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08.07.2025

Praxen können Pauschalen für Befüllung der ePA weiterhin abrechnen

elektronische Patientenakte

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


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KBV-PraxisNachricht
ePA-Themenseite

 

Die Prüffrist der ePA-Leistungen wurde vom Bewertungsausschuss um ein Quartal bis Ende September verschoben. Mögliche Anpassungen sollen zum 1. Oktober kommen.

Die ePA-Vergütung bleibt unverändert. Folgende Leistungen können Praxen abrechnen: 

ErstbefüllungGOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)
  • nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt/Psychotherapeut ein Dokument eingestellt hat und die Befüllung somit zum ersten Mal erfolgt 
  • Sektorenübergreifend nur einmal je Patient:in berechnungsfähig
  • Im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig
  • Extrabudgetäre Vergütung 
Weitere BefüllungGOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)
  • Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7. (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
  • Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • Im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig
  • Extrabudgetäre Vergütung 
Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patientenkontakt per VideoGOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent)
  • Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z. B. Rezepte und Überweisungen) - im Behandlungsfall nicht neben anderen als diesen GOP berechnungsfähig
  • Nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen berechnet werden
  • Bis zu 4x im Arztfall berechnungsfähig
  • Nicht mehrmals am Tag berechnungsfähig
  • Extrabudgetäre Vergütung