Die neue Berufsgruppe wurde in das Kapitel 23 sowie in mehrere Abschnitte des EBM aufgenommen. Ab April können sie Leistungen nach dem EBM abrechnen.
Die Fachpsychotherapeut:innen für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche sowie für Neuropsychologische Psychotherapie werden in der ersten Bestimmung zum Abschnitt 30.8 EBM, in der dritten Bestimmung zum Abschnitt 37.7 EBM und im fakultativen Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition (GOP) 37806 ergänzt und können die jeweiligen Leistungen abrechnen.
Fachpsychotherapeut:innen für Neuropsychologische Psychotherapie können die psychotherapeutischen Grundpauschalen 23210 bis 23212 mit den entsprechenden Zuschlägen sowie bestimmte Leistungen aus den arztgruppenübergreifenden allgemeinen und speziellen Bereichen des EBM abrechnen. Hierzu zählen beispielsweise die GOP des Abschnitts 30.11 EBM.
Zusätzlich sind die GOP 30984 und die Kostenpauschalen 40110, 40111 sowie 40128 berechnungsfähig.
Dem aktuellen Stand zufolge werden die Fachpsychotherapeut:innen für Neuropsychologische Psychotherapie voraussichtlich ab 2030 in die vertragsärztliche Versorgung kommen. Denn an das fünfjährige Direktstudium, das seit 2020 möglich ist, schließt sich eine fünfjährige fachpsychotherapeutische Weiterbildung an.
Weitere Informationen sind der KBV-Praxisnachricht zu entnehmen.

