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17.11.2023

Anhebung der Altersgrenze beim bundesweiten Mammographie-Screening-Programm

Mammographie-Screening

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab dem 1. Juli 2024 wird die Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs im Rahmen des Mammographie-Screenings auch für Frauen zwischen dem 70. und 75. Lebensjahr möglich sein.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. September 2023 die Anhebung der Altersgrenze beim bundesweiten Mammographie-Screening-Programm (MSP) auf 75 Jahre beschlossen und die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) entsprechend geändert. Somit haben künftig auch Frauen zwischen 70 und 75 Jahren Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs. Die Altersgrenze liegt bisher bei 50 bis 69 Jahren.

Der Beschluss tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft. Bis dahin muss eine geänderte Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in Kraft getreten und damit die strahlenschutzrechtliche Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenmammographie zur Brustkrebsfrüherkennung bei Frauen bis zum Alter von 75 Jahren gegeben sein.

Grundlage für den Beschluss sind Empfehlungen zur Erweiterung der Altersgrenze vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und vom Bundesamt für Strahlenschutz, beide in Übereinstimmung mit aktuellen Empfehlungen der Europäischen Kommission und des Europäischen Rats.

Weitere Änderungen

Im Zusammenhang mit den Änderungen der KFE-RL sind auch Änderungen in der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte erforderlich. Die Umsetzung des Beschlusses setzt zudem voraus, dass die im Mammographie-Screening-Programm eingesetzten Software-Lösungen zur Steuerung des meldedatenbasierten Einladungswesens, zur standardisierten Dokumentation der Untersuchungen sowie zur Qualitätssicherung und Evaluation des Programms angepasst und zertifiziert werden. Darüber hinaus sind landesrechtliche Bestimmungen zur Übermittlung von Daten der Melderegister anzupassen. Solange diese Anpassungen beraten und umgesetzt werden, sieht der Beschluss des G-BA Übergangsregelungen vor.

Neue Altersgruppe mit Selbsteinladung wird in das Programm integriert

Da noch unklar ist, ob alle Schritte (wie die Anpassung des Einladungsverfahrens der anspruchsberechtigten Frauen) bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt sein werden, ist für die neue Altersgruppe eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach Frauen zwischen 70 und 75 sich selbst bei der regional zuständigen Stelle melden können („Selbsteinladung“). Diese prüft, ob der Anspruch berechtigt ist und vermittelt den ärztlichen Termin.

Neues Infoblatt für Frauen

Auf der Internetseite des G-BA wird ein Informationsblatt für Frauen der neu anspruchsberechtigten Altersgruppe bereitgestellt, was über die Möglichkeit der Selbsteinladung sowie über Vor- und Nachteile der Früherkennung informiert. Das Infoblatt soll auch als Printprodukt zur Auslage in Screening-Einheiten sowie hausärztlichen und gynäkologischen Praxen zur Verfügung stehen.

Flexibilisierung von Vorgaben an Screening-Einheiten u. a. mit bis zu drei Ärzt:innen 

Die Erweiterung der oberen Altersgrenze bedeutet eine bundesweite Zunahme grundsätzlich anspruchsberechtigter Frauen um etwa 20 Prozent. Der G-BA hat daher die Vorgaben an die Screening-Einheiten flexibilisiert. So dürfen künftig bis zu drei (statt bis zu zwei) für das Programm verantwortliche Ärzt:innen den Versorgungsauftrag übernehmen.

Zum Aufbau der personellen Kapazitäten sollen auch die Vorgaben zur fachlichen Qualifikation flexibler werden. Programmverantwortliche Ärzt:innen, weitere Ärzt:innen, die Leistungen im Mammographie-Screening auf Veranlassung oder im Rahmen einer Ermächtigung übernehmen (z. B. Befundungen), sowie radiologische Fachkräfte müssen zur Erlangung ihrer fachlichen Qualifikation verschiedene Fortbildungskurse und angeleitete Tätigkeiten absolvieren. Eine entsprechende Übergangsregelung in der KFE-RL (§ 23b Satz 3) setzt bislang geltende Vorgaben an die Reihenfolge und zeitlichen Abstände dieser Kurse und Tätigkeiten aus. Somit sollen Fortbildungsplätze (z. B. in den Referenzzentren) flexibel vergeben beziehungsweise belegt werden können.

Weiterführende Informationen sind der KBV-Praxisnachricht zu entnehmen.