauftrag verfügt. Für die anderen Netzverbundmitglieder sind Versorgungsaufträge im Umfang von mindestens einem halben Versorgungsauftrag zulässig. Möglich ist dies auch, wenn sie angestellt tätig sind.

  • Bezugspsychotherapeut:innen: Psychotherapeut:innen können nun auch bei Erkrankten, die eine psychopharmakologische Behandlung mit häufigen Anpassungen benötigen oder einer kontinuierlichen Behandlung oder Überwachung durch geeignete Fachärzte bedürfen, Bezugspsychotherapeuten werden. Voraussetzung ist hierbei, dass eine an der Versorgung nach dieser Richtlinie teilnehmende geeignete Fachärztin oder ein geeigneter Facharzt regelmäßig in die Behandlung einbezogen wird.
  • Fallbesprechungen und Hilfekonferenzen: Auf Wunsch der Patientin/des Patienten werden ihre/seine Behandelnden oder Helfenden aus anderen Hilfesystemen außerhalb des SGB V zu regelmäßigen Fallbesprechungen eingeladen. Netzverbundmitglieder können zusätzlich an leistungsbereichsübergreifenden Hilfekonferenzen teilnehmen.
  • Elektronische Patientenakte: Diese wird berücksichtigt, um die Abstimmung und Information der Netzverbundmitglieder und Kooperationspartner zu erleichtern.

Weitere Hinweise zu Teilnahme, Leistungsspektrum und Vergütung hat die KBV in einem PraxisInfoSpezial zusammengestellt.

Im Übrigen brauchen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ab 1. Januar 2026 bei der Abrechnung nicht mehr zusätzlich kennzeichnen, wenn ihre Besuchsleistungen bei erwachsenen Patient:innen in der Komplexversorgung stattgefunden haben. (Bei der Komplexversorgung von Kindern und Jugendlichen gilt die Kennzeichnungspflicht weiterhin.)
 


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