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Telematikinfrastruktur: Technische Ausstattung und Finanzierung

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, Krankenhäuser und Apotheken, die Pflege und weitere Akteure im Gesundheitswesen, um eine schnelle und sichere Kommunikation zu ermöglichen.

Praxen benötigen die TI für das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) und digitale Anwendungen, wie beispielsweise das elektronische Rezept (E-Rezept) und die elektronische Patientenakte (ePA). 

Seit Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der TI zu finanzieren (siehe Praxis-News vom 29.06.2023).

Diese Finanzierungsregelung inklusive der Höhe der Pauschale hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt. Jeweils zum 1. Januar erhöht sich die monatliche TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Punktwertes des Orientierungswertes.

Die Höhe der TI-Pauschale für die jeweilige Praxis ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektortauschs.

Welche Komponenten und Dienste werden in der Praxis für die TI benötigt? 

Zur Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI) und der TI-Anwendungen werden verschiedene Komponenten und Dienste benötigt. Die hohe TI-Sicherheitsstufe erfordert spezielle, dafür freigegebene Komponenten.

Technische Ausstattung

Eigener Konnektor in der Praxis: Der Konnektor ähnelt einem DSL-Router, arbeitet jedoch auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Er stellt ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur Telematikinfrastruktur (TI) her, das eine Kommunikation unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien abgeschirmt vom Internet ermöglicht. Der Konnektor ist mit den stationären E-Health-Kartenterminals der Praxis sowie dem Praxisverwaltungssystem (PVS) per Netzwerk verbunden.

TI-Gateway: Hier stehen sehr leistungsfähige sogenannte High-Speed-Konnektoren in einem Rechenzentrum. Praxen können mit einem der zugelassenen Betreiber dieser Zentren einen Vertrag schließen und sich sicher und verschlüsselt damit verbinden. Ein eigener Konnektor ist damit nicht mehr notwendig.

Praxen sollten mit ihrem TI-Dienstleister besprechen, welche Anschlussart die passendste Variante ist.

Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen VPN-Zugangsdienst (Virtual Private Network, kurz: VPN) – ähnlich einem Internetprovider. Praxisgemeinschaften können einen gemeinsamen VPN-Zugangsdienst nutzen.

Das stationäre E-Health-Kartenterminal erfüllen verschiedene Funktionen:

  • Anmeldung der Praxis an der TI: Dazu wird der Praxisausweis (SMC-B) – eine Chipkarte, die die Praxis für die Teilnahme an der TI authentifiziert – in das Kartenterminal eingesteckt. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) oder elektronische Psychotherapeutenausweise (ePTA) kann ebenfalls über die Terminals eingelesen werden (wichtig für die qualifizierte elektronische Signatur).
  • Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) am Empfang: für das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), so erhält die Praxis auch Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA).
  • Kartenterminals sind auch für die elektronische Signatur notwendig. Je nach Praxisgröße sind deshalb mehrere Geräte sinnvoll. 

Praxen sollten sich dazu mit ihrem IT-Dienstleister besprechen.
 

Für bestimmte Leistungen außerhalb der Praxisstätte; diese Geräte arbeiten im Offline-Betrieb: Eine Aktualisierung der Versichertenstammdaten ist damit nicht möglich, dies erfolgt ausschließlich in der Praxis mit Hilfe des Konnektors (vgl. Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals wird ein weiterer Praxisausweis oder ein eHBA (ab Generation 2) zur Identifikation benötigt.

Praxen benötigen den Praxisausweis, auch SMC-B-Karte genannt (Security Module Card Typ B, kurz: SMC-B), um eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) aufbauen zu können. Mit der SMC-B-Karte authentifizieren sich medizinische Einrichtungen als berechtigte Nutzer der TI. Sie ermöglicht dem Personal in Praxen, Krankenhäusern und Apotheken die Nutzung der digitalen Anwendungen der TI.

