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08.02.2024

Stereotaktische Radiochirurgie in QS-Vereinbarung aufgenommen

Strahlentherapie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Für die Leistungserbringung der stereotaktischen Radiochirurgie (SRS) benötigen Vertragsärzt:innen eine Genehmigung der KV Berlin. Die entsprechende QS-Vereinbarung wurde angepasst. 

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Gemeinsamen Ausschuss Qualitätssicherung eine Anpassung der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Absatz 2 SGB V), nachfolgend QS-Vereinbarung genannt, mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossen. Demnach benötigen Vertragsärzt:innen eine Genehmigung der KV Berlin, um die Behandlung von Vestibularisschwannomen und Hirnmetastasen mit der stereotaktischen Radiochirurgie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen zu können. Das Inkrafttreten der angepassten QS-Vereinbarung stand unter Vorbehalt der Unterzeichnung der Vertragspartner. Das Unterschriftenverfahren ist nun abgeschlossen.

Wer darf die Leistung durchführen und abrechnen?

Fachärzt:innen für Strahlentherapie sowie Fachärzt:innen für Neurochirurgie sind berechtigt, SRS durchzuführen und abzurechnen. Neurochirurgen müssen zusätzlich zum Nachweis der fachlichen Befähigung (gemäß Strahlenschutzverordnung) eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachweisen (§ 9 Absatz 1 und 3 QS-Vereinbarung).

Weiterhin darf die Behandlung von Vestibularisschwannomen und Hirnmetastasen nur mit bestimmten Bestrahlungsgeräten durchgeführt werden (§ 12 Absatz 3 QS-Vereinbarung). Für die Indikationsstellung ist eine positive Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz (§ 13a QS-Vereinbarung) Voraussetzung.