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07.10.2025

Bei fehlender ePA: Weiterhin keine Sanktionen bis einschließlich Q4/2025

Telematikinfrastruktur

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die KV Berlin wird die Honorarkürzung sowie die Pauschalenreduktion bei fehlender elektronischer Patientenakte weiterhin aussetzen. Ab dem 1. Quartal 2026 gibt es ein neues Vorgehen.  

Seit 1. Oktober ist die Nutzung der ePA für Praxen verpflichtend. Da es aber weiterhin noch Verzögerungen bei der Installation, Freischaltung oder Bereitstellung des ePA-Moduls durch die PVS-Hersteller gibt, hat die KV Berlin erneut beschlossen die bestehenden Regelungen in Bezug auf die TI-Pauschalen bis einschließlich des 4. Quartals 2025 zu verlängern.

Für KV-Mitglieder bedeutet dies konkret: Es wird auch zum 4. Quartal 2025 weder eine Pauschalenreduktion, noch eine Honorarkürzung aufgrund der fehlenden ePA erfolgen.

Die Sanktionen für die ePA werden für die gesamte Fachanwendung ausgesetzt. Das heißt, dass im genannten Quartal keine Praxis eine Reduktion der TI-Pauschale hinnehmen muss, egal welche Version der ePA vorliegt.

Hinweise für das Vorgehen ab dem 1. Quartal 2026

  • Honorarkürzungen bei fehlender ePA: Die KV Berlin prüft, ob eine ePA vorhanden ist oder nicht (die Version ist irrelevant). Eine Kürzung kommt nur zur Anwendung, wenn keine ePA nachgewiesen wird.
  • Pauschalenreduktion wegen der ePA: Die KV Berlin prüft ab dem 1. Quartal 2026, ob die aktuelle Version der ePA (ePA 3.0) vorliegt. Eine Reduktion der Pauschale kommt nur zur Anwendung, wenn eine niedrigere Version als 3.0 vorliegt. 

Bei Fragen zum Implementierungsstand der ePA sollten sich Praxen an ihren PVS-Hersteller oder IT-Dienstleister wenden.


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