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16.12.2025

KBV erlässt Richtlinie für Abrechnung mit Praxissoftware ohne KOB-Zertifikat

Elektronische Patientenakte

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Für Praxen, die noch nicht das erforderliche Zertifikat für die ePA haben, hat die KBV nun eine Richtlinie erlassen, um unverhältnismäßige Abrechnungsausschlüsse zu verhindern.

Nach einer gesetzlichen Regelung, sind die Praxissoftwarehersteller verpflichtet, mit ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) eine sogenannte Konformitätsbewertung (KOB) für vorab definierte Anforderungen zu durchlaufen. Ohne entsprechende Zertifizierung darf ein PVS künftig nicht mehr für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung eingesetzt werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor.

Die meisten Hersteller haben nach Auskunft der gematik bereits ein Zertifikat für die aktuelle KOB erhalten. Dennoch ist damit zu rechnen, dass nicht alle Anbieter es bis zum 1. Januar schaffen werden.

In der Richtlinie hat die KBV für betroffene Praxen Übergangsfristen geregelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben somit die Möglichkeit, eine auf den Einzelfall angepasste Lösung zu finden.

  • Wer beispielsweise sein PVS wechselt, dies aber nicht so schnell möglich ist, kann ab 1. Januar noch neun Monate das alte System nutzen. Die Übergangsregelung kann auch greifen, wenn der PVS-Anbieter innerhalb von neun Monaten die Zertifizierung durchläuft.
  • Eine Übergangsfrist von bis zu 18 Monaten kann gewährt werden, wenn eine Ärztin/ein Arzt oder eine Psychotherapeutin/ein Psychotherapeut demnächst seine Praxis aufgeben will und für sie/ihn ein PVS-Wechsel nicht mehr infrage kommt. Das Gleiche gilt bei Krankheit oder Elternzeit. Auch in diesen Fällen kann ein nicht zertifiziertes System noch 18 Monate für die Abrechnung genutzt werden.

Ärzt:innen ohne Patientenkontakt

Arztgruppen wie Laborärzte und Pathologen, die keinen Patientenkontakt haben, werden mit der KBV-Richtlinie vom Abrechnungsausschluss ausgenommen. Der Grund ist, dass bei der aktuellen Konformitätsbewertung geprüft wird, ob die Hersteller die Medikationsliste in der ePA korrekt umgesetzt haben. Für Arztgruppen ohne Patientenkontakt ist dies nicht relevant.

Praxen können sich bei Fragen zur Konformitätsbewertung ihres PVS direkt an den jeweiligen Hersteller wenden oder selbst auf der Übersicht der gematik zu den KOB-zertifizierten Systemen nachschauen, ob ihr System die KOB erfolgreich durchlaufen hat.


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