Die Karte wird bei der Installation der TI-Technik in eines der Kartenterminals gesteckt und über eine PIN freigeschaltet. Für ein mobiles Kartenterminal ist ein weiterer Praxisausweis notwendig. Praxisausweise sind fünf Jahre gültig.

Bitte beachten Sie: Der Praxisausweis ist der Schlüssel zur TI und ist ebenso sorgsam zu handhaben wie der elektronische Heilberufsausweis (eHBA). Die zugehörige PIN darf niemals leichtfertig an Dritte herausgegeben werden. Bei einer Praxisabgabe muss die Karte korrekt außer Betrieb genommen werden und darf nicht im Hausmüll entsorgt werden.

Weiterführende Infoseite
gematik-Erklärvideo „Sicherer Umgang mit der SMC-B-Karte“

Das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss angepasst werden, um eine Verbindung zur TI zu ermöglichen und die Versichertendaten der eGK importieren zu können. Für alle Anwendungen der TI sind ebenfalls Anpassungen des PVS notwendig. Informationen dazu erhalten Praxen bei ihrem IT-Anbieter.

Der eHBA oder ePTA der Generation 2.0 ist für viele Anwendungen der TI Pflicht. Nur mit ihm können sich Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen eindeutig gegenüber der TI als Heilberufler ausweisen. So erhalten sie Zugriff auf Daten, die auf der eGK der Patientin oder des Patienten gespeichert sind oder können selbst Datensätze darauf ablegen. Mit dem eHBA/ePTA ist zudem die qualifizierte elektronische Signatur (QES) möglich - die rechtssichere elektronische Unterschrift. Sie ist zum Beispiel für den eArztbrief, die eAU, das eRezept, aber auch für Laborüberweisungen oder Anforderungen von Telekonsilien notwendig. 

Der eHBA/ePTA hat ein Scheckkartenformat, ein Foto identifiziert den Inhaber.

TI-Pauschalen

Seit Juli 2023 wird die TI-Pauschale monatlich ausgezahlt. Praxen müssen die vorhandenen TI-Anwendungen entsprechend nachweisen (siehe nächster Abschnitt „Hinweise zur Nachweispflicht gegenüber der KV Berlin"). 

Wird der Nachweis nicht erbracht bzw. fehlen TI-Anwendungen oder Komponenten, wird die TI-Pauschale reduziert ausgezahlt oder gestrichen.

Wichtiger Hinweis: Die KBV unterteilt die TI-Pauschale in drei „Hauptpauschalen“, die jeweils eine zusätzliche Unterteilung mit 50-prozentiger Reduzierung enthalten. 
Die KV Berlin hat für die Abrechnung der TI-Pauschalen hingegen sechs Gruppen gebildet (Pauschale 1 bis Pauschale 6), die dann entsprechend als P1 bis P6 auf dem Kontoauszug abgebildet werden. Der Grund für diese Entscheidung liegt in der technischen Ausgestaltung im Auszahlungssystem der KV Berlin.  
Das bedeutet: 
Die Pauschalen 1 und 2 entsprechen der Pauschale 1 nach KBV
Die Pauschalen 3 und 4 entsprechen der Pauschale 2 nach KBV
Die Pauschalen 5 und 6 entsprechen der Pauschale 3 nach KBV

Volle monatliche TI-Pauschale laut § 3 Abs. 3 der Festsetzung des BMG (Tabelle 3)

Erläuterung: 
Die Höhe der vollen monatlichen TI-Pauschale hängt von der Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Monats ab. Maßgeblich ist die Anzahl der Vertragsärzt:innen in der Praxis. Für den Erhalt der vollen monatlichen Pauschale sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Noch keine Erstausstattung erhalten oder
  • Die Erstausstattung erfolgte vor dem 01. Januar 2021
  • Noch keine Erstattung für den Konnektortausch oder
  • Der Konnektortausch erfolgte vor dem 01. Januar 2021
  • Alle Anwendungen nach § 5 Abs. 1 wurden installiert

 

Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:

bis zu 3 Ärzt:innen4-6 Ärzt:innen7-9 Ärzt:innen
237,78 Euro 282,78 Euro323,90 Euro

 

Der Nachweis der in § 5 Abs. 1 genannten Fachanwendungen wird über die in der Abrechnungsdatei enthaltenen Informationen ausgelesen. Für die Fachanwendungen KIM, eAU und eArztbrief ist das Setzen eines Häkchens im Onlineportal erforderlich. 
 

