Die Prüffrist der ePA-Leistungen wurde vom Bewertungsausschuss um ein Quartal bis Ende September verschoben. Mögliche Anpassungen sollen zum 1. Oktober kommen.
Die ePA-Vergütung bleibt unverändert. Folgende Leistungen können Praxen abrechnen:
Erstbefüllung
GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)
nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt/Psychotherapeut ein Dokument eingestellt hat und die Befüllung somit zum ersten Mal erfolgt
Sektorenübergreifend nur einmal je Patient:in berechnungsfähig
Im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig
Extrabudgetäre Vergütung
Weitere Befüllung
GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)
Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7. (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
Im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig
Extrabudgetäre Vergütung
Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patientenkontakt per Video
GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent)
Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z. B. Rezepte und Überweisungen) - im Behandlungsfall nicht neben anderen als diesen GOP berechnungsfähig
Nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen berechnet werden