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29.10.2024

1. Änderungsvereinbarung tritt zum 01.10.2024 in Kraft

Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Im Zuge einer Umstellung der Rechtsgrundlage des Vertrages über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Klein-/Kindern mit der KNAPPSCHAFT wurde der Vertrag angepasst.

Aufgrund der notwendigen Umstellung der Rechtsgrundlage von § 73a SGB V a.F. auf § 140a SGB V wurde der Vertrag bezüglich veralteter Formulierungen angepasst. Neben redaktionellen Anpassungen sind folgende wichtige Änderungen zu beachten:

1. Anpassung des § 2 (Teilnahme von Versicherten)

  • NEU! Teilnahmeverfahren der Versicherten (Anlage 3)
  • Konkretisierung des Begriffs „Risikogruppe“ bzw. „Risikofaktoren“ (§ 2 Abs. 1)
  • Aufnahme des konkreten Teilnahmeprocederes für Versicherte (§ 2 Abs. 3 bis 5)
  • Widerrufsmöglichkeit und –frist für die Versicherten (§2 Abs. 6)
  • Vergütung im Falle eines Widerrufs (§ 2 Abs. 7)
  • Beendigungsmöglichkeiten der Teilnahme der Versicherten (§ 2 Abs. 8)

2. Implementierung neuer Anlagen

  • Anlage 3 (Teilnahmeerklärung Versicherte)
  • Anlage 4 (Patienteninformation zum Datenschutz)

Die 1. Änderungsvereinbarung tritt zum 01.10.2024 in Kraft und ist auf der Vertragsseite „Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche" hinterlegt.