Pauschale 1: Zuschlag je 3 Ärzte

Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 1 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzten (größer 9 bis kleiner gleich 12, größer 12 bis kleiner gleich 15 etc.) um 28,60 Euro pro Monat erhöht.

mehr als 9 Ärzt:innen
323,9 Euro plus 28,60 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen

        
       

Reduzierte TI Pauschale bei Fehlen einer Anwendung nach § 3 Abs. 4 der Festsetzung des BMG (Tabelle 4)

Erläuterung:
Wenn eine der in § 5 Abs. 1 genannten Fachanwendungen nicht nachgewiesen werden kann, wird die monatliche Pauschale 1 um 50 Prozent gekürzt. Beim Fehlen zweier Fachanwendungen wird keine TI-Pauschale ausbezahlt.
 

Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:

bis zu 3 Ärzt:innen4-6 Ärzt:innen7-9 Ärzt:innen
118,89 Euro141,39 Euro161,95 Euro

 

Pauschale 2: Zuschlag je 3 Ärzte

Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 2 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 14,30 Euro pro Monat erhöht.

mehr als 9 Ärzt:innen
161,95 Euro plus 14,30 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen


        

Reduzierte TI-Pauschale bei bereits erfolgter Anbindung an die TI nach § 3 Abs. 5 der Festsetzung des BMG (Tabelle 5)

Erläuterung:
Pauschale 3 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Die Kostenerstattung für die Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
  • Alle Anwendungen sind installiert.
  • Da die Praxen die Kostenerstattung für die Erstausstattung im Zeitraum bereits erhalten haben, wird die reduzierte Pauschale 3 für 30 Monate nach der Erstausstattung ausbezahlt. Ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale.

 

Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:

bis zu 3 Ärzt:innen 4-6 Ärzt:innen7-9 Ärzt:innen
131,67 Euro143,29 Euro151,04 Euro

                
Pauschale 3: Zuschlag je 3 Ärzte 

Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzten wird die TI-Pauschale 3 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 14,30 Euro pro Monat erhöht.

mehr als 9 Ärzt:innen
151,04 Euro plus 14,30 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen

 

Reduzierte TI-Pauschale bei bereits erfolgter Anbindung an die TI und Fehlen einer Anwendung nach § 3 Abs. 6 der Festsetzung des BMG (Tabelle 6)

Erläuterung:
Pauschale 4 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Die Kostenerstattung für die Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
  • Eine Fachanwendung konnte nicht nachgewiesen werden.
  • Dadurch wird Pauschale 3 um 50% gekürzt.

 

Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:

bis zu 3 Ärzt:innen 4-6 Ärzt:innen7-9 Ärzt:innen
65,84 Euro71,65 Euro75,52 Euro

 
Pauschale 4: Zuschlag je 3 Ärzte

Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 4 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 7,15 Euro pro Monat erhöht.

mehr als 9 Ärzt.innen
75,72 Euro plus 7,15 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen

Reduzierte TI-Pauschale aufgrund des bereits erfolgten Konnektortausches nach § 3 Abs. 8 der Festsetzung des BMG (Tabelle 8)

Erläuterung:
Pauschale 5 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Die Kostenerstattung für den Konnektortausch erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
  • Alle Anwendungen sind installiert.
  • Da die Praxen die Kostenerstattung für den Konnektortausch im Zeitraum bereits erhalten haben, wird die reduzierte Pauschale 5 für 30 Monate nach dem erfolgten Konnektortausch ausbezahlt. Ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1.

