Zum 1. Januar 2022 tritt ein sogenannter "Übergangs-HVM" in Kraft. Die Änderungen in der Honorarverteilung sollen den Praxen mehr Planungssicherheit geben.
Die zunehmende Komplexität des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) macht eine Überarbeitung dringend erforderlich. Auf der Vertreterversammlung am 2. September 2021 wurde daher der neue HVM für das Jahr 2022 verabschiedet. Dieser HVM bildet den sog. "Übergangs-HVM" und gilt ab 1. Januar 2022. Die Änderungen in der Honorarverteilung sollen den Praxen mehr Planungssicherheit geben.
Die wichtigste Änderung: Für alle vier Quartale in 2022 erhalten Praxen ein festes Budget, das sogenannten Praxis- Euro-Volumen (PEV). Dieses Budget basiert auf dem RLV-/QZV-Budget, dass einer Praxis im vierten Quartal 2021 zugewiesen wird – jedoch gewichtet durch einen quartalsspezifischen Anpassungsfaktor, der je Versorgungsbereich (Haus-und Fachärzt:innen) zu berechnen ist.
Was bleibt wie bisher? Das PEV muss genauso mit Leistungen gefüllt werden wie das bekannte RLV-/QZV-Budget. Alle Leistungen bis zur Obergrenze des PEV werden zu den Preisen des EBM voll bezahlt. Alle Leistungen, die oberhalb des PEV erbracht werden, sind lediglich mit einem abgestaffelten Punktwert zu vergüten.
Informationen zur Zuweisung des Basis-Euro-Volumen (BEV) und Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) ab dem 1. Januar finden Sie auf der Infoseite zur Honorarverteilung.