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18.11.2025

Hybrid-DRG für 2026 stehen fest: Das sind die Neuerungen

Ambulantes Operieren

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Für die spezielle sektorengleiche Vergütung von ambulanten Operationen stehen die Details für 2026 fest.

Am 11. November 2025 hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss festgelegt, welche Eingriffe im kommenden Jahr mit einer Hybrid-DRG vergütet werden und wie hoch die Fallpauschalen sind. 

Insgesamt gibt es 69 Hybrid-DRG, die Vertrags- und Klinikärzt:innen im kommenden Jahr abrechnen können. Hinzugekommen sind Hybrid-DRG für die Appendektomie, die Cholezystektomie sowie für minimalinvasive Eingriffe an den Koronararterien und peripheren Gefäßen. Bei den Eingriffen an den Knochen wurden Hybrid-DRG für Frakturosteosynthesen ergänzt.

Leistungskatalog mit 904 OPS-Kodes

Der neue Leistungskatalog enthält 904 OPS-Kodes, aktuell sind es 583. Dabei wurden bei der Bildung der Hybrid-DRG auch bestehende Hybrid-DRG um neue OPS-Kodes erweitert. Dies betrifft unter anderem Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe und Arthrodesen.
Hintergrund hierfür ist, dass der Leistungskatalog erweitert wurde und die Hybrid-DRG in die Finanzierungssystematik des stationären Bereichs integriert sind. Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen wurden aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 aus den Hybrid-DRG gestrichen.

Vergütung der Hybrid-DRG

Neben anderen Faktoren fließt auch der Veränderungswert der Krankenhausvergütung in die Berechnung der Hybrid-DRG ein. Dessen Höhe kann sich für das kommende Jahr noch ändern, da der Gesetzgeber hier eine Umstellung plant. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat deshalb zwei Varianten der Hybrid-DRG-Vergütung berechnet und beschlossen – nach der derzeitigen und nach der gegebenenfalls zukünftigen Rechtslage.
Zusatzentgelte, wie es sie im Vergütungssystem für Krankenhäuser gibt, kommen bei den Hybrid-DRG nicht zur Anwendung und sind nicht zusätzlich berechnungsfähig – weder für Krankenhäuser noch für Vertragsärzte. 

Schweregrade und Sachkosten

Neu ab 2026 ist eine stärkere Differenzierung der Hybrid-DRG nach Schweregraden, wodurch – auch bestehende Hybrid-DRG – weiter unterteilt werden. Das führt zu einer differenzierteren Vergütung bei Kostenunterschieden. Keine Lösung gab es bei den Sachkosten – sie sind weiterhin in den Fallpauschalen enthalten und nicht separat abrechnungsfähig.

Service für Praxen

Die vorgelegten Regelungen für 2026 lösen die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2025 und ihre Anlagen ab, die bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Da sich die Vertragspartner KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband in diesem Jahr nicht einigen konnten, wurden die Regelungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss beschlossen. Alle Details stehen in den entsprechenden Beschlüssen und Anlagen.

Als Service stellt die KBV für Ärztinnen und Ärzte eine Übersicht des Leistungskatalogs sowie eine Übersicht der Hybrid-DRG mit der entsprechenden Vergütung als Excel-Tabellen bereit.


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