 

Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:

bis zu 3 Ärzt:innen4-6 Ärzt:innen7-9 Ärzt:innen
199,45 Euro242,78 Euro282,23 Euro


Pauschale 5: Zuschlag je 3 Ärzte

Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 5 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 28,60 Euro pro Monat erhöht.

mehr als 9 Ärzt:innen
282,23 Euro plus 28,60 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen

Reduzierte TI-Pauschale aufgrund des bereits erfolgten Konnektortausches und Fehlen einer Anwendung nach § 3 Abs. 9 der Festsetzung des BMG (Tabelle 9).

Erläuterung:
Pauschale 6 wird ausbezahlt, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Die Kostenerstattung für den Konnektortausch erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023.
  • Eine Fachanwendung konnte nicht nachgewiesen werden.
  • Dadurch wird Pauschale 5 um 50 Prozent gekürzt.

 

Monatliche TI-Pauschale in Euro 2023:

bis zu 3 Ärzt:innen4-6 Ärzt:innen7-9 Ärzt:innen
99,73 Euro121,39 Euro 141,12 Euro


Pauschale 6: Zuschlag je 3 Ärzte

Erläuterung:
Bei mehr als neun Vertragsärzt:innen wird die TI-Pauschale 6 je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Vertragsärzt:innen um 14,30 Euro pro Monat erhöht.

mehr als 9 Ärzt:innen
141,12 Euro plus 14,30 Euro je Cluster von 3 Ärzt:innen

Zusätzliche Erläuterungen zur Ermittlung der Praxisgröße

  • Für die Ermittlung der Praxisgröße ist die Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Monats maßgeblich. Die Zählung erfolgt anhand der in der Praxis vorhandenen Leistungserbringenden.
  • Die Zählung erfolgt auf der Ebene der Hauptbetriebstätte, eine doppelte Zählung von Leistungserbringern, die an mehreren Standorten tätig sind, wird dadurch ausgeschlossen.
  • Bei der Ermittlung der Praxisgröße berücksichtigt werden alle Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten, sowie üBAG und Zweigpraxen. Nicht berücksichtigt werden ausgelagerte Praxisstätten.
  • Leistungserbringende, die gleichzeitig über eine vertragszahnärztliche Zulassung verfügen, rechnen nach den Regelungen der vertragszahnärztlichen Versorgung ab und werden daher bei der Ermittlung der Praxisgröße nicht mitberücksichtigt.

Laut der Festsetzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird die Finanzierung der Telematikinfrastruktur ab dem 3. Quartal 2023 über monatliche Pauschalen vorgenommen. Die Höhe der monatlichen Pauschale richtet sich sowohl nach den vorhandenen Fachanwendungen, als auch nach dem Zeitpunkt des Konnektortausches bzw. der Erstausstattung, sowie der Praxisgröße (Anzahl der Leistungserbringer an der Haupt-Betriebsstätte).

Die KBV hat eine Übersicht über die Höhe der TI-Pauschalen zusammengestellt.

Die monatliche Pauschale wird nur ausgezahlt, wenn die Praxen auch die technischen Voraussetzungen zum Betrieb der Telematikinfrastruktur nachweisen können. Anderenfalls wird die Pauschale reduziert beziehungsweise nicht ausgezahlt.

Folgende Fachanwendungen (§ 5 Abs. 1) müssen Praxen für die volle monatliche Pauschale nachweisen (richtet sich nach BSNR, nicht nach Leistungsort):

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • elektronische Verordnungen (E-Rezept)

Können Praxen eine Fachanwendung nicht nachweisen, erfolgt eine Reduktion um 50 Prozent.

Können Praxen zwei (oder mehr) Fachanwendungen nicht nachweisen, wird keine Pauschale ausgezahlt.

