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20.12.2022

Ab 2023: TMZ-Jahresstatistik startet und EBM angepasst

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Genehmigungspflichtige Leistung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
KBV-PraxisNachricht
QS-V TmHi: Praxis-News vom 04.04.2022

 

Ab dem 1. Januar müssen Telemedizinische Zentren Daten für die jährliche Jahresstatistik zum Telemonitoring Herzinsuffizienz erheben. Zudem treten in diesem Bereich mehrere EBM-Änderungen in Kraft.

Telemedizinische Zentren (TMZ) müssen erstmals für 2023 eine Jahresstatistik zu ihren mit Telemonitoring versorgten Patient:innen erstellen. Diese Statistik ist bis zum 30. April 2024 an die KV Berlin zu übermitteln. TMZ sollten deshalb ab dem 1. Januar die in der Jahresstatistik zu berichtenden Angaben gleich so erfassen, dass diese für das Berichtsjahr 2023 berechnet werden können.

Diese Daten werden in der Jahresstatistik erfasst

In der Jahresstatistik werden Inhalte der ärztlichen Dokumentation sowie daraus statistisch zu berechnende Angaben erfasst. Die zu erhebenden Dokumentationsdaten sind in § 6 der seit dem 1. April 2022 gültigen Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (QS-V TmHi) festgelegt. Zusätzlich sind weitere behandlungsbezogene Daten durch das TMZ zu dokumentieren. 

Getrennt für das Telemonitoring mit Implantaten und mit externen Geräten sowie für das intensivierte und das normale Telemonitoring muss die Jahresstatistik mit folgenden Angaben erstellt werden (vgl. § 7 Abs. 1 Buchstaben a bis i der QS-V TmHi):

a)    Anzahl der vom TMZ mit Telemonitoring versorgten Patienten
b)    Anzahl der Patienten, bei denen das TMZ vorübergehend die Funktion des PBA übernommen hat
c)    Alter der Patienten (Median und Mittelwert)
d)    Anteil der Tage mit vollständiger Datenübertragung pro Patient (Median und Mittelwert)
e)    Anzahl der Benachrichtigungen an den PBA pro Patient (Median und Mittelwert)
f)    Anzahl der Patienten, die im Zeitraum eines Jahres vor Beginn des Telemonitorings mindestens eine stationäre Aufnahme wegen kardialer Dekompensation hatten
g)    Anzahl der stationären Aufnahmen wegen kardialer Dekompensation bei Patienten nach f) (Median und Mittelwert)
h)    Anzahl der Patienten, die im Berichtszeitraum mindestens eine stationäre Aufnahme wegen kardialer Dekompensation hatten
i)    Anzahl der stationären Aufnahmen wegen kardialer Dekompensation bei Patienten nach h) (Median und Mittelwert)

Softwarelösung für Datenerfassung empfohlen

Die Daten sollten mit einer geeigneten Software erfasst und verarbeitet werden. Dadurch können die notwendigen Berechnungen zu Anzahlen und Anteilen sowie zu den Verteilungen (Median/Mittelwerte) in Bezug auf die vom TMZ betreuten Patient:innen aufwandsarm durchgeführt werden. Außerdem besteht dann die Möglichkeit, die Jahresstatistik elektronisch – idealerweise als CSV-Datei – an die KV Berlin zu übermitteln. Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bieten verschiedene Anbieter bereits geeignete Softwarelösungen zur Erstellung der TMZ-Jahresstatistik an beziehungsweise wollen diese in Kürze anbieten.

EBM-Anpassungen beim Telemonitoring

Ab Januar werden für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mehrere Abrechnungsbestimmungen im EBM geändert. Infolgedessen können TMZ die Zuschläge (GOP 13585 und 13587) für das intensivierte Telemonitoring ab dem kommenden Jahr auch am 24. und 31. Dezember abrechnen, erstmalig also in 2023. Bisher waren die Zuschläge nur an den gesetzlichen Feiertagen sowie an den Wochenenden berechnungsfähig. 
Weitere EBM-Änderungen, die eine mögliche Berechnung des Telemonitoring neben den Funktionsanalysen im gleichen Behandlungsfall betreffen, sind der KBV-PraxisNachricht zu entnehmen.