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24.02.2026

Höhere Vergütung für Hochfrequenzablation des Endometriums

Vergütung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Erhöhung um rund 34 Euro erfolgt rückwirkend ab Januar. Grund sind gestiegene Gerätekosten. Außerdem hat der Bewertungsausschuss einen Abrechnungsausschluss bei der LDL-Apherese klarer formuliert.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine Anhebung der Bewertung für die Hochfrequenzablation des Endometriums beschlossen. Eine Überprüfung der Marktentwicklung hatte ergeben, dass die Kosten für das für den Eingriff benötigte Gerät nicht mehr ausreichend im EBM berücksichtigt waren.

Die Vergütung steigt rückwirkend ab Januar von 2.437 Punkten (310,48 Euro) auf 2.705 Punkte (344,63 Euro). Dies entspricht rund 34 Euro. 
Die analoge GOP 36319 für den belegärztlichen Eingriff wurde nicht angepasst, da in diesem Fall das Krankenhaus die Gerätekosten über die Belegabteilungs-DRG abrechnet.

Die Hochfrequenzablation des Endometriums ist ein minimalinvasives Verfahren, um starke Regelblutungen (Menorrhagie) zu behandeln. Die hierfür verwendete Netzelektrode passt sich an die Gebärmutterhöhle an und die Schleimhaut wird mit hochfrequentem Strom verödet.
Ziel ist es, die starken Regelblutungen zu reduzieren und die Lebensqualität zu verbessern. Der Eingriff kann seit April 2023 über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 31319 und 36319 im EBM abgerechnet werden.

Klarstellung bei der ambulanten LDL-Apherese

Außerdem hat der Bewertungsausschuss im EBM klarer herausgestellt, dass zwei Zusatzpauschalen nicht gleichzeitig berechnet werden dürfen, weil unterschiedliche Indikationen zugrunde liegen.

Konkret geht es um die GOP 13620 und 13622 für die ärztliche Betreuung bei einer ambulanten LDL-Apherese nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dabei bezieht sich die GOP 13622 ausschließlich auf Patient:innen mit einer isolierten Lp(a)-Erhöhung, während die GOP 13620 die LDL-Apherese bei allen anderen Indikationen entsprechend der genannten G-BA-Richtlinie umfasst.

In beiden GOP wurde die Formulierung ergänzt, dass sie „je Behandlungswoche“ nicht neben der jeweils anderen berechnungsfähig ist. Definiert wurde die Behandlungswoche als „jede Kalenderwoche, in der mindestens eine LDL-Apherese“ nach der genannten Richtlinie durchgeführt wird.