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17.07.2025

Mehr Videosprechstunden jetzt auch für unbekannte Patient:innen möglich

Videosprechstunden

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Begrenzungsregelung für Videosprechstunden wurde angepasst. Rückwirkend ab 1. April gilt eine einheitliche Obergrenze für bekannte und unbekannte Patient:innen, die per Video behandelt werden.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat rückwirkend die Begrenzungsregelung für Behandlungsfälle im Rahmen einer Videosprechstunde angepasst (BA-Beschluss 790. Sitzung). Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können jetzt bis zu 50 Prozent aller Patient:innen ausschließlich per Video behandeln, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Dabei ist es egal, ob die Patient:innen der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1. April 2025.

Mit der einheitlichen Begrenzungsregelung sind für Vertragsärzt:innen und –psychotherapeut:innen mehr Videosprechstunden auch mit Personen möglich, die in einem der drei Vorquartale nicht oder noch nie in der Praxis waren. Zudem ist die Regelung im Praxisalltag leichter anwendbar. Außerdem wird dadurch für die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Prüfung vereinfacht, zu welchem Anteil ein ausschließlicher Videokontakt im Behandlungsfall zulässig ist. 

Der BA hebt mit der Anpassungen die zum zweiten Quartal eingeführte Differenzierung der Obergrenze zwischen bekannten und unbekannten Patient:innen wieder auf. Diese sah vor, dass maximal 30 Prozent der unbekannten Patient:innen – bezogen auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patient:innen – ausschließlich per Video versorgt werden dürfen. Für bekannte Patient:innen war die Obergrenze von 30 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle angehoben worden. (siehe KBV-PraxisNachrichten)

Zuschlag für bekannte Patient:innen bleibt unverändert
Weiterhin erforderlich ist eine Prüfung durch die KV für den Zuschlag nach der GOP 01452, der zum 1. April 2025 eingeführt wurde. Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen erhalten diesen weiterhin auf die reduzierte Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale nur für bekannte Patient:innen, die in einem Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde behandelt werden. Der Zuschlag wird durch die KV zugesetzt. Er wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung der Patientin/des Patienten kümmert, ihr/ihm zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen aus Finanzmitteln, die für telemedizinische Anwendungen bereitstehen.

Bitte beachten Sie: Der aktuelle Beschluss des BA steht noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.