Nachweis der Fachanwendungen im Online-Portal

Grundsätzlich müssen die in § 5 Abs. 1 der Festsetzung des BMG genannten Fachanwendungen von allen Leistungserbringern nachgewiesen werden. Seit dem 4. Quartal 2023 können die Fachanwendungen über die in der Abrechnungsdatei enthaltenen Informationen ausgelesen werden:

AnwendungFeldkennung 0224Feldkennung 0225 Feldkennung 0226
ePA *Mind. 401
ePA 2.0 *521
E-Rezept (seit 1. Januar 2024 Pflicht)Mind. 4+ 11
NFDMMind. 331
eMPMind. 3 41
KIMMind. 451
eAU (seit dem 4. Quartal 2023 Pflicht) Mind. 461
eArztbrief (seit 1. März 2024 Pflicht)Mind. 471

* Für den Nachweis der elektronischen Patientenakte (ePA) werden derzeit beide Versionen akzeptiert. 

Bitte beachten Sie auch die Zulassungszeiträume der Produkttypversionen.

Bis zum 3. Quartal 2023 musste für die Fachanwendungen KIM, eAU und eArztbrief ein Häkchen im Online-Portal gesetzt werden. Durch die verbesserte Datenqualität und –übertragung der PVS kann auf dieses Häkchen seit dem 4. Quartal 2023 verzichtet werden. Ab dem 4. Quartal 2024 wird der Nachweis über das Online-Portal dann abgeschafft. Dann erfolgt der Nachweis nur mehr über die Abrechnungsinformationen (siehe Praxis-News vom 19.07.2024).

Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung erfolgt automatisch und wird von der KV Berlin bei den Praxen vermerkt.

Wichtige Hinweise:

  • überträgt eine Praxis keine Produkttypversion (PTV), erhält sie auch keine Pauschale
  • auch ruhende Praxen erhalten weiterhin die Pauschalen
  • wenn eine Praxis Vorbehalte gegen die Reduktion bzw. Streichung der Pauschale hat, muss sie in Widerspruch gehen – eine manuelle Aufhebung der Reduktion/Streichung von Seiten der Honorarabteilung ist nicht möglich 

Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen, sind von den Anwendungen bzw. der Nachweispflicht befreit (nach § 5 Abs. 4). Die betrifft folgende Fachgruppen:

FachgruppeHGAusgenommene Anwendungen
FÄ für Anästhesiologie  HG 08  NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FÄ für HumangenetikHG 16NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FÄ für Radiologie, 
FÄ für Radiologische Diagnostik oder 
FÄ für Diagnostische Radiologie 
HG 33NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FA für Laboratoriumgemeinschaft oder MikrobiologieHG 50NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FA für Laboratoriumsmedizin oder MikrobiologieHG 51NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
FA für PathologieHG 52 NFDM, eMP, eAU, E-Rezept
Psychologischer PsychotherapeutHG 61 eAU, E-Rezept
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut HG 62eAU, E-Rezept
FA für Psychosomatische Medizin und PsychotherapieHG 63eAU, E-Rezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige FA HG 64eAU, E-Rezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige HausärzteHG 65eAU, E-Rezept
Gesundheitszentrum für Flüchtlinge, PsychotherapeutHG 66eAU, E-Rezept
Mammographie-Screening ÄrzteHG 78NFDM, eMP, eAU, E-Rezept

 

Praxen können für einzelne Quartale manuell von bestimmten Fachanwendungen ausgenommen werden, wenn sie diese aufgrund von unvorhersehbaren bzw. nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegenden Umstände nicht installieren konnten.

Die KV Berlin gibt den Praxen so eine Ausnahmemöglichkeit. Betroffene Praxen wenden sich hierzu mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und einer Bestätigung des Herstellers an die KV Berlin. Wenn keine Bestätigung des Herstellers mitgesendet wird, kann der Antrag nicht geprüft werden. 

Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen! Nur bei triftigen Gründen, die nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegen (zum Beispiel Lieferengpässe, etc.) können Ausnahmen gemacht werden. Wenn der Antrag positiv bewertet wird, trägt die KV Berlin die Praxis für das jeweilige Quartal in eine Ausnahmeliste ein. Eine Reduktion der Pauschalen wird dadurch im entsprechenden Quartal verhindert.