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31.07.2023

Bessere sektorenübergreifende Versorgung bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen

CAEHR

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Der intersektorale Datenaustausch bei der Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen steht im Fokus des Projekts „CAEHR“. Fachärzt:innen für Innere Medizin können sich an dem Projekt beteiligen.

CAEHR steht für „CArdiovascular Diseases – Enhancing Healthcare through cross-Sectoral Routine data integration“ und wird mit Bundesmitteln als „Digitaler FortschrittsHub Gesundheit“ gefördert. Ziel des innovativen bundesweiten Modellprojekts ist es, am Beispiel von Herz-Kreislauf-Erkrankungen den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Gesundheitssektoren zu verbessern, um so eine optimale Betreuung der Patient:innen zu erreichen. Weitere Informationen gibt es auf der Infoseite des Projekts.

In Berlin sind die Charité und das Vivantes Partner von CAEHR. Zum 1. Juli 2023 ist nun auch die KV Berlin der zugrundeliegenden Kooperationsvereinbarung beigetreten. Somit können nun auch in Berlin niedergelassene Ärzt:innen am Projekt teilnehmen. Berechtigt sind dazu sind Fachärzt:innen für Innere Medizin und Kardiologie bzw. Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie.

Die Teilnahme ist gegenüber der KV Berlin mittels einer Teilnahmeerklärung anzuzeigen. Außerdem ist vor Einreichung der Teilnahmeerklärung (Anhang 1 der Anlage C) bei der KV Berlin ein Dienstleistungsvertrag (Vertrag mit der Studienpraxis über die gemeinsame Durchführung einer Registerstudie mit dem (Kurz-)Titel „CAEHR“) zwischen der teilnehmenden Praxis und der Charité zu schließen. Der unterzeichnete Dienstleistungsvertrag ist dann zusammen mit der Teilnahmeerklärung (Anhang 1 der Anlage C) bei der KV Berlin einzureichen.
An der Versorgung innerhalb des Projekts können Versicherte aller Krankenkassen teilnehmen. Wichtig: Die Rekrutierung, Einschreibung und Zuweisung der Versicherten in das Projekt erfolgt ausschließlich durch die Charité und das Vivantes. Die Teilnehmerzahl ist auf insgesamt 450 Versicherte begrenzt.

Diese Leistungen können Ärzt:innen erbringen und abrechnen

Die Versicherten sollen im Rahmen der Studie die Routineversorgung mit allen medizinisch indizierten Untersuchungen und Maßnahmen erhalten. Diese werden von den teilnehmenden Ärzt:innen regulär nach EBM abgerechnet. Darüber hinaus ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand aus der Dokumentation der Behandlung mittels einer zur Verfügung gestellten Software. Die Aufwandsentschädigung für diesen zusätzlichen Dokumentationsaufwand ist folgendermaßen abrechenbar:

SNRLeistung u. AbrechnungshinweiseVergütung
99040

Dokumentation der Erstuntersuchung des Versicherten nach Erstvorstellung in der Arztpraxis 3 Monate nach Patienteneinwilligung des Versicherten im klinischen Zentrum unter Nutzung der Software „medPower“.

Einmalig, 3 Monate nach Patienteneinwilligung abrechenbar (je Versicherten).

Die SNR 99040 ist nicht neben der SNR 99041 abrechenbar.

113 Euro
99041

Dokumentation der Zweituntersuchung, 6 Monate nach Patienteneinwilligung des Versicherten im klinischen Zentrum (3 Monate nach Dokumentation der Erstuntersuchung (SNR 99040) des Versicherten in der Arztpraxis).

Einmalig im Folgequartal nach Erstuntersuchung abrechenbar (je Versicherten).
Die SNR 99041 ist nicht neben der SNR 99040 abrechenbar.

113 Euro

Die Erstuntersuchungen der Versicherten gemäß der Leistungsbeschreibung zur SNR 99040 erfolgen zwischen dem 15. August 2023 und dem 30. September 2024. Damit endet die Teilnahme des letzten Versicherten spätestens am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 können die in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen (SNR 99040/99041) nicht mehr abgerechnet werden.

Bitte beachten: Da die hier vergütete reine Dokumentationsleistung mittels der zur Verfügung gestellten Software nicht unmittelbar einen therapeutischen Zweck verfolgt (Heilbehandlungscharakter), könnte die Möglichkeit einer Umsatzsteuerpflicht für diese Leistung bestehen. Die KV Berlin bittet, dies im Einzelfall eigenverantwortlich zu prüfen. Ggf. gilt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.

Die Kooperationsvereinbarung sowie sämtliche Anlagen zur Teilnahme am Projekt sind auf der Infoseite zum Vertrag zu finden.