Zurück

20.02.2026

Wichtige Hinweise zur Abrechnung

Onkologie-Vereinbarung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Zum 1. Januar 2026 wurde die Onkologie-Vereinbarung angepasst. Die KV Berlin informiert im Zuge dessen über abrechnungsrelevante Anforderungen.

Im Zuge der Anpassung der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2026 informiert die KV Berlin über zentrale abrechnungsrelevante Anforderungen. Hintergrund sind vermehrte Rückfragen sowie Beanstandungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Prüfung.

Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:

1. Angabe der Medikation (freier Begründungstext - Feldkennung 5009)
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 86514, 86516, 86520 und 86522 sind ausschließlich unter Angabe des konkret verwendeten Medikaments bzw. der konkret verwendeten Medikamente in dem freien Begründungstextfeld (Feldkennung 5009) berechnungsfähig.

  • Es sind die tatsächlich applizierten bzw. verordneten Wirkstoffe anzugeben.
  • Sammelbezeichnungen oder unklare Angaben führen evtl. zur Nichtabrechenbarkeit.
  • Die Dokumentation muss mit der Patientenakte übereinstimmen und im Prüfungsfall nachvollziehbar sein.

2. Angabe der Therapieform (GOP 86512)
Die GOP 86512 ist zusätzlich nur unter Angabe der Therapieform in dem freien Begründungstextfeld (Feldkennung 5009) berechnungsfähig.
Die korrekte Kennzeichnung der Therapieform gemäß den Vorgaben der Onkologie-Vereinbarung ist zwingende Abrechnungsvoraussetzung.

3. Watchful Waiting / Wait-and-see
„Watchful Waiting“ ist eine nicht-interventionelle Strategie, insbesondere im Rahmen der Behandlung des Prostatakarzinoms. Diese stellt keine abrechnungsfähige Therapieform im Sinne der Onkologie-Vereinbarung dar und kann daher nicht über die Kostenpauschale 86512 abgerechnet werden.

Die Angabe „Wait & see“ bzw. „w.a.s.“ beschreibt ebenfalls eine abwartende Behandlungsstrategie und ist keine gültige Therapieform im Sinne des § 1 Abs. 2 der Onkologie-Vereinbarung und berechtigt ebenfalls nicht zur Abrechnung der Kostenpauschale.

Die KV Berlin bittet Ärzt:innen, die internen Abrechnungsprozesse entsprechend zu überprüfen und sicherzustellen, dass die erforderlichen Angaben vollständig und korrekt übermittelt werden.