Mit dem Kompromiss zum BEEP, dem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, erfolgt die Vergütung unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert (2,98 Prozent).
Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) hatte in seiner 10. Sitzung im November die Details für die Hybrid-DRG 2026 beschlossen – vor dem Hintergrund der anstehenden Gesetzgebung mit zwei möglichen Vergütungsvarianten:
- Anlage 2a mit einer Vergütung nach bisheriger Gesetzgebung unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um die Grundlohnsumme (5,17 Prozent)
- Anlage 2b mit einer Vergütung nach neuer Gesetzgebung durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert (2,98 Prozent)
Mit dem erarbeiteten Kompromiss zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), dem der Bundestag und der Bundesrat am 19.12.2025 zugestimmt haben, erfolgt die Vergütung ab 1. Januar 2026 unter Fortschreibung der stationären Fallkosten um den stationären Orientierungswert (2,98 Prozent).

