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13.02.2026

13. Änderungsvereinbarung zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in Kraft

Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Rückwirkend zum 1. April 2025 steigen die Vergütungen für spezialisierte Palliativärzte. Die bisherige Anlage 2a wird durch eine neue Fassung ersetzt.

Die Vertragspartner haben sich auf eine 13. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß §132d SGB V verständigt. Die Vereinbarung gilt rückwirkend zum 1. April 2025.

Zentraler Bestandteil ist die Erhöhung der ärztlichen Vergütung. Gleichzeitig wird die bisherige Anlage 2a „Vergütung für spezialisierte Palliativärzte“ durch die neue Anlage 2a mit Wirkung zum 1. April 2025 ersetzt.

Die Anpassungen im Überblick: 

LeistungSNRbis 30.03.2025ab 01.04.2025
Beratung99060, 99061, 9906230,00 €31,76 €
Koordination9906390,00 €95,27 €
Additiv unterstützende Teilversorgung99064110,00 €116,44 €
Vollständige Versorgung9906575,00 €79,39 €
Hozpizwochenpauschale99066135,00 €142,90 €
HB-Zuschlag für SAPV-Assistenten9906725,00 €26,46 €
HB-Zuschlag zur SNR 99067 für SAPV-Assistenten zu „Unzeiten“ (Mo-Sa zwischen 19:00 bis 07:00 Uhr)9906810,00 €10,59 €
HB-Zuschlag zur SNR 99067 für SAPV-Assistenten zu „Unzeiten“ (an Sonn- und Feiertagen)9906910,00 €10,59 €

Weitere Informationen sowie die 13. Änderungsvereinbarung finden Sie auf der Webseite der KV Berlin.