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Konnektor, Praxisausweise, Kartenterminals – für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigen Praxen verschiedene Komponenten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb. Seit Juli 2023 erfolgt die TI-Kostenerstattung mit einer monatlichen TI-Pauschale (siehe Praxis-News vom 29.06.2023).

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens und gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen, da es vom öffentlichen Internet getrennt ist. Spätestens seit 2019 müssen sich Vertragsärztinnen und –ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten an die TI anschließen, denn der Abgleich der Versichertenstammdaten (VSDM) auf der elektronischen Gesundheitskarte mittels der TI ist seit Januar 2019 verpflichtend. Wird das VSDM nicht durchgeführt droht, seit dem 1. März 2020 ein Honorarabzug von 2.5 Prozent.

Welche Komponenten werden für die TI in der Praxis benötigt?

Auszahlung der TI-Pauschale: Hinweise zu den Abkürzungen im Kontoauszug

Hinweise zur Nachweispflicht der TI-Pauschale gegenüber der KV Berlin

Laut der Festsetzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird die Finanzierung der Telematikinfrastruktur ab dem 3. Quartal 2023 über monatliche Pauschalen vorgenommen. Die Höhe der monatlichen Pauschale richtet sich sowohl nach den vorhandenen Fachanwendungen, als auch nach dem Zeitpunkt des Konnektortausches bzw. der Erstausstattung, sowie der Praxisgröße (Anzahl der Leistungserbringer an der Haupt-Betriebsstätte).

Die KBV hat eine Übersicht über die Höhe der TI-Pauschalen zusammengestellt.

Die monatliche Pauschale wird nur ausgezahlt, wenn die Praxen auch die technischen Voraussetzungen zum Betrieb der Telematikinfrastruktur nachweisen können. Anderenfalls wird die Pauschale reduziert beziehungsweise nicht ausgezahlt.

Folgende Fachanwendungen (§ 5 Abs. 1) müssen Praxen für die volle monatliche Pauschale nachweisen (richtet sich nach BSNR, nicht nach Leistungsort):

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Nachweis gegenüber der KV ist erst im 4. Quartal 2023 zu erbringen
  • ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • seit dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (E-Rezept)

Können Praxen eine Fachanwendung nicht nachweisen, erfolgt eine Reduktion um 50 Prozent.
Können Praxen zwei (oder mehr) Fachanwendungen nicht nachweisen, wird keine Pauschale ausgezahlt.
 

Nachweis gegenüber der KV Berlin

Grundsätzlich müssen die in § 5 Abs. 1 der Festsetzung des BMG genannten Fachanwendungen von allen Leistungserbringern nachgewiesen werden. Seit dem 4. Quartal 2023 können die Fachanwendungen über die in der Abrechnungsdatei enthaltenen Informationen ausgelesen werden:

AnwendungFeldkennung 0224Feldkennung 0225 Feldkennung 0226
ePA *Mind. 401
ePA 2.0 *521
E-Rezept (seit 1. Januar 2024 Pflicht) Mind. 4+ 11
NFDMMind. 331
eMPMind. 3 41
KIMMind. 451
eAU (ab dem 4. Quartal 2023 Pflicht) Mind. 461
eArztbrief (seit 1. März 2024 Pflicht)Mind. 471

* Für den Nachweis der elektronischen Patientenakte (ePA) werden derzeit beide Versionen akzeptiert. 

Bitte beachten Sie auch die Zulassungszeiträume der Produkttypversionen.

Bis zum 3. Quartal 2023 musste für die Fachanwendungen KIM, eAU und eArztbrief ein Häkchen im Online-Portal gesetzt werden. Durch die verbesserte Datenqualität und –übertragung der PVS kann auf dieses Häkchen ab dem 4. Quartal 2023 verzichtet werden.

Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung erfolgt automatisch und wird von der KV Berlin bei den Praxen vermerkt.

Wichtige Hinweise:

  • überträgt eine Praxis keine Produkttypversion (PTV), erhält sie auch keine Pauschale
  • auch ruhende Praxen erhalten weiterhin die Pauschalen
  • wenn eine Praxis Vorbehalte gegen die Reduktion bzw. Streichung der Pauschale hat, muss sie in Widerspruch gehen – eine manuelle Aufhebung der Reduktion/Streichung von Seiten der Honorarabteilung ist nicht möglich 

Von der Nachweispflicht ausgenommene Fachgruppen

Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen, sind von den Anwendungen bzw. der Nachweispflicht befreit (nach § 5 Abs. 4). Die betrifft folgende Fachgruppen:

FachgruppeHGAusgenommene Anwendungen
FÄ für Anästhesiologie  HG 08  NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FÄ für HumangenetikHG 16NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FÄ für Radiologie, 
FÄ für Radiologische Diagnostik oder 
FÄ für Diagnostische Radiologie 
HG 33NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FA für Laboratoriumgemeinschaft oder MikrobiologieHG 50NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FA für Laboratoriumsmedizin oder MikrobiologieHG 51NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FA für PathologieHG 52 NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
Psychologischer PsychotherapeutHG 61 eAU, E-Rezept
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut HG 62eAU, E-Rezept
FA für Psychosomatische Medizin und PsychotherapieHG 63eAU, E-Rezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige FA HG 64eAU, E-Rezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige HausärzteHG 65eAU, E-Rezept
Gesundheitszentrum für Flüchtlinge, PsychotherapeutHG 66eAU, E-Rezept
Mammographie-Screening ÄrzteHG 78NFDM, eMP, eAU, E-Rezept

 

Praxen können für einzelne Quartale manuell von bestimmten Fachanwendungen ausgenommen werden, wenn sie diese aufgrund von unvorhersehbaren bzw. nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegenden Umstände nicht installieren konnten.

Die KV Berlin gibt den Praxen so eine Ausnahmemöglichkeit. Betroffene Praxen wenden sich hierzu mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und einer Bestätigung des Herstellers an die KV Berlin. Wenn keine Bestätigung des Herstellers mitgesendet wird, kann der Antrag nicht geprüft werden. 

Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen! Nur bei triftigen Gründen, die nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegen (z. B.: Lieferengpässe, etc.) können Ausnahmen gemacht werden. Wenn der Antrag positiv bewertet wird, trägt die KV Berlin die Praxis für das jeweilige Quartal in eine Ausnahmeliste ein. Eine Reduktion der Pauschalen wird dadurch im entsprechenden Quartal verhindert.