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Zweitmeinungsverfahren
Was kann ich als „Zweitmeiner:in“ abrechnen?
Für die Zweitmeinung können Sie bei Vorliegen einer Abrechnungsgenehmigung Ihre arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Wenn Sie ergänzende Untersuchungen für notwendig erachten sollten, können diese ebenfalls mit einer medizinischen Begründung vorgenommen werden. Zusätzlich ist eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller erbrachten Gebührenordnungspositionen (GOP) im freien Begründungsfeld (Feldkennung: 5009) des Praxisverwaltungssystems (PVS) mit einem der aufgeführten Codes notwendig:
Zweitmeinungsverfahren bei | Kennzeichnung im freien Begründungsfeld |
Mandeloperation | 88200A |
Gebärmutterentfernung | 88200B |
Schulterarthroskopie | 88200C |
diabetisches Fußsyndrom | 88200D |
Kniegelenkersatz | 88200E |
Wirbelsäule | 88200F |
Was kann ich als „Erstmeiner“ abrechnen?
Für die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsverfahren können die indikationsstellenden Ärzt:innen die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 einmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Leistung muss eingriffsspezifisch mit einem Buchstaben gekennzeichnet werden:
Zweitmeinungsverfahren bei | Kennzeichnung der GOP |
Mandeloperation | 01645A |
Gebärmutterentfernung | 01645B |
Schulterarthroskopie | 01645C |
diabetisches Fußsyndrom | 01645D |
Kniegelenkersatz | 01645E |
Wirbelsäule | 01645F |
Welche Aufgaben habe ich als Erstmeiner?
Zu Ihren Aufgaben als Erstmeiner zählen:
- die Information der Patientin oder des Patienten über ihren bzw. seinen Rechtsanspruch auf Zweitmeinung mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff
- die Aushändigung des Merkblattes des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren an die Patientin oder den Patienten zur weiteren Information
- der Hinweis auf die eingriffsspezifische Entscheidungshilfe des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
- die Mitteilung, wo eine Liste mit entsprechenden Zweitmeiner:innen bereitsteht. Hierzu hat die KBV eine Internetseite mit Suchfunktion eingerichtet
- Sollte die Patientin oder der Patient eine zweite Meinung einholen wollen, stellt die Ärztin oder der Arzt auf Wunsch alle Befunde zusammen, die der Zweitmeiner benötigt.
Bin ich verpflichtet meine Patient:innen auf ihr Recht auf Zweitmeinung hinzuweisen?
Ja, wenn Sie die Indikation gestellt haben, sind Sie nach der Richtlinie des G-BA verpflichtet, Patient:innen über deren Rechtsanspruch auf eine zweite Meinung zu informieren. Dies soll mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen, damit die Patient:innen ausreichend Zeit haben zu entscheiden, ob sie eine Zweitmeinung einholen möchten.
Wo kann ich nachlesen, bei welchen Indikationen ein Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung besteht?
Im „Besonderen Teil“ der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren ist aufgeführt, für welche planbaren Eingriffe Patient:innen einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung haben. Die Richtlinie ist